Tenor
1. Die Beschwerden der Pflegeväter vom 11.09.2020, gerichtet gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 01.09.2020, werden teilweise verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Pflegeväter.
3. Der Beschwerdewert beträgt 1.500 EUR.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
5. Der Kindesmutter wird auf ihren Antrag vom 09.10.2020 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... für das Beschwerdeverfahren bewilligt.
Gründe
I. Auf Antrag der alleinig sorgeberechtigten Kindesmutter wurde für das betroffene Kind vor dem Amtsgericht Cottbus mit Beschluss vom 10.05.2017 (Az: 53 F 94/17) eine Familienpflegschaft gemäß § 1630 Abs. 3 BGB eingerichtet; insoweit wurden die hier beteiligten Pflegeväter als Pflegepersonen für das betroffene Kind eingesetzt.
Seit dem 14.02.2020 befindet sich das betroffene Kind in der ...-Wohnstätte für Kinder und Jugendliche in .... Insoweit war zumindest seitens des Jugendamtes vorgebracht worden, dass eine Überforderungssituation bei den Pflegevätern bis hin zu einer Kindeswohlgefährdung vorliege. Die Kindesmutter hat daraufhin unter Widerruf der erteilten Einwilligung zur Familienpflegschaft die Aufhebung des vorgenannten Beschlusses des Amtsgerichts Cottbus vom 10.05.2017 sowie die Rückübertragung der elterlichen Sorge auf sich begehrt.
Mit Beschluss vom 25.06.2020 hat das Amtsgericht Cottbus schriftlich im Wege der einstweiligen Anordnung seinen vorgenannten Beschluss vom 10.05.2017 aufgehoben und in den Gründen zugleich darauf hingewiesen, dass Sorgerechtsprüfungen im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens erfolgen sollen.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat das Amtsgericht Cottbus sodann mit weiterem Beschluss vom 01.09.2020 die Aufrechterhaltung seiner Entscheidung vom 25.06.2020 beschlossen sowie die weitergehenden Anträge der Pflegeväter auf Rückführung des betroffenen Kindes in ihren Haushalt bzw. auf Erlass einer Verbleibensanordnung zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die Beschwerden der Pflegeväter, mit denen sie weiterhin (neben der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung) den Verbleib des betroffenen Kindes bei und dessen Rückführung zu ihnen begehren.
In dem sorgerechtlichen Hauptsacheverfahren ist mittlerweile die Einholung eines Gutachtens in Aussicht gestellt worden. Daneben wurde im Rahmen eines familiengerichtlichen Umgangsverfahrens eine umfangreiche Umgangsregelung zugunsten der Pflegeväter getroffen.
II. Die Beschwerden der Pflegeväter sind gemäß den §§ 57 ff. FamFG teilweise unzulässig, im Übrigen aber unbegründet.
1. Soweit mit den Beschwerden eine Herausgabeentscheidung bzw. eine Rückführung von ... in den Haushalt der Pflegeväter begehrt wird, sind die Beschwerden unzulässig.
Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nur anfechtbar, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs aufgrund mündlicher Erörterung über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil entschieden hat. Ordnet die einstweilige Anordnung dagegen die Herausgabe des Kindes an einen Dritten an, ist der Wortlaut des § 57 S. 2 Nr. 2 FamFG nicht einschlägig. Die Regelung des § 57 S. 2 Nr. 2 FamFG betrifft daher allein den Herausgabestreit zwischen den leiblichen Eltern - und damit nicht mit einem Pflegeelternteil. Eine analoge Anwendung dieser Regelung auf andere Herausgabeverhältnisse scheidet aus (Senat NJ 2020, 403 OLG Düsseldorf v. 24.10.2019 - 3 UF 129/19, NZFam 2020, 302; vgl. bereits OLG Saarbrücken v. 21.12.2012 - 6 UF 416/12, FamRZ 2013, 1153).
Vorliegend ist kein Streit um die Herausgabe des betroffenen Kindes zwischen 2 Elternteilen berührt, weshalb eine Anfechtbarkeit aus § 57 S. 2 Nr. 2 FamFG nicht gegeben ist.
2. Soweit dagegen mit den Beschwerden das Verbleiben des betroffenen Kindes bei den Pflegevätern begehrt wird, sind die Beschwerden gemäß § 57 S. 2 Nr. 3 FamFG statthaft und zulässig.
Insoweit sind sie aber unbegründet. Dies folgt bereits daraus, dass aufgrund des summarischen Charakters des einstweiligen Anordnungsverfahrens keine abschließenden Feststellungen zu der Frage getroffen werden können, wie dem Kindeswohl am besten gedient wird, zumal es dazu häufig der Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens bedarf, die im Eilverfahren nicht erfolgen kann (§ 31 Abs. 2 FamFG) und hier in der Hauptsache tatsächlich angeordnet worden ist.
Die Entscheidung des Gerichts muss sich von daher auf eine Interessenabwägung beschränken, die sich in erster Linie am Kindeswohl zu orientieren hat. Dabei entspricht es dem Wohl des Kindes nicht, eine in tatsächlicher Hinsicht bereits vollzogene einstweilige Anordnung über den Aufenthalt des Kindes ohne schwerwiegende Gründe abzuändern und somit vor einer etwaigen Entscheidung in der Hauptsache über einen erneuten Ortswechsel des Kindes zu befinden. Wenn das Hauptsacheverfahren noch offen ist, ist es vielmehr regelmäßig ausschlaggebend, dass ein mehrfacher Wechsel des Wohnorts des Kindes und seiner unm...