Verfahrensgang
AG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 18.05.2006; Aktenzeichen 5.0 F 784/04) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Mai 2006 teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.
Von dem Versicherungskonto Nummer 04 060257 F 504 der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... wird eine angleichungsdynamische Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 75,09 EUR, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Dezember 2004, auf das Versicherungskonto Nummer 44 250448 F 010 des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B... übertragen.
Der Monatsbetrag der zu übertragenden angleichungsdynamischen Anwartschaft ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.
Wegen der weitergehenden Anwartschaft der Antragstellerin auf eine Leibrente aus dem Lebensversicherungsvertrag bei der ... Lebensversicherungs-AG bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
Die Kosten des Verfahrens über den Versorgungsausgleich werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die gemäß § 621 e ZPO zulässige Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung ... ist begründet. Dem Antragsgegner ist gemäß §§ 1587 a Abs. 1, 1587 b Abs. 1 BGB, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG eine Rentenanwartschaft in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu übertragen. Zu Unrecht hat das Amtsgericht hinsichtlich der Anwartschaft der Antragstellerin aus der privaten Rentenversicherung eine Beitragszahlung angeordnet. Insoweit ist nämlich der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorzubehalten. Auch hat das Amtsgericht die Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners nicht vollständig aufgeklärt. Dieser hatte im Fragebogen zum Versorgungsausgleich keinerlei Angaben dazu gemacht, ob zu seinen Gunsten eine Rentenanwartschaft auf Grund eines Lebensversicherungsvertrages besteht. Die Ermittlungen des Senats im Beschwerdeverfahren haben ergeben, dass neben einer Kapitallebensversicherung bei der N... Lebensversicherung-AG, die dem Versorgungsausgleich nicht unterliegt (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 a, Rz. 224), auch eine grundsätzlich in den Ausgleich einzubeziehende Rentenversicherung bei der ... Lebensversicherung Aktiengesellschaft besteht, die sich auf den gegenwärtig vorzunehmenden Ausgleich allerdings nicht auswirkt, sondern lediglich einen Saldierungsposten im vorzubehaltenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich darstellt. Der Senat entscheidet ohne die in § 53 b Abs. 1 FGG vorgesehene mündliche Verhandlung. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden, der Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt und eine Einigung nicht zu erwarten, sodass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann (vgl. Keidel/Weber, FGG, 15. Aufl., § 53 b, Rz. 5).
Die Antragstellerin hat, wie sich der im Beschwerdeverfahren bestätigten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung ... vom 23.3.2005 entnehmen lässt, in der Ehezeit vom 1.7.1987 bis zum 31.12.2004 eine angleichungsdynamische Anwartschaft (Ost) in Höhe monatlich 446,61 EUR erlangt.
Nach der Auskunft der ... Lebensversicherungs-AG vom 1.2.2005 hat die Antragstellerin während der Ehe eine Anwartschaft auf eine Leibrente aus einem privaten Lebensversicherungsvertrag auf Rentenbasis erlangt. Das auf die Ehezeit entfallende Deckungskapital beträgt 329,77 EUR. Diese Anwartschaft, die statisch und deshalb nach dem Bewertungsschema des § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB in eine regeldynamische Anwartschaft umzurechnen ist, führt auf dem Wege über die Umrechnung zu einer nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaft (Senat, FamRZ 2001, 489, 490; Götsche, FamRZ 2002, 1235, 1239). Die Umrechnung erfolgt, indem das Deckungskapital mit Hilfe des für das Ehezeitende maßgeblichen Umrechnungsfaktors in Entgeltpunkte umgerechnet wird und die Entgeltpunkte sodann mit dem für das Ehezeitende maßgeblichen Rentenwert (West) multipliziert werden.
Diese Umrechnung hat das Amtsgericht rechnerisch richtig durchgeführt. Es ergibt sich ein Betrag von 1,50 EUR monatlich.
Wie sich aus der im Beschwerdeverfahren bestätigten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung B... vom 11.4.2006 ergibt, hat der Antragsgegner in der Ehezeit eine angleichungs-dynamische Anwartschaft (Ost) in Höhe von monatlich 296,43 EUR und eine nichtangleichungs-dynamische Anwartschaft (West) in Höhe von monatlich 0,08 EUR erworben.
Darüber hinaus hat der Antragsgegner, wie bereits eingangs angesprochen, ebenfalls eine Anwartschaft auf eine Leibrente aus einem privaten Lebensversicherungsvertrag auf Rentenbasis erlangt. Dass es sich hierbei, wie der Auskunft der Versicherungsgesellschaft vom 11.1.2007 zu entnehmen ist, um eine fondsgebundene Rentenversicherung handelt, steht der Heranziehung im Versorgungsausgleich nicht entgegen. In einem solchen Fall ist maßgebend für den Wert der Versorgungsanwartschaft die Anzahl der Werteinheiten und deren Kurswe...