Verfahrensgang
AG Eisenhüttenstadt (Entscheidung vom 15.09.2007; Aktenzeichen 3 F 3/06) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird das Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 15. September 2007 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.
Von dem Versicherungskonto Nummer ... der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung B... wird eine angleichungsdynamische Rentenanwartschaft in Höhe von 56,27 EUR, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Januar 2006, auf das Versicherungskonto Nummer ... des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung ... übertragen.
Ferner wird zu Lasten der für die Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zur Versicherungsnummer ... bestehenden Versorgungsanwartschaft, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Januar 2006, eine nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaft in Höhe von 12,76 EUR monatlich auf dem Versicherungskonto Nummer ... des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung ... begründet.
Der Monatsbetrag der angleichungsdynamischen Anwartschaft ist in Entgeltpunkte (Ost), derjenige der nichtangleichungsdynamischen Anwartschaft in Entgeltpunkte umzurechnen.
Wegen der weitergehenden Anwartschaften der Antragsgegnerin auf Leibrenten aus den Lebensversicherungsverträgen zur Versicherungsnummer ... bei der Z... Lebensversicherung Aktiengesellschaft und zur Versicherungsnummer ... bei der N... Lebensversicherung AG bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtsgebühren werden insoweit nicht erhoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die gemäß §§ 629 a Abs. 1, 621 e ZPO zulässige Beschwerde der DRV ... ist begründet. Dem Antragsteller sind gemäß §§ 1587 a Abs. 1, 1587 b Abs. 1 BGB, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b, 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG Rentenanwartschaften in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu übertragen bzw. zu begründen. Das Amtsgericht hat, wie mit der Beschwerde zutreffend gerügt, nicht die seit dem 1.6.2006 geltende neue Barwertverordnung herangezogen. Überdies hat das Amtsgericht die auf beiden Seiten bestehenden privaten Rentenversicherungen nicht aufgeklärt, obwohl beide Parteien diese im Fragebogen zum Versorgungsausgleich angegeben und entsprechende Belege vorgelegt haben. Der Senat entscheidet ohne die in § 53 b Abs. 1 FGG vorgesehene mündliche Verhandlung. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden, der Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt und eine Einigung nicht zu erwarten, sodass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann (vgl. Keidel/Weber, FGG, 15. Aufl., § 53 b, Rz. 5).
Ausweislich der Auskunft der DRV ... vom 31.5.2006 hat der Antragsteller in der Ehezeit vom 1.6.1989 bis zum 31.1.2006 eine angleichungsdynamische Anwartschaft von monatlich 346,74 EUR und eine nichtangleichungsdynamische Anwartschaft von monatlich 0,17 EUR erworben.
Nach der Auskunft der N... Lebensversicherung AG vom 14.2.2007 zur Versicherungsnummer ... hat der Antragsteller während der Ehe eine Anwartschaft auf eine Leibrente aus einem privaten Lebensversicherungsvertrag auf Rentenbasis erlangt. Das auf die Ehezeit entfallende Deckungskapital beträgt 3.074,11 EUR. Diese Anwartschaft, die statisch und deshalb nach dem Bewertungsschema des § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB in eine regeldynamische Anwartschaft umzurechnen ist, führt auf dem Wege über die Umrechnung zu einer nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaft (Senat, FamRZ 2001, 489, 490; Götsche, FamRZ 2002, 1235, 1239). Die Umrechnung erfolgt, indem das Deckungskapital mit Hilfe des für das Ehezeitende maßgeblichen Umrechnungsfaktors in Entgeltpunkte umgerechnet wird und die Entgeltpunkte sodann mit dem für das Ehezeitende maßgeblichen Rentenwert (West) multipliziert werden (vgl. wegen der Rechengrößen im Einzelnen Brudermüller/Schürmann, Tabellen zum Familienrecht, 27. Aufl., S. 41 und 37). Auf dieser Grundlage ergibt sich die folgende Berechnung:
3.074,11 EUR x 0,0001750002 |
= 0,5380 Entgeltpunkte |
0,5380 Entgeltpunkte x 26,13 |
= 14,06 EUR. |
Die von dem Antragsteller bei der N... Lebensversicherung AG zur Versicherungsnummer ... abgeschlossene private Berufsunfähigkeitsversicherung ist bei der Durchführung des Versorgungsausgleiches unberücksichtigt zu lassen. Dabei kann dahinstehen, inwieweit eine solche Versicherung überhaupt dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegen kann (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587, Rz. 14 sowie § 1587 a, Rz. 225; Soergel/Winter, BGB, 13. Aufl., § 1587 a, Rz. 319 ff.; MünchKomm/Dörr, BGB, 4. Aufl., § 1587 a, Rz. 435). Denn eine solche Versicherung fällt allenfalls dann in den Versorgungsausgleich, wenn bei Ehescheidung der Versicherungsfall bereits eingetreten, also eine Rentenzahlung durch den Versicherer...