Verfahrensgang

AG Königs Wusterhausen (Entscheidung vom 03.05.2007; Aktenzeichen 30 F 260/06)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 03. Mai 2007 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Königs Wusterhausen - 30 F 260/06 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern wird das Sorgerecht für das Kind R... D..., geb. am ... 1997, auf den Vater übertragen.

Der Antrag der Mutter, ihr das Sorgerecht zu übertragen, wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Die beteiligten Eltern, die von 1994 bis April 2007 miteinander verheiratet waren, streiten um das Sorgerecht für ihre am ... 1997 geborene gemeinsame Tochter R....

Nach der Trennung - Anfang Dezember 2004 - bewohnte die Mutter mit R... zunächst das Erdgeschoss und der Vater das Obergeschoss des im Alleineigentum des Vaters stehenden Familieneigenheims in E.... Der Vater hielt sich ab Januar 2005 häufig auch bei seiner neuen Lebensgefährtin in B... auf. Anfang November 2006 zog die Mutter zusammen mit R... aus dem Haus aus und wohnt jetzt in B..., allerdings weniger als 2 km von dem früheren Wohnort entfernt; R... besucht nach wie vor dieselbe Schule wie vor dem Umzug. Der Vater hat das Haus zunächst allein weiterbewohnt; seit Anfang 2007 lebt seine Lebensgefährtin mit ihren beiden Kindern bei ihm.

Seit der Geburt der gemeinsamen Tochter rivalisierten die Eltern um die Gunst des Kindes. So gab es bereits vor der Trennung sog. "Papa-Abende" und "Mama-Abende". Gemeinsame Aktivitäten waren selten. Auch nach der Trennung gab es zunächst weiterhin zwei "Papa-Abende" wöchentlich, an denen R... auch beim Vater übernachte. Außerdem brachte er seine Tochter morgens zur Schule. Die Wochenenden sollten im 14-tägigen Rhythmus aufgeteilt werden. Eine schriftliche Festlegung der Umgangsregelungen kam allerdings nicht zustande. Ab Februar 2005 kam es wegen des Umgangs mit R... vermehrt zu Streitigkeiten zwischen den Eltern bis hin zur Verweigerung des Umgangs durch die Mutter, woraufhin der Vater im April 2005 ein Umgangsrechtsverfahren einleitete - 30 F 73/05 Amtsgericht Königs Wusterhausen -. Er warf der Mutter vor, ihn bei dem Kind schlecht zu machen und den Kontakt absichtlich zu verhindern. Die Mutter schilderte den Vater als jähzornig und - ihr gegenüber - gewalttätig; er ängstige sowohl sie als auch die Tochter. Das Kind sei selbstbewusster, seit es keinen Kontakt zum Vater mehr habe.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung trafen die Eltern im Juni 2005 zunächst eine Zwischenvereinbarung zum Umgang. Bereits am ersten Umgangswochenende nach dem Termin kam es zu Schwierigkeiten bei der Übergabe des Kindes, die in einer tätlichen Auseinandersetzung endete, an der auch R...s Großvater (mütterlicherseits) beteiligt war. Auch in der nachfolgenden Zeit gab es immer wieder Probleme bei der Umsetzung des Umgangs, die auch durch eine im Jahre 2006 zeitweise eingesetzte Umgangsbegleitung nicht beseitigt werden konnten.

Das Amtsgericht hat zu der Frage, ob und in welchem Umfang der Umgang mit dem Vater dem Kindeswohl diene, ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte Sachverständige, Dipl.-Psych. B..., gelangte in seinem Gutachten vom 19.01.2006 zu dem Ergebnis, dass der von R... geäußerte Wille, nicht mehr zum Vater gehen zu wollen, als selbstgefährdend einzustufen sei, da für einen Kontaktabbruch in der Person des Vaters keine hinreichenden Gründe vorlägen. Der lediglich mit geringer Intensität vorgetragene Wunsch spiegele die negative Haltung der Mutter zum Vater wieder, die R... übernommen habe; er ziele auf eine Reduzierung des durch den Loyalitätskonflikt ausgelösten Stresses. Obwohl auch bei der Durchführung eines regelmäßigen Umgangs gegen den Willen des Kindes kurzfristig negative Auswirkungen auf seine Persönlichkeitsentwicklung zu befürchten seien, sei dies gegenüber den möglichen negativen Auswirkungen bei einem Umgangsabbruch die am wenigsten kindeswohlschädliche Alternative. Der Sachverständige empfahl einen regelmäßigen Umgang alle 14 Tage von Freitagnachmittag bis Montagmorgen und wöchentlich am Donnerstagnachmittag bis Freitagmorgen sowie eine übliche Regelung für die Ferien und an den Feiertagen. Die Mutter solle darüber hinaus angehalten werden, familienunterstützende Maßnahmen oder eine Therapie in Anspruch zu nehmen. Bei fortgesetzter Umgangsverhinderung solle der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und auf den Vater übertragen werden.

Das Amtsgericht traf darauf hin mit Beschluss vom 31.03.2006 eine detaillierte Umgangsregelung, die sich in etwa an den Vorschlägen des Sachverständigen orientierte, zum Teil sogar darüber hinaus ging (u. a. 14-tägiger Umgang von Donnerstagnachmittag bis Montagmorgen).

Gegen diesen Beschluss legte die Mutter befristete Beschwerde ein - 15 UF 66/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht -, mi...

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