Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Kindesmutter vom 16.07.2024, gerichtet gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 12.07.2024, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Kindesmutter auferlegt.
3. Der Beschwerdewert beträgt 4.000 EUR.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die sofortige Beschwerde der Kindesmutter ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 6 Abs. 2 FamFG, 567 ff. ZPO). In der Sache bleibt sie ohne Erfolg, sie ist unbegründet.
1. Nach §§ 6 Abs. 1 S. 1 FamFG, 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
a. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt schon der böse Schein, das heißt der Eindruck mangelnder Objektivität (BVerfG, NJW 2012, 3228). Entscheidend ist, ob ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände objektiv Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn ein Beteiligter bei verständiger Würdigung des Sachverhalts berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (BGH NJW-RR 2022, 209). Dazu zählen Verstöße gegen das verfahrensrechtliche Gleichbehandlungsgebot, eine negative Einstellung gegenüber einem Beteiligten unter Bevorzugung eines anderen Beteiligten, unsachliche Äußerungen oder die willkürliche Benachteiligung oder Behinderung eines Beteiligten in der Ausübung seiner Rechte (Brandenburgisches OLG NJW-Spezial 2021, 8). Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht eines verständigen Beteiligten berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des abgelehnten Richters aufkommen lassen (st. Rspr. d. BGH, z.B. BGH NJW-RR 2023, 431 m.w.N.), während rein subjektive Vorstellungen oder Gedankengänge des Ablehnenden als Ablehnungsgründe ausscheiden (BGH NJW 2021, 385).
b. Keine tauglichen Ablehnungsgründe sind vorläufige Meinungsäußerungen und Einschätzungen des Richters im Rahmen der materiellen Verfahrensleitung, bloße Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen, soweit die Grenze zur Willkür nicht überschritten ist (Brandenburgisches OLG NJW-RR 2024, 741). Die Befangenheitsablehnung stellt insbesondere kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle dar. Denn im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung allein dem Rechtsmittelgericht vorbehalten ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen - insbesondere verfassungsrechtlichen - Grundsätzen entfernen, dass sie aus der Sicht des Beteiligten nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken (Anwaltsgerichtshof Hamm v. 02.09.2022 - 1 AGH 6/22 -, juris).
c. Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. etwa BVerfGE 84, 188 m.w.N.). Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet umgekehrt das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Bereits aus der Formulierung klar ergibt folgt, dass nicht jeder Verstoß gegen das rechtliche Gehör zu der objektivierbaren Annahme einer Besorgnis der Befangenheit führt. Erforderlich ist vielmehr eine Verkürzung des rechtlichen Gehörs mit erheblichem Gewicht (OLG Hamburg NJW-RR 2018, 831; OLG Hamm FamRZ 2014, 324; G. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 42 ZPO Rn. 23); es muss sich um einen solch groben Verfahrensfehler handeln, dass die Handhabung des Verfahrens einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt und dadurch die (Anhörungs)Rechte des Betroffenen gravierend beeinträchtigt sind (BVerfG v. 12.12.2023 - 1 BvR 75/22, RuS 2024, 340).
2. Nach Maßgabe dessen liegt aus Sicht eines verständigen Betrachters kein objektiver Grund dafür vor, dass eine Befangenheit des hier abgelehnten Richters zu befürchten ist.
a. Soweit mit dem Befangenheitsgesuch darauf abgestellt wird, dass trotz mehrfachen Bitten das Gericht über die gestellten Anträge im Termin nicht entschieden und dass die beantragte Aufnahme bestimmter Äußerungen des Vorsitzenden bzw. Anträge/Äu...