Tenor
Zuständig ist das Amtsgericht Brandenburg an der Havel.
Gründe
I. Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat durch Beschluss vom 30.5.2014 die seinerzeit bereits bestehende Betreuung für die Betroffene für die Zeit bis 30.5.2021 verlängert. Im Juni 2018 ist dem Amtsgericht das Versterben der Mutter und früheren Betreuerin der Betroffenen mitgeteilt worden, worauf es mit Beschluss vom 2.7.2018 im Rubrum genannte Betreuerin bestellt hat.
Die Betreuerin hat unter dem 6.8.2018 mitgeteilt, dass die Betroffene sich ab 1.9.2018 in der im Rubrum genannten Einrichtung befinden werde. Daraufhin hat das Amtsgericht Brandenburg an der Havel die Betroffene und die Betreuerin zur Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Osterode angehört. Die Betreuerin hat sich mit Schreiben vom 20.8.2018 damit einverstanden erklärt.
Durch Beschluss vom 4.9.2018 hat das Amtsgericht Brandenburg an der Havel das Verfahren an das Amtsgericht Osterode abgegeben.
Das Amtsgericht Osterode hat am 27.9.2018 die Akten an das Amtsgericht Brandenburg an der Havel zurückgereicht unter Hinweis darauf, dass die Nachfrage der Betreuerin in Bezug auf die Nutzung des Kraftfahrzeugs der Betroffenen, die Frage der Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nach dem Versterben der Mutter und früheren Betreuerin der Betroffenen und die Klärung des Verbleibs des auf dem früher vorhandenen Girokonto mit den Endziffern ...885 befindlichen Guthabens noch unerledigt seien.
Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat am 9.10.2018 einen Vermerk über die Abgabereife des Verfahrens niedergelegt und die Sache dem Senat zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.
II. Auf die Vorlage des Verfahrens durch das Amtsgericht Brandenburg an der Havel ist dessen Zuständigkeit für die Fortführung des Betreuungsverfahrens auszusprechen.
1. Der Zuständigkeitsstreit ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 FamFG durch das Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden, da das den am Abgabeverfahren beteiligten Gerichten nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof ist und das abgebende Amtsgericht Brandenburg an der Havel dem Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgerichts angehört.
2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG liegen vor. Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat das Betreuungsverfahren aus wichtigem Grund an das Amtsgericht Osterode abgegeben, das sich zur Übernahme der Sache nicht bereit erklärt hat.
3. Zuständig ist - jedenfalls bis auf weiteres - das Amtsgericht Brandenburg an der Havel.
Dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel ist zwar darin beizutreten, dass ein wichtiger Grund für die Abgabe gemäß § 273 FamFG vorliegt. Die Betroffene hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit September 2018 im Bereich des Amtsgerichts Osterode, so dass die Aufgaben der Betreuung jetzt im Wesentlichen dort zu erfüllen sind.
Der Abgabe steht derzeit jedoch entgegen, dass das Amtsgericht Brandenburg an der Havel die Beantwortung der Frage der Betreuerin nach der Möglichkeit der Nutzung des Kraftfahrzeugs der Betroffenen durch ihren - der Betreuerin - Ehemann und den Verbleib der Gelder auf dem Girokonto mit den Endziffern ...885 nicht geklärt hat.
Das abgebende Gericht ist unter dem Gesichtspunkt der Abgabereife grundsätzlich gehalten, zunächst alle Verfügungen zu treffen, die im Zeitpunkt der Abgabe von Amts wegen oder auf Antrag ergehen müssen (Senat, Beschluss vom 29.5.2017, 1 AR 7/17 (SA Z); Beschluss vom 22.06.2016, 1 (Z) Sa 19/16; Beschluss vom 09.06.2016, 1 (Z) Sa 20/16; Beschluss vom 24.09.2015, 1 (Z) Sa 32/15; KG, FGPrax 2012, 19; OLG München FGPrax 2008, 67; Keidel/Budde, FamFG, 19. Aufl., § 273, Rn. 13; Bienwald/Sonnenfeld/Harm, Betreuungsrecht, 6. Auflage, § 273 FamFG, Rn. 20; MünchKomm./Schmidt-Recla, FamFG, 2. Auflage, § 273, Rn. 13). Dabei handelt es sich nicht um eine Frage der verfahrensrechtlichen Zulässigkeit der Abgabe, sondern um die Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen Grundes, bezogen auf den konkreten Stand des Betreuungsverfahrens zum Zeitpunkt der Abgabe (Senat a. a. O.; Beschluss vom 19. April 2013, 1 (Z) Sa 37/13; Keidel/Budde a. a. O.). Dem liegt zu Grunde, dass anstehende Entscheidungen in aller Regel leichter, schneller und zweckmäßiger von dem Gericht getroffen werden können, das mit dem Verfahren befasst und folglich vertraut ist (Senat a. a. O.; BayObLG FamRZ 1997, 439). Liegt hingegen eine Fallgestaltung vor, in der eine anstehende Tätigkeit wesentlich leichter durch das übernehmende Gericht ausgeführt werden kann, so steht deren Verrichtung der Abgabe des Verfahrens nicht entgegen (Senat a. a. O.; 9. ZS, Beschluss vom 10.05.1999, 9 AR 8/99, zitiert nach juris; Münch.Komm./Schmidt-Recla a. a. O.). Bei alledem richtet sich die Abgabereife nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, für die insbesondere die Notwendigkeit einer persönlichen Anhörung des Betroffenen von Bedeutung ist (Senat a. a. O.; Jürgens/Kretz, Betreuungsrecht, 5. Aufl., § 273 FamFG, Rdnr. 9). Dabei ist es nach den maßgeblichen Interessen un...