Leitsatz (amtlich)
Die Kosten der von Amts wegen vorzunehmenden Zustellung einer Eintragungsanordnung in das - im Wesentlichen im öffentlichen Interesse geführte - Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs, 2 Satz 2 ZPO können nicht dem Vollstreckungsgläubiger auferlegt werden; dies gilt sowohl für "Gebühren" wie auch für "Auslagen", beispielsweise Portokosten.
Normenkette
ZPO § 882c Abs. 2 S. 2; GvKostG § 13; GKG § 1 Abs. 1 S. 1 a.E.; KV-GvKostG Nr. 700 ff.
Verfahrensgang
AG Memmingen (Aktenzeichen 1 M 1299/16) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des AG Hünfeld vom 20.02.2006. Die Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin haben unter dem 19.02.2016 Auftrag zur Zwangsvollstreckung erteilt und die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt. Der zuständige Gerichtsvollzieher hat der Gläubigerin am 09.03.2016 mitgeteilt, die Schuldnerin habe die Vermögensauskunft bereits in anderer Sache abgegeben, wobei eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses zugeleitet worden ist. Gleichzeitig hat der Gerichtsvollzieher gemäß § 882c ZPO die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis angeordnet. Mit seiner Kostenrechnung vom 09.03.2016 über insgesamt 43,05 EUR hat der Gerichtsvollzieher unter anderem von der Gläubigerin Portokosten für die Postzustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner in Höhe von 3,45 EUR nach der Nr. 701 KV-GvKostG als Auslage eingefordert.
Die gegen diesen Kostenansatz gerichtete Erinnerung der Gläubigerin hat das AG Memmingen mit richterlichem Beschluss vom 03.05.2016 zurückgewiesen. Auf die vom AG zugelassene Beschwerde der Gläubigerin hat das LG Memmingen mit Kammerbeschluss vom 02.08.2016 den Beschluss des AG Memmingen vom 03.05.2016 aufgehoben und die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers auf 39,60 EUR reduziert. Zur Begründung hat das LG unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 08.12.2015 - 11 W 2220/15 - ausgeführt, gebührenpflichtig nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz sei nur eine Zustellung auf Betreiben der Parteien, nicht aber eine im vorliegenden Fall gegebene Zustellung von Amts wegen. Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis diene nicht den Vollstreckungsinteressen der Gläubigerin, sondern dem Schutz des Rechtsverkehrs, der vor zahlungsunfähigen Schuldnern gewarnt werden solle. Eine Amtszustellung könne keine Kostenpflicht des Gläubigers auslösen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Bezirksrevisorin bei dem LG Memmingen als Vertreterin der Staatskasse mit ihrer vom LG ausdrücklich zugelassenen weiteren Beschwerde vom 10.08.2016. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, "Kosten" einer Vollstreckungsmaßnahme seien aufzugliedern in "Gebühren" und "Auslagen". Eine von Amts wegen vorzunehmende Zustellung könne zwar nicht gebührenpflichtig sein. Dies bedeute aber nicht, dass auch von einer Erhebung von Auslagen abgesehen werden müsse. Im Abschnitt 7 des KV-GvKostG, in dem die Auslagen geregelt seien, finde sich keine Einschränkung der Erhebung auf den Parteibetrieb. Im Zwangsvollstreckungsverfahren gebe es eine Reihe anderer Zustellungen von Amts wegen, für die ebenfalls Auslagen erhoben würden. Bei der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis handle es sich zwar nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs um ein amtliches Folgeverfahren. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass dieses Folgeverfahren für den Vollstreckungsgläubiger kostenlos sein müsse mit der Folge, dass die Staatskasse diese Kosten zu tragen hätte. Es könne nicht Aufgabe der Allgemeinheit sein, Vollstreckungskosten zu übernehmen, die zudem nicht notwendig gewesen seien, da der Gläubiger von sich aus die Vermögensauskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis hätte abrufen können, ohne erneut dieselbe Vollstreckungsmaßnahme zu beantragen.
II. Die gemäß §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 4 Satz 1 GKG zulässige weitere Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Auslagen für die Zustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner nicht vom Vollstreckungsgläubiger erhoben werden können.
1. Wie der Senat schon in seinem Beschluss vom 08.12.2015 - 11 W 2220/15 - ausgeführt hat, muss der Gerichtsvollzieher gemäß § 882c Abs. 1, Halbsatz 1 ZPO bei Vorliegen der Voraussetzungen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis von Amts wegen bewirken. Daraus hat der Senat aus kostenrechtlicher Sicht den Schluss gezogen, dass die im Falle einer persönlichen Zustellung durch den Gerichtsvollzieher anfallende Gebühr nach der Nr. 100 KV-GvKostG nicht vom Vollstreckungsgläubiger erhoben werden kann. Dies wird auch von der Staatskasse nicht in Frage gestellt.
Ausgangspunkt für diese Überlegungen ist, dass auch die Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht im Parteibetrieb, sondern von Amts wegen erfolgt (Senat, Beschl. v. 08.12.2015 a.a.O.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2015 - 11 W 3/15 = DGVZ 2015,2...