Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Brandenburg vom 07.09.2018 - VK 13/18 - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Auftraggeberinnen schrieben im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 13.06.2017 die Herstellung und Lieferung von insgesamt 45 Straßenbahnfahrzeugen, davon 21 optional, im Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb europaweit aus. Nach Ziffer II.2.4) der Bekanntmachung gingen die Auftraggeberinnen von einem Preis je Straßenbahn von nicht mehr als 2,5 Mio. EUR (netto) aus.

Nach Ziffer II.2.9) der Bekanntmachung sollte die Anzahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden, auf mindestens fünf und maximal sieben begrenzt werden. Bei mehr als fünf geeigneten Bewerbern sollte eine Detailbewertung anhand näher bezeichneter Angaben erfolgen, wobei ein Bewerber dann die höchste Bewertung erhalten konnte, wenn er Referenzen über ein vergleichbares Projekt mit "BO-Strab-Zulassung" vorzuweisen vermochte (Ziffer III.1.3)).

Die Antragstellerin erhob mit E-Mail ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 19.06.2018 die Rüge, ausländischen Unternehmen werde mit dieser Anforderung der Markteintritt erschwert bis unmöglich gemacht. Nach Zurückweisung dieser Rüge am 22.06.2018 hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 05.07.2018 bei der Vergabekammer des Landes Brandenburg einen Nachprüfungsantrag angebracht. Am 06.07.2018 lief die Bewerbungsfrist im Teilnahmewettbewerb ab.

Am 17.07.2018 ließen die Auftraggeberinnen der Antragstellerin mitteilen, dass es auf Grund der Anzahl der eingegangenen Teilnahmeanträge auf eine Bewertung der Referenzprojekte und damit auf die von der Antragstellerin beanstandete Höherbewertung von Referenzen mit "BO-Strab-Zulassung" nicht ankomme. Daraufhin hat die Antragstellerin den Nachprüfungsantrag mit Schriftsatz vom selben Tag zurückgenommen.

Die Vergabekammer hat mit Beschluss vom 07.09.2018 das Verfahren eingestellt, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Gebühr für das Verfahren auf 9.000 EUR festgesetzt. Gegen diesen ihr am 11.09.2018 zugestellten Beschluss richtet sich die am 21.09.2018 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit welcher sie sich gegen die Festsetzung der Verfahrensgebühr auf 9.000 EUR wendet.

Die Antragstellerin macht geltend, die Gebühr für das Verfahren vor der Vergabekammer sei lediglich auf den Mindestbetrag von 2.500 EUR festzusetzen. Das Nachprüfungsverfahren sei von kurzer Dauer gewesen. Der Nachprüfungsantrag sei nur fristwahrend eingelegt worden, weil sie den Ablauf der Bewerbungsfrist nicht habe abwarten können, um abzuschätzen, ob es auf die gerügten Referenzen überhaupt ankomme. Das Verfahren habe weder in personeller noch in sachlicher Hinsicht einen erheblichen Arbeitsaufwand bei der Vergabekammer verursacht. Es sei davon auszugehen, dass infolge der Kürze des Verfahrens auch die Vergabekammer noch keinen Anlass gehabt habe, sich inhaltlich mit dem Nachprüfungsantrag vertieft zu befassen.

Die Vergabekammer habe, soweit sie ihrer Berechnung eine Basisgebühr i. H. v. 72.239 EUR zugrunde gelegt habe, die Gebührentabelle der Vergabekammer des Bundes nicht zutreffend angewendet, denn diese ende bei einer Basisgebühr von 50.000 EUR bezogen auf Auftragswerte von über 70 Millionen.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss der Vergabekammer des Landes Brandenburg vom 07.09.2018 - Az VK 13/18 - in Ziff. 3 abzuändern und die Gebühr für das Verfahren auf 2.500 EUR festzusetzen.

Die Auftraggeberinnen haben zur sofortigen Beschwerde keine Stellung genommen.

II. 1. Die sofortige Beschwerde ist nach § 171 Abs. 1 GWB statthaft. Zu den danach mit der sofortigen Beschwerde anfechtbaren Entscheidungen der Vergabekammer gehören auch Entscheidungen, mit denen die Vergabekammer Gebühren und Auslagen nach § 182 Abs. 2 GWB festgesetzt hat. Diese können losgelöst von dem Schicksal der Hauptsache Gegenstand einer selbständigen sofortigen Beschwerde sein (BGH, Beschluss v. 25.10.2011 - X ZB 5/10 Rn. 9; Senat, Beschluss v. 07.05.2008 - Verg W 2/08 Rn. 7; jew. zu § 128 Abs. 2 GWB in der vor dem 18.04.2016 geltenden Fassung und zit. nach juris).

Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 172 GWB. Der Senat kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen, weil sich die Beschwerde nur noch gegen eine Nebenentscheidung der Vergabekammer richtet (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 11.04.2017 - 6 Verg 6/16; Beschluss vom 06.11.2014 - Verg W 7/14; Beschluss vom 12.03.2013 - Verg W 1/13 Rn. 10; Beschluss vom 21.05.2012 - Verg W 1/12 Rn. 13).

2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

a) Nach § 182 Abs. 2 GWB erh...

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