Tenor
Zuständig ist das Amtsgericht Potsdam.
Gründe
I. Mit Schreiben vom 5.12.2018 regte das ... Senioren- und Pflegezentrum ... am ... beim Amtsgericht Potsdam die Einrichtung einer Betreuung für die Betroffene an. In der Anregung wurde mitgeteilt, dass die Betroffene eine Vorsorgevollmacht zu Gunsten des Beteiligten errichtet und widerrufen habe. Die Betroffene lebte seinerzeit in der vom Anregenden betriebenen Pflegeeinrichtung in ....
Das Amtsgericht Potsdam holte Berichte der zuständigen Betreuungsbehörde ein und führte am 7.2.2019 eine persönliche Anhörung der Betroffenen durch. Darüber hinaus führte es Korrespondenzen mit dem Anregenden und dem Beteiligten.
Mit Schreiben vom 4.3.2019 teilte der Beteiligte den Umzug der Betroffenen in das im Rubrum genannte Wohnheim mit.
Daraufhin übersandte das Amtsgericht Potsdam am 22.3.2019 die Akten an das Amtsgericht Schöneberg mit der Bitte um Übernahme des Verfahrens. Das Amtsgericht Schöneberg lehnte unter dem 29.3.2019 die Übernahme ab unter Hinweis darauf, dass über das Bestehen eines Betreuungsbedarfs erst nach Prüfung der Übernahmebereitschaft der von der Betroffenen in der Vorsorgevollmacht bestimmten zweitbevollmächtigten J... G... befunden werden könne.
Das Amtsgericht Potsdam hat die Akten am 11.10.2019 dem Senat zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.
II. Auf die Vorlage des Verfahrens durch das Amtsgericht Potsdam ist dessen Zuständigkeit für die Fortführung des Betreuungsverfahrens auszusprechen.
1. Der Zuständigkeitsstreit ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 FamFG durch das Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden, da das den am Abgabeverfahren beteiligten Gerichten nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof ist und das abgebende Amtsgericht Potsdam dem Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgericht angehört.
2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG liegen vor. Das Amtsgericht Potsdam hat das Betreuungsverfahren aus wichtigem Grund an das Amtsgericht Schöneberg abgegeben, das sich zur Übernahme der Sache nicht bereit erklärt hat.
3. Zuständig ist - jedenfalls bis auf weiteres - das Amtsgericht Potsdam.
Dem Amtsgericht Potsdam ist zwar darin beizutreten, dass ein wichtiger Grund für die Abgabe gemäß § 273 FamFG vorliegt. Die Betroffene hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt nunmehr im Bereich des Amtsgerichts Schöneberg, so dass die Aufgaben der Betreuung jetzt im Wesentlichen dort zu erfüllen sind.
Der Abgabe steht derzeit jedoch entgegen, dass das Amtsgericht Potsdam die Frage des Erfordernisses der Einrichtung einer Betreuung für die Betroffene nicht abschließend geklärt hat.
Das abgebende Gericht ist unter dem Gesichtspunkt der Abgabereife grundsätzlich gehalten, zunächst alle Verfügungen zu treffen, die im Zeitpunkt der Abgabe von Amts wegen oder auf Antrag ergehen müssen (Senat, Beschluss vom 14.3.2019, 1 AR 7/19 (SA Z); Beschluss vom 26.11.2018, 1 AR 22/18 (SA Z); Beschluss vom 29.5.2017, 1 AR 7/17 (SA Z); Beschluss vom 22.06.2016, 1 (Z) Sa 19/16; Beschluss vom 09.06.2016, 1 (Z) Sa 20/16; Beschluss vom 24.09.2015, 1 (Z) Sa 32/15; KG FGPrax 2012, 19; OLG München FGPrax 2008, 67; Keidel/Budde, FamFG, 19. Aufl., § 273, Rn. 13; Bienwald/Sonnenfeld/Harm, Betreuungsrecht, 6. Auflage, § 273 FamFG, Rn. 20; MünchKomm./ Schmidt-Recla, FamFG, 3. Auflage, § 273, Rn. 13). Dabei handelt es sich nicht um eine Frage der verfahrensrechtlichen Zulässigkeit der Abgabe, sondern um die Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen Grundes, bezogen auf den konkreten Stand des Betreuungsverfahrens zum Zeitpunkt der Abgabe (Senat a. a. O.; Beschluss vom 19. April 2013, 1 (Z) Sa 37/13; Keidel/Budde a. a. O.). Dem liegt zu Grunde, dass anstehende Entscheidungen in aller Regel leichter, schneller und zweckmäßiger von dem Gericht getroffen werden können, das mit dem Verfahren befasst und folglich vertraut ist (Senat a. a. O.; BayObLG FamRZ 1997, 439). Liegt hingegen eine Fallgestaltung vor, in der eine anstehende Tätigkeit wesentlich leichter durch das übernehmende Gericht ausgeführt werden kann, so steht deren Verrichtung der Abgabe des Verfahrens nicht entgegen (Senat a. a. O.; 9.ZS, Beschluss vom 10.05.1999, 9 AR 8/99, zitiert nach juris; Münch.Komm./Schmidt-Recla a. a. O.). Bei alledem richtet sich die Abgabereife nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, für die insbesondere die Notwendigkeit einer persönlichen Anhörung des Betroffenen von Bedeutung ist (Senat a. a. O.; Jürgens/Kretz, Betreuungsrecht, 5. Aufl., § 273 FamFG, Rdnr. 9). Dabei ist es nach den maßgeblichen Interessen und dem Wohl des Betroffenen in der Regel vorzugswürdig, dass ein ortsnahes Gericht die Betreuung führt (Senat a. a. O.; OLG München FGPrax 2008, 67; OLG Karlsruhe FamRZ 1994, 449).
Nach diesen Grundsätzen hat das Amtsgericht Potsdam zunächst über die Frage der Einrichtung einer Betreuung für die Betroffene zu befinden. Diese Aufgabe ist bereits vor der Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Schöneberg angefallen, ohne dass den Akten Umstände entn...