Tenor

Für die Entscheidung über die Beschwerde vom 7. Mai 2020 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 28. April 2020 und das Verfahren über die Beschwerde vom 26. Mai 2020 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 15. Mai 2020 ist das Landgericht Cottbus zuständig.

 

Gründe

I. Durch Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 28. April 2018 wurde die Betreuerin als Berufsbetreuerin eingesetzt. Streitig ist die Höhe der ihr aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung, insbesondere der in Ansatz zu bringende Stundensatz.

Das Amtsgericht Königs Wusterhausen hat mit Beschluss vom 28. April 2020 die Vergütung für die Betreuerin für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 31. Juli 2018 bis 30. Oktober 2019 festgesetzt. Mit weiterem Beschluss vom 15. Mai 2020 hat das Amtsgericht Königs Wusterhausen die Vergütung für die Zeit vom 31. Oktober 2019 bis 30. April 2020 festgesetzt. Gegen diese beiden Entscheidungen hat der Bezirksrevisor des Landgerichts Cottbus Beschwerde eingelegt, denen das Amtsgericht nicht abgeholfen und dem zuständigen Beschwerdegericht - welches jedenfalls zu diesem Zeitpunkt das Landgericht Cottbus war - zur Entscheidung vorgelegt hat.

Während des Beschwerdeverfahrens hat der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Berlin verlegt. Daraufhin hat das Amtsgericht Königs Wusterhausen das Betreuungsverfahren (auch als Dauerverfahren oder Bestandsverfahren bezeichnet) durch Beschluss vom 15. Juni 2020 an das Amtsgericht Köpenick abgegeben, welches dieses Verfahren auch übernommen hat.

Das Landgericht Cottbus hat sich daraufhin mit Beschluss vom 17. Februar 2021 für die die Vergütung betreffenden Beschwerden für unzuständig erklärt und das Beschwerdeverfahren an das Landgericht Berlin abgegeben. Das Landgericht Cottbus ist davon ausgegangen, dass die Abgabe des Betreuungsverfahrens durch das Amtsgericht Königs Wusterhausen die Betreuungsangelegenheit insgesamt erfasst und daher (automatisch) auch zum Übergang des Beschwerdeverfahrens an das dem jetzt zuständigen Amtsgericht übergeordneten Beschwerdegericht führt.

Nach dieser Entscheidung hat der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt erneut gewechselt und ist nunmehr in den Bezirk des Amtsgerichts Oldenburg in Holstein verzogen. Das Amtsgericht Köpenick hat daraufhin das Betreuungsverfahren am 11. Oktober 2021 an das Amtsgericht Oldenburg abgegeben.

Daraufhin hat sich nunmehr das Landgericht Berlin mit Verfügung vom 28. September 2022 seinerseits für die Beschwerden für unzuständig erklärt. Auch das Landgericht Berlin ist davon ausgegangen, dass die Abgabe des Betreuungsverfahrens an das Amtsgericht Oldenburg die Betreuungsangelegenheit insgesamt erfasst und daher (wiederum automatisch) auch zum Übergang des Beschwerdeverfahrens an das dem jetzt zuständigen Amtsgericht übergeordnete Beschwerdegericht, welches das Landgericht Lübeck ist, führt.

Das Landgericht Lübeck hat - nachdem den Verfahrensbeteiligten zuvor rechtliches Gehör zur Zuständigkeitsfrage gewährt wurde - die Verfahren dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. Das Landgericht Lübeck ist der Auffassung, dass die Abgabe des Dauer- bzw. Bestandsverfahrens an ein anderes Amtsgericht nicht die Betreuungsangelegenheit insgesamt erfasst und daher nicht automatisch auch zum Übergang des Beschwerdeverfahrens an das dem jetzt zuständigen Amtsgericht übergeordnete Beschwerdegericht führt. Vielmehr müsse das die Vergütung der früheren Betreuerin betreffende Beschwerdeverfahren als "Einzelverfahren" dort entschieden werden, wo das Rechtsmittel ursprünglich eingelegt wurde.

II. Auf die Vorlage des Verfahrens durch das Landgericht Lübeck ist die Zuständigkeit des Landgerichts Cottbus für die Entscheidung über die Beschwerden des Bezirksrevisors auszusprechen.

1. Der Zuständigkeitsstreit ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 FamFG durch das Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden, da das nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht der an dem Zuständigkeitskonflikt beteiligten Beschwerdegerichte der Bundesgerichtshof ist und das zu seinem Bezirk gehörende Landgericht Cottbus zuerst mit den Beschwerden befasst gewesen ist.

2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG liegen vor. Die Landgerichte Cottbus und Berlin haben die Beschwerdeverfahren aus wichtigem Grund abgegeben, das Landgericht Berlin zuletzt - über das Amtsgericht Oldenburg - an das Landgericht Lübeck, welches sich seinerseits zur Übernahme der Sache nicht bereit erklärt hat.

3. Zuständig ist das Landgericht Cottbus.

a) Gemäß § 4 FamFG kann ein Gericht die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben. Gemäß § 273 FamFG ist als wichtiger Grund in der Regel anzusehen, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt der Betroffenen geändert hat und die Aufgaben der Betreuerin im Wesentlichen am neuen Aufenthaltsort der Betroffenen zu erfüllen sind.

b) Grundsätzlich sind §§ 4, 273 FamFG au...

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