Leitsatz (amtlich)
Ein Abtrennungsbeschluss, der das Verfahren lediglich hemmt, kann angefochten werden, nicht hingegen eine Abtrennung, die in Vorbereitung des Urteils der Förderung des Verfahrens.
Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 16.04.2008) |
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten ... gegen den Abtrennungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 16. April 2008 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Angeklagte ... gegen die Abtrennung des gegen den Mitangeklagten ... geführten Verfahrens durch Beschluss der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 16. April 2008 und begehrt die Aufhebung dieses Beschlusses.
Mit Anklageschrift vom 30. März 2005 - 430 Js 12019/01 Wi - wird den Angeklagten ... und ... u.a. zur Last gelegt, in den Jahren 1998 bis 2001 in Potsdam, Frankfurt (Oder) und Frankfurt am Main gemeinschaftlich handelnd in zwei Fällen "in der Absicht sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass sie durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregten, wobei sie den Betrug als Mitglieder einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach §§ 263 - 264 oder 267 - 269 StGB verbunden hatte, gewerbsmäßig begingen und einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführten". Dem Angeklagten ... wird darüber hinaus Subventionsbetrug und Steuerhinterziehung vorgeworfen. Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe wird auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 30. März 2005 Bezug genommen. Die Wohn- und Ladungsanschrift des Angeklagten ... wird in der Anklageschrift mit ... angegeben.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 teilte Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten ... mit, er sei nicht berechtigt, Ladungen für den Angeklagten entgegen zu nehmen, die Meldeanschrift des Angeklagten ... in Italien laute ... sei Konsul der Demokratischen ... und in dieser Funktion im Ausland häufig unterwegs.
Mit Eröffnungsbeschluss vom 27. November 2007 ließ die 5. große Strafkammer die Anklage zur Hauptverhandlung zu. Termine zur Hauptverhandlung bestimmte die Vorsitzende auf die Zeit vom 25. Januar bis 29. Februar 2008. Wegen Verhinderung eines Verteidigers hob die Vorsitzende der 5. großen Strafkammer die Terminsbestimmung auf und setzte neue Hauptverhandlungstermine für die Zeit ab dem 8. April 2008 bis zum 16. Mai 2008 fest.
Anfang Februar 2008 kamen die an den Angeklagten ... in Rom gesandten Terminsladungen (2 Einschreiben mit Rückschein) unerledigt zur Strafakte zurück. Auf eine Anfrage bei dem Verteidiger erklärte dieser am 20. Februar 2008, die ... sei nicht die Wohnanschrift des Angeklagten ..., sondern der Dienstsitz des Konsulats. ... habe seine italienische Staatsbürgerschaft aufgeben müssen, da er Konsul und nunmehr Staatsangehöriger der ... sei. Mit Schreiben vom 6. März 2008 teilte der Verteidiger des Angeklagten ..., Rechtsanwalt ..., mit, der Angeklagte wohne nunmehr in ....
Am 4. April 2008 legte der für den Angeklagten ... tätige Verteidiger Rechtsanwalt ... aus Dresden das Mandat nieder. Die weiteren Verteidiger des Angeklagten ... hatten zu diesem Zeitpunkt, soweit es sich aus den Strafakten ergibt, noch keine Einsicht in die umfangreichen Strafakten genommen.
Als Hintergrund der fehlenden Akteneinsicht haben die Verteidiger Rechtsanwalt ... und Rechtsanwältin ... mit Schriftsatz vom 20. Juni 2008 im Beschwerdeverfahren vorgetragen, ihnen seien die Akten bisher vollständig vorenthalten worden. Zitat: "Der Senat wird aus den Akten erkennen, dass die abgelehnte Vorsitzende der Strafkammer es mit geradezu absurden Begründungen abgelehnt hat, der Verteidigung die Akten zur Verfügung zu stellen." Aus den Strafakten - Bände 9, 10, 11, Ladungsheft und Protokollband, die dem Strafsenat auf Anforderung durch die Staatsanwaltschaft Potsdam zur Verfügung gestellt worden sind, ergibt sich, dass die Modalitäten der Akteneinsicht zwischen der Strafkammervorsitzenden und den Verteidigern umstritten sind. Die Verteidiger begehren die Übersendung der Akten, die Vorsitzende bietet die Abholung der Akten (mehrere Umzugskisten) bei Gericht an, da die Versendung mit der Post angesichts der Vielzahl und des Umfangs des Verfahrens nicht zumutbar sei.
Am 8. April 2008 begann der Hauptverhandlungstermin in dem noch verbundenen Verfahren gegen die Angeklagten ... und ... mit der Stellung eines Ablehnungsgesuches gegen die Vorsitzende der 5. großen Strafkammer durch Rechtsanwalt ... für den nicht erschienenen Angeklagten .... Dem Ablehnungsgesuch schloss sich der Angeklagte ... an. Mit Beschluss vom 10. April hat die Kammer (ohne Beteiligung der abgelehnten Richterin) dem Ablehnungsgesuch des Angeklagten ... stattgegeben und das Ablehnungsgesuch den Angeklagten ... betreffend als unbegründet zurückgewiesen. Am 11. April 2008 setzte die Kammer (ohne Beteiligung der abgelehnten Richterin) das Verfahren gegen die Angeklagten ... und ... auf unbestimmte Zeit...