Tenor
Zuständig ist das Amtsgericht Ludwigslust.
Gründe
I. Durch Beschluss des Amtsgerichts Prenzlau vom 09.04.2001 wurde für den Betroffenen eine Betreuung eingerichtet und eine Betreuerin bestellt.
Nachdem der Betroffene zunächst nach B...-K... verzogen war, gab das Amtsgericht Prenzlau mit Beschluss vom 31.05.2001 das Verfahren an das Amtsgericht Berlin-Köpenick ab. Nach einem weiteren Umzug des Betroffenen - innerhalb B... - wurde das Verfahren mit Beschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 02.01.2004 an das Amtsgericht Berlin-Neukölln abgegeben.
Die Betreuung für den Betroffenen wurde mit Beschlüssen des Amtsgerichts Neukölln vom 24.03.2006 und 21.02.2013 verlängert.
Mit Verfügung vom 20.11.2019 hörte das Amtsgericht die Beteiligten zur Prüfung der weiteren Verlängerung der Betreuung an. Daraufhin teilte die bestellte Betreuerin, Rechtsanwältin F..., am 20.02.2020 mit, dass der Betroffene beabsichtige, kurzfristig nach Ba.../M...-V... umzuziehen, und einen Betreuerwechsel anstrebe. Am 27.03.2020 teilte sie mit, der Betroffene halte sich überwiegend in Bar... (Z...) auf und wolle dorthin verziehen. Mit Schreiben vom 22.04.2020 erklärte die Berufsbetreuerin R... ihre Bereitschaft für eine etwaige Übernahme der Betreuung. Der Betroffene bat am gleichen Tag um einen Betreuerwechsel und die Bestellung der Berufsbetreuerin R....
Mit Verfügung vom 13.05.2020 hörte das Amtsgericht Neukölln die Beteiligten zur beabsichtigten Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Ludwigslust an. Dieses solle auch über den Antrag auf Betreuerwechsel entscheiden, um eine Verzögerung der Abgabe der Akte zu vermeiden.
Die bestellte Betreuerin stimmte einem Betreuerwechsel unter dem 19.05.2020 zu.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Neukölln vom 27.05.2020 wurde das Verfahren an das Amtsgericht Ludwigslust abgegeben.
Die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts Ludwigslust vermerkte am 05.06.2020 in der Akte, gegen eine Übernahme des Verfahrens bestünden keine Bedenken.
Mit Schreiben vom 11.06.2020 beantragte die bestellte Betreuerin bei dem Amtsgericht Ludwigslust die Genehmigung der Kündigung des Wohn- und Betreuungsvertrages an der ehemaligen Wohnanschrift des Betroffenen bzw. dessen Aufhebung zum 30.06.2020.
Das Amtsgericht Ludwigslust lehnte durch richterliche Verfügung vom 05.08.2020 die Übernahme des Verfahrens "derzeit" ab mit der Begründung, über den Antrag auf Betreuerwechsel und den Antrag auf Genehmigung der Kündigung sei nicht entschieden worden.
Nach ausführlicher Darlegung der Rechtsauffassung legte das Amtsgericht Neukölln die Sache am 20.08.2020 nochmals dem Amtsgericht Ludwigslust vor mit der Bitte, die zunächst erfolgte Ablehnung der Verfahrensübernahme erneut zu überdenken.
Das Amtsgericht Ludwigslust lehnte die Übernahme mit Verfügung vom 26.08.2020 weiterhin ab.
Das Amtsgericht Neukölln legte die Sache sodann dem Kammergericht Berlin zur Entscheidung über die Zuständigkeit vor. Mit Beschluss vom 22.09.2020 lehnte das Kammergericht mangels Zuständigkeit die Bestimmung des zuständigen Betreuungsgerichts ab.
Daraufhin hat das Amtsgericht Neukölln die Akten am 19.10.2020 dem Senat zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.
II. Auf die Vorlage des Verfahrens durch das Amtsgericht Neukölln ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts Ludwigslust für die Fortführung des Betreuungsverfahrens auszusprechen.
1. Der Zuständigkeitsstreit ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 FamFG durch das Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden, da das nächsthöhere gemeinsame Gericht der am Kompetenzkonflikt beteiligten Amtsgerichte der Bundesgerichtshof ist und das Kammergericht seine Zuständigkeit verneint hat. Es erscheint allerdings sehr zweifelhaft, ob die Auffassung des Kammergerichts, nicht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen zu sein, zutreffend ist. Soll eine Abgabe aus wichtigem Grund erfolgen und können sich Gerichte nicht einigen, so wird das zuständige Gericht durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG). Ist das nächsthöhere Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört (§ 5 Abs. 2 FamFG). Unter Sache ist in diesem Zusammenhang eine Angelegenheit zu verstehen, die Gegenstand eines selbstständigen und einheitlichen Verfahrens sein kann. Gemeint ist damit nicht der Zuständigkeitsstreit, sondern das auf die Entscheidung oder das sonstige Tätigwerden des Gerichts in der Sache selbst gerichtete Verfahren (KG FamRZ 2017, 539). Das ist in Antragsverfahren regelmäßig der auf eine bestimmte Sachentscheidung gerichtete Antrag (KG, aaO). Befasst ist das Gericht mit der Sache in einem solchen Antragsverfahren schon dann, wenn dieser Antrag bei einem Gericht eingeht, unabhängig von der Frage, ob dieses Gericht in der Folge überhaupt (noch) an dem Zuständigkeitsstreit beteiligt ist. Geht ein Antrag bei einem unstreitig nicht zuständigen Gericht ein und entsteht nach entsprechender Abgabe des Ve...