Tenor

Zuständig ist das Amtsgericht Schöneberg.

 

Gründe

I. Für die Betroffene wurde nach einer zunächst im Wege einstweiliger Anordnung getroffenen Entscheidung mit Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom 17. April 2019 eine Betreuung eingerichtet. Nachdem die Betroffene ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach W... verlegt hatte, gab das Amtsgericht Mitte das Verfahren mit Beschluss vom 2. Mai 2019 an das Amtsgericht Potsdam ab, das das Betreuungsverfahren in der Folge führte und insbesondere mit Beschluss vom 3. September 2019 die betreuungsgerichtliche Genehmigung für den Verkauf von Fondsanteilen erteilte. Ein seitens der Betreuerin angekündigter Antrag auf Genehmigung der Veräußerung einer Eigentumswohnung wurde bislang nicht gestellt.

Nachdem die Betroffene am 2. August 2019 in die aus dem Rubrum ersichtliche Einrichtung verzogen war, gab das Amtsgericht Potsdam das Verfahren nach Anhörung der Betroffenen und der Betreuer mit Beschluss vom 14. September 2019 an das Amtsgericht Schöneberg ab, das eine Übernahme mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 unter Hinweis auf die seitens der Betroffenen am 29. August 2019 gegenüber den bestellten Betreuern erteilte notarielle Vollmacht ablehnte und die Sache an das Amtsgericht Potsdam zurückgab.

Das Amtsgericht Potsdam hat das Verfahren daraufhin mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

II. Auf die Vorlage des Verfahrens ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg auszusprechen.

1. Der Zuständigkeitsstreit ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 FamFG durch das Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden, da das den am Abgabeverfahren beteiligten Gerichten nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof ist und das abgebende Amtsgericht Potsdam dem Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgericht angehört.

2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG liegen vor. Das Amtsgericht Potsdam hat das Betreuungsverfahren aus wichtigem Grund an das Amtsgericht Schöneberg abgegeben, das sich zur Übernahme der Sache nicht bereit erklärt hat.

3. Zuständig ist das Amtsgericht Schöneberg.

Das Amtsgericht Potsdam hat das Betreuungsverfahren zu Recht an das Amtsgericht Schöneberg abgegeben, weil ein wichtiger Grund für die Abgabe gemäß §§ 4 Satz 1, 273 Satz 1 FamFG vorliegt. Die Betroffene hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Bereich des Amtsgerichts Schöneberg verlegt, so dass die Aufgaben der Betreuer jetzt im Wesentlichen dort zu erfüllen sind.

Dass das Amtsgericht Potsdam zuvor nicht mehr über eine Aufhebung der Betreuung entschieden hat, steht der Übernahme des Verfahrens nicht entgegen.

Zwar ist das abgebende Gericht unter dem Gesichtspunkt der Abgabereife grundsätzlich gehalten, zunächst alle Verfügungen zu treffen, die im Zeitpunkt der Abgabe von Amts wegen oder auf Antrag ergehen müssen (Senat, Beschluss vom 14. Juli 2015, Az.: 1 (Z) Sa 15/15; Senat, NJWE-FER 2000, 322; KG, FGPrax 2012, 19; OLG München, FGPrax 2008, 67; Keidel/Budde, FamFG, 19. Auflage, § 273 Rn. 13; Münchener Kommentar/Schmidt-Recla, FamFG, 3. Auflage, § 273 Rn. 13). Dabei handelt es sich aber nicht um eine Frage der verfahrensrechtlichen Zulässigkeit der Abgabe, sondern um die Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen Grundes, bezogen auf den konkreten Stand des Betreuungsverfahrens zum Zeitpunkt der Abgabe (Senat, Beschluss vom 14. Juli 2015, Az.: 1 (Z) Sa 15/15; Senat, Beschluss vom 19. April 2013, Az.: 1 (Z) Sa 37/13; Keidel/Budde, a.a.O.). Dem liegt zu Grunde, dass anstehende Entscheidungen in aller Regel leichter, schneller und zweckmäßiger von dem Gericht getroffen werden können, das mit dem Verfahren befasst und folglich vertraut ist (Senat, Beschluss vom 19. April 2013, Az.: 1 (Z) Sa 37/13; BayObLG, FamRZ 1997, 439). Liegt hingegen eine Fallgestaltung vor, in der eine anstehende Tätigkeit wesentlich leichter durch das übernehmende Gericht ausgeführt werden kann, so steht deren Verrichtung der Abgabe des Verfahrens nicht entgegen (OLG Brandenburg, FamRZ 1999, 1299; Münchener Kommentar/Schmidt-Recla, a.a.O.). Bei alledem richtet sich die Abgabereife nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, für die insbesondere die Notwendigkeit einer persönlichen Anhörung des Betroffenen von Bedeutung ist (vgl. Jürgens/Kretz, Betreuungsrecht, 5. Auflage, § 273 FamFG Rn. 9). Dabei ist es nach den maßgeblichen Interessen und dem Wohl des Betroffenen in der Regel vorzugswürdig, dass ein ortsnahes Gericht die Betreuung führt (vgl. OLG München, FGPrax 2008, 67; OLG Karlsruhe, FamRZ 1994, 449).

Nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand ist das Betreuungsgericht mit Blick auf die vorliegende notarielle Vollmacht gehalten, über die Aufhebung der Betreuung zu entscheiden. Dies wird - auch wenn der Notar ausweislich der Vollmachtsurkunde Feststellungen zu einer aus seiner Sicht bestehenden Geschäftsfähigkeit der Betroffenen getroffen hat - mit Blick auf die gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen R... u...

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