Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Nachweispflichten einer GbR beim Erwerb eines Grundstücks
Verfahrensgang
AG Perleberg (Beschluss vom 03.06.2010; Aktenzeichen GZ V Bl. 371-14) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des AG Perleberg vom 3.6.2010 - GZ V ... Blatt 371-14 - aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, den Antrag vom 9.10.2009 nicht aus den Gründen des Beschlusses vom 3.6.2010 zurückzuweisen.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 10.000 EUR
Gründe
I. Eingetragene Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstücks ist die Gemeinde G. Diese veräußerte mit notariellem Kaufvertrag vom 15.1.2009 (UR Nr. 28/09 der Notarin ... mit Amtssitz in K.) an die Beteiligte zu 1, die GbR G. V., das Flurstück 80/1 der Flur 2. Für die GbR erschienen im Beurkundungstermin S. R. (jetzt: S. H.) und L. H., die Erschienen zu 2 und 3. Sie erklärten in der Urkunde, ihre Beziehungen im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu regeln, der GbR G. V. Die Urkunde enthält auf S. 2 in einer Vorbemerkung eine Erklärung der Erschienenen zur Bezeichnung der Beteiligten. Dort heißt es u.a.:
"Herr L. H. und Frau S. R. - in Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nämlich der GbR G. V. - folgend als "der Käufer" bezeichnet".
Weiter ist in § 4 des notariellen Vertrages die Auflassung beurkundet. Die beurkundende Notarin hat in Ausübung der ihr in § 11 des Vertrages erteilten Vollmacht namens der Verkäuferin am 9.10.2009 den Vollzug der Auflassung bewilligt und gem. § 15 GBO den Antrag auf Umschreibung des Eigentums gestellt.
Mit Zwischenverfügung vom 10.3.2010 wies das Grundbuchamt darauf hin, das für den Fall, dass die GbR bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages schon bestanden habe, ein Vertretungsnachweis nicht geführt werden könne.
Die beurkundende Notarin wies mit Schreiben vom 4.5.2010 darauf hin, dass es sich bei der Käuferin um eine sog. "Innen-GbR" handele, es werde also nicht die Gesellschaft selbst Eigentümerin.
Mit Beschluss vom 3.6.2010 hat das Grundbuchamt den Eintragungsantrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, wer als Gesellschaft bürgerlichen Rechts am Grundstücksverkehr teilnehme, sei rechtsfähige "Außen-GbR". Der Nachweis von Existenz, Identität und Vertretungsberechtigung der "GbR G. V." könne nicht gemäß den Anforderungen der §§ 20, 29 GBO erbracht werden.
Hiergegen richtet sich die unmittelbar an das Brandenburgische OLG gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 13.7.2010.
II. Die Beschwerde der Beteiligten, über die gem. § 72 GBO, Art. 111 Abs. 1 FGG-RG das OLG zu entscheiden hat, ist zulässig (§§ 71, 73 GBO). Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Die Beteiligte zu 1 als Käuferin hat durch die Angaben in der notariellen Urkunde vom 15.1.2009 hinreichend in der Form des § 29 Abs. 1 GBO ihre Existenz, die Identität mit der erwerbenden GbR und die Berechtigung zur Vertretung der GbR nachgewiesen. Der Eintragungsantrag kann nicht wegen Fehlens dieses Nachweises zurückgewiesen werden.
1. Die GbR ist, ohne juristische Person zu sein, als solche (teil-)rechtsfähig, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (BGHZ 146, 341, 344; BGH NJW 2008, 1378, 1379).
Ist aber die GbR selbst Träger von Rechten, ist sie zwingend auch im Grundbuch einzutragen.
Die formelle Grundbuchfähigkeit der GbR, die zwingende Folge ihrer teilweisen materiellen Rechtsfähigkeit ist und durch den Gesetzgeber u.a. mit den Neuregelungen in § 899a BGB, § 47 GBO und § 15 GBV nur noch bestätigt wurde, steht damit nicht mehr in Frage. Ziel der gesetzlichen Neuregelung in § 47 Abs. 2 GBO war es, die Voraussetzungen für die Eintragung der nunmehr als (teil-)rechtsfähig anerkannten GbR zu normieren. Insbesondere die Regelung in § 47 Abs. 2 S. 2 GBO, die bestimmt, dass im Eintragungsverfahren diejenigen Vorschriften, die sich auf die Eintragung des Berechtigten beziehen, entsprechend für die Eintragung der Gesellschafter gelten, soll dazu führen, dass die GbR grundbuchverfahrensrechtlich im Wesentlichen weiterhin so behandelt werden kann wie vor Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit durch die Rechtsprechung, als die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als Berechtigte im Grundbuch einzutragen waren. Es soll gerade eine Kontinuität in der Grundbuchpraxis gewährleistet werden (BT-Drucks. 16/13437, 24).
Für den Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen durch eine bereits bestehende GbR im Falle des Erwerbs von Grundeigentum ist danach, wie der Senat in seinem Beschluss vom 7.10.2010 (Az. 5 Wx 77/10 - zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden hat, von folgenden Grundsätzen auszugehen:
2.a) Es besteht kein Zweifel daran, dass, beantragt eine GbR ihre Eintragung als Eigentümerin, § 29 Abs. 1 GBO gilt, im Anwendungsbereich des materiellen Konsensprinzips (§ 20 GBO) also die Eintragungsbewilligung und die sonstigen zur Eintragung erforderlichen Erklärungen, im Falle der Veräußerung eines Grundstücks insbesondere die Einigung durch öffentliche oder öffentlich begl...