Tenor
Die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers vom 04.11.2016 gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 18.10.2016 - 14 T 24/16 - wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Gläubigerin beauftragte den Obergerichtsvollzieher im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin mit der Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO. Da die Schuldnerin die Vermögensauskunft bereits innerhalb der Frist des § 802d ZPO abgegeben hatte, ordnete der Obergerichtsvollzieher ihre Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an. Die Eintragungsanordnung stellt er ihr durch die Post zu. Gegenüber der Gläubigerin legte der Obergerichtsvollzieher mit Schreiben vom 10.03.2016 seine Kostenrechnung nach § 13 GVKostG über insgesamt 43,05 EUR. Darin war ein Betrag in Höhe von 3,45 EUR an Zustellungsentgelt (KV 701) enthalten.
Gegen den Ansatz des Zustellungsentgelts hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 25.04.2016 Erinnerung eingelegt und beantragt, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, eine berichtigte Kostenrechnung nachzureichen und die ihrer Ansicht nach ungerechtfertigt erhobenen Kosten in Höhe von 3,45 EUR nach KV 701 an sie zu erstatten. Mit Beschluss vom 22.06.2016 hat das Amtsgericht Potsdam die Erinnerung zurückgewiesen.
Dagegen hat sich die Gläubigerin mit der vom Amtsgericht zugelassenen Beschwerde gewandt, der das Landgericht Potsdam stattgegeben und den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam dahingehend abgeändert hat, dass auf die Erinnerung der Gläubigerin die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers vom 10.03.2016 (Az: DR II 0264/16) geändert wird und das Entgelt für die Zustellung nach KV 701 in Höhe von 3,45 EUR entfällt.
Der in dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts zugleich zugelassenen weiteren Beschwerde, welche der Beschwerdeführer unter dem 04.11.2016 eingelegt hat, hat dieses mit Beschluss vom 21.11.2016 nicht abgeholfen, sondern sie dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die weitere Beschwerde der Staatskasse gegen den ihr am 04.11.2016 zugegangenen Beschluss ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GvKostG, § 66 Abs. 4 GKG zulässig, aber unbegründet. Dem Obergerichtsvollzieher steht die Erstattung von Auslagen für die Zustellung nach KV 701 gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger nicht zu.
1. Der angefochtene Beschluss gibt Veranlassung zu dem Hinweis, dass der Vollstreckungsschuldner vorliegend nicht Beteiligter des Beschwerdeverfahrens vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht ist. Vielmehr betrifft dieses ausschließlich das Verhältnis zwischen der Landeskasse als Gläubigerin des Kostenanspruchs und der Vollstreckungsgläubigerin.
2. Zu Recht hat das Landgericht die von der Gläubigerin mit der Erinnerung angegriffene Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers vom 10.03.2016 abgeändert, soweit er Zustellungsentgelt nach KV 701 gegenüber der Gläubigerin festgesetzt hat. Die Festsetzung hatte zu unterbleiben, weil die Auslagen für die Zustellung der Eintragungsanordnung nach KV 701 nicht von dem Vollstreckungsgläubiger zu tragen sind, denn sie stellen keine Vollstreckungskosten dar.
Nach § 13 Abs. 1 Ziffer 1 GvKostG haftet der Vollstreckungsgläubiger aufgrund des von ihm erteilten Auftrages (§ 3 GvKostG) für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. Dieser Regelung liegt das sog. Veranlasserprinzip zugrunde, wonach der Vollstreckungsgläubiger grundsätzlich für alle Kosten haftet, die durch eine ordnungsgemäße und zweckmäßige Durchführung des Auftrags notwendigerweise entstehen (BGH, Beschl. v. 21.02.2008 -1 ZB 53/06, MDR 2008, 832 Rn. 10; OLG Köln Beschl. v. 01.02.2016 - 17 W 177/15 Rn. 15; OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.02.2016 - 14 W 1/16, DGVZ 2016, 82 Rn. 44; jew. zit. nach juris).
Die Kosten, die durch die Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO anfallen, entstehen allerdings nicht durch die Durchführung des Vollstreckungsauftrages. Nach § 882c Abs. 1 ZPO in der bis zum 01.01.2017 geltenden Fassung ordnet der Gerichtsvollzieher von Amts wegen unter näher bezeichneten Voraussetzungen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an. Die Eintragung erfolgt dabei nicht im Interesse des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers, mag auch eine drohende Eintragung faktisch auf Seiten des Schuldners einen gewissen Druck erzeugen, die Forderung zu begleichen. Vielmehr ist das Schuldnerverzeichnis ein reines Auskunftsregister über die Kreditunwürdigkeit einer Person, ein präventives Element des Schutzes des Wirtschaftsverkehrs vor illiquiden Schuldnern (vgl. BT-Drs 16/10069, S. 38), dessen Führung eine Angelegenheit der Justizverwaltung ist, § 882h Abs. 2 Satz 3 ZPO. Dem mit dem Schuldnerverzeichnis verfolgten Allgemeininteresse trägt das Gesetz dadurch Rechnung, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht aufgrund eines Antrags des Gläubigers, sondern - im öffentlichen Interesse - von Amts wegen erfolgt.
Das Eintragungsverfahren beruht danach nicht auf dem Auftrag des Gläubigers, auch we...