Verfahrensgang

AG Bernau (Entscheidung vom 26.02.2010)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau - Grundbuchamt - vom 26.02.2010 - GZ: W... Blatt 2200 - aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, die Eintragungen nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zu versagen.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 48.000,00 €

 

Gründe

I. Am 25. Juni 2009 wurde zur UR-Nr. 546/2009 des Notars ... in B... ein Kaufvertrag über das im Grundbuch des Amtsgerichts Bernau von W... Blatt 2200 eingetragene Grundstück Flur 6, Flurstück 1904 (...straße 35) beurkundet. Verkäufer waren die eingetragenen Eigentümer, die Beteiligten zu 1) und zu 2). Im Urkundstermin erschienen Frau A... Ha..., ... und Herr F... Ha..., .... Auf Seite 3 der Vertragsurkunde erklärten beide, "für sich und eine aus ihnen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die keinen Namen führt", zu handeln. Die Gesellschaft wurde nachfolgend in der Kaufvertragsurkunde als "Ersteher" bezeichnet.

In § 5 der Kaufvertragsurkunde erteilten die Beteiligten unter anderem den bei dem beurkundenden Notar beschäftigten Mitarbeiterinnen K... N...und Z... D... die Vollmacht für die Auflassung.

Die genannten Mitarbeiterinnen des Notars erklärten am 05. November 2009 zur UR-Nr. 992/2009 des Notars ... in B... die Auflassung. Dabei trat Frau K... N... für die Beteiligten zu 1) und 2), in der Urkunde "Eigentümer" genannt, auf. Frau Z... D... erklärte, als Bevollmächtigte für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus Herrn F... Ha... und Frau A... Ha..., in der Urkunde "Ersteher" genannt, aufzutreten.

Am 10. Dezember 2009 wurde zu Gunsten der Beteiligten zu 3) eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen.

Mit Schreiben vom 07. Januar 2010 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten unter Bezugnahme auf die am 01. Oktober 2009 beurkundete Auflassung die Umschreibung des Eigentums auf "die Ersteher" und die Löschung der Auflassungsvormerkung.

Mit Beschluss vom 26. Februar 2010 wies das Grundbuchamt die Anträge der Beteiligten vom 07.01.2010 zurück. Zur Begründung führt er aus, dass bei Eintragung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei die Vertretungsberechtigung der Handelnden in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Ein solcher Nachweis für den maßgeblichen Zeitpunkt des Vertreterhandelns vom 25.06.2009 liege nicht vor und könne nach den derzeitigen Mitteln des Grundbuchverfahrens auch nicht erbracht werden. Ein wirksamer Vertretungsnachweis bezüglich einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts werde nur dann für möglich erachtet, wenn die Veräußerung/Auflassung an eine in demselben Vertrag neugegründete Gesellschaft erfolge.

Im Übrigen seien die Anträge auch deshalb zurückzuweisen, weil die Identität der erwerbenden GbR anhand der vorgelegten Urkunden nicht mit der für Grundbucheintragungen notwendigen Bestimmtheit festzustellen sei. Es seien eindeutige, die Gesellschaft als unverwechselbares Rechtssubjekt identifizierende Angaben erforderlich. Nicht ausreichend sei die Angabe, dass die Gesellschaft aus F... und A... Ha... bestehe.

Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten mit Schriftsatz vom 12. März 2010 Beschwerde eingelegt. Die Auffassung des Grundbuchamts, nur eine in demselben Vertrag neu gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts könne Eigentum an einem Grundstück erwerben, sei nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß dessen Beschluss vom 04. Dezember 2008 - V ZB 74/08 - zu vereinbaren. Im Übrigen gebe es auch keine Anhaltspunkte, dass sich am Bestand der Gesellschaft etwas geändert haben könnte.

Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 22. März 2010 der Beschwerde nicht abgeholfen und ergänzend ausgeführt, der von den Beteiligten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei ein Verzicht auf einen Vertretungsnachweis gemäß § 29 GBO nicht zu entnehmen.

II. Die Beschwerde der Beteiligten ist zulässig, §§ 71, 73 GBO, Art. 111 Abs. 1 FGG-RG.

Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.

Die Beteiligte zu 3) als Erwerberin hat durch die Angaben in der notariellen Urkunde hinreichend in der Form des § 29 Abs. 1 GBO ihre Existenz, die Identität mit der erwerbenden GbR und die Berechtigung zur Vertretung der GbR nachgewiesen, der Eintragungsantrag und der Löschungsantrag können nicht wegen des Fehlens dieser Nachweise zurückgewiesen werden.

Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 7. Oktober 2010 (5 Wx 77/10) entschieden hat, kann eine bereits bestehende, Grundeigentum erwerbende GbR den Nachweis ihres Bestehens, ihres aktuellen Gesellschafterbestandes sowie ihre Identität mit der bereits gegründeten GbR in einer den Anforderungen des § 29 Abs. 1 GBO genügenden Weise auch durch Angaben in der notariell beurkundeten Erwerbsurkunde führen. Ein solcher Nachweis ist geführt, wenn in der notariellen Urkunde die für die GbR Handelnden erklären, dass die Gesellschaft mit einem bestimmten sich aus der Urkunde ergebenden Gesellschafterbestand - eben den Handelnden - zum Zeitpunkt der Errichtung besagte...

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