Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbucheintragungsverfahren: Nachweisführung der Existenz, des aktuellen Gesellschafterbestandes sowie der Identität durch die Erwerbsurkunde beim Grundstückserwerbsgeschäft einer GbR; Beweiswert einer Geständniserklärung der Handelnden; Voraussetzung für eine Infragestellung der Erklärungsrichtigkeit; normative Anforderungen zum hinreichenden Identitätsnachweis
Normenkette
GBO § 29 Abs. 1, § 47 Abs. 2 S. 1; GBVfg § 15 Abs. 1 Buchst. c
Verfahrensgang
AG Brandenburg (Beschluss vom 18.08.2010; Aktenzeichen Bl. 2497-71) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss des AG Brandenburg/Havel vom 18.8.2010 -... Blatt 2497-71 - aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, über den Eintragungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 5.500 EUR
Gründe
I. Zur UR-Nr. 273/2010 des Notars ... mit Amtssitz in B. schlossen die Beteiligten - die Beteiligte zu 1 als Käuferin, die Beteiligte zu 2 als Verkäuferin am 28.4.2010 einen Kaufvertrag über das Grundstück der Gemarkung ..., Flur 11, Flurstück 107 zu einem Kaufpreis von 5.500 EUR. Im Beurkundungstermin handelten für die Beteiligte zu 1 deren Gesellschafter A. P. und A. S., aufgeführt als die Erschienen zu 2 und 3. Auf S. 3 der notariellen Urkunde heißt es unter Ziff. 2 der Vorbemerkungen des Kauf und Übereignungsvertrages:
"Die Erschienen zu 2) und 3) haben am 1.7.1991 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet. Der Gesellschaftsvertrag wurde schriftlich geschlossen. Sie waren und sind zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Grundstückskaufvertrages die alleinigen Gesellschafter dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Beide Gesellschafter können die Gesellschaft nur gemeinschaftlich vertreten."
In § 8 des notariellen Kaufvertrages erklären die Vertragsbeteiligten die Auflassung hinsichtlich des Vertragsgegenstandes, die Verkäuferin bewilligt und die Käufer beantragen die Eigentumsumschreibung auf die Erwerber; ferner bewilligt die Beteiligte zu 1 als Erwerberin die Vereinigung des Vertragsgegenstandes mit dem ebenfalls in ihrem Eigentum stehenden und im Grundbuch von ... Blatt 2297 unter der laufenden Nr. 52 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstück.
Zur UR Nr. 407/2010 des Notars ... ließen die Gesellschafter der Beteiligten zu 1 auf die Zwischenverfügung vom 5.5.2010 hin und unter Bezugnahme auf den am 28.4.2010 beurkundeten Kaufvertrag eine Erklärung zur Gesellschaft beurkunden, in der sie erklärten, zum 1.7.1991 in ... eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts für eine landwirtschaftliche Betriebsgemeinschaft gegründet zu haben. Am gleichen Tag sei der schriftliche Gesellschaftsvertrag geschlossen worden. Der Name der Gesellschaft laute "S. & P ... GbR", Sitz der Gesellschaft sei ... Weiter heißt es dann in dieser Urkunde:
"Vorsorglich erklären wir hiermit, dass wir seit Gründung dieser Gesellschaft die einzigen Gesellschafter sind und dies auch zum Zeitpunkt des Abschlusses des o.g. Grundstückskaufvertrages waren."
Die Richtigkeit dieser Angaben wird von den Gesellschaftern der Beteiligten zu 1 an Eides Statt versichert; dieser Urkunde war weiter eine beglaubigte Ablichtung des schriftlichen Gesellschaftsvertrages vom 1.7.1991 beigefügt.
Nachdem am 8.7.2010 zugunsten der Beteiligten zu 1eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen wurde, beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1 und 2 unter Bezugnahme auf § 15 GBO mit Schriftsatz vom 10.8.2010 die Eigentumsumschreibung auf die Beteiligte zu 1 gem. § 8 Ziff. 2 des Grundstückskaufvertrages und die Löschung der Auflassungsvormerkung.
Mit Beschluss vom 18.8.2010 wies das Grundbuchamt diesen Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 vom 10.8.2010 zurück, weil Bestehen, Identität und die Vertretungsverhältnisse der Erwerberin zum Zeitpunkt der Beurkundung der Auflassungserklärung sowie die Eintragungsbewilligungen nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen seien. Dass die Urkunde Erklärungen über die Rechtsverhältnisse der GbR im Eingangstext enthalte, wahre nur scheinbar die Form des § 29 GBO, denn für die inhaltliche Richtigkeit dieser Erklärungen habe die Urkunde keine Beweiskraft. Nach gegenwärtiger Rechtslage gebe es keine Möglichkeit für die GbR die erforderlichen Nachweise in der Form des § 29 GBO zu erbringen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 vom 25.8.2010, der das Grundbuchamt durch weiteren Beschluss vom 31.8.2010 nicht abgeholfen hat.
II. Die Beschwerde, über die gem. § 72 GBO das OLG zu entscheiden hat, ist zulässig (§§ 71, 73 GBO, Art. 111 Abs. 1 FGG-RG). Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.
Die Beteiligte zu 1 als Käuferin hat bereits durch die Angaben in der notariellen Urkunde vom 28.4.2010 hinreichend in der Form des § 29 Abs. 1 GBO ihre Existenz, die Identität mit der erwerbenden GbR und die Berechtigung zur Vertretung der GbR nachgewiesen. Der Eintragungsantrag kann nicht wegen Fehlens dieses Nachweises zurückgewiesen wer...