Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung der Verfahrensgebühr im Beschluss der Vergabekammer des Landes Brandenburg vom 10.05.2022, Az. VK 36/21, wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Anträge des Auftraggebers, der Antragstellerin seine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Gebühren und Auslagen aufzuerlegen und die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch ihn für notwendig zu erklären, werden zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Auftraggeber machte mit einer im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 03.11.2021 veröffentlichten Vorabinformation nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 die Absicht bekannt, die Beigeladene im Wege der Direktvergabe ab dem 01.01.2023 über eine Laufzeit von 48 Monaten mit der Erbringung von Personenbeförderungsleistungen betreffend die Bus-Linienbündel N... und O... zu beauftragen.
Hiergegen hat sich die Antragstellerin mit einem Nachprüfungsantrag an die Vergabekammer des Landes Brandenburg gewandt. Sie hat die beabsichtigte Direktvergabe aus verschiedenen Rechtsgründen für unzulässig gehalten und das Unterlassen einer losweisen Vergabe nach Linienbündeln beanstandet. Sie hat geltend gemacht, an der Erbringung der Leistungen bezüglich des Linienbündels N... interessiert und darüber hinaus zur Übernahme weiterer Linien bereit zu sein, sofern ausreichende Gründe für die Zusammenfassung der Linienbündel vorliegen sollten.
Mit Beschluss vom 10.05.2022 hat die Vergabekammer den Antrag auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen (Ziffern 1 und 2 des Beschlusstenors) und die Gebühr auf 73.190 EUR festgesetzt (Ziffer 3 des Beschlusstenors). Für die Bestimmung der Gebührenhöhe sei mangels Angebotes der Antragstellerin von dem geschätzten Bruttoauftragswert auszugehen. Dieser Wert, der sich aus den Zuschüssen des Auftraggebers und allen sonstigen Entgeltbestandteilen zusammensetze, belaufe sich ausweislich der Auftragswertschätzung des Auftraggebers vom 28.02.2022 (Blatt 554 d.A.) für beide Linienbündel pro Jahr auf über 26 Millionen EUR brutto. Ausgehend hiervon sei die Gebühr entsprechend der Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes unter Abwägung des Aufwandes einerseits und der hohen wirtschaftlichen Bedeutung der beabsichtigten Vergabe für die Antragstellerin andererseits bestimmt worden.
Der Beschluss ist der Antragstellerin am 13.05.2022 zugestellt worden. Mit am 27.05.2022 beim hiesigen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz hat sie sofortige Beschwerde eingelegt, mit welcher sie sich gegen die Höhe der festgesetzten Gebühr wendet.
Die Antragstellerin beanstandet, die Festsetzung missachte maßgebliche Grundsätze der Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes. Die Höhe des der Vergabekammer angeblich entstandenen Aufwandes sei nicht konkret dargelegt. Auch sei nicht von einem hohen, sondern vielmehr einem äußerst geringen Aufwand der Vergabekammer auszugehen, da sie den Nachprüfungsantrag unter pauschaler Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Düsseldorf zurückgewiesen habe. Hinsichtlich der von der Vergabekammer angenommenen hohen wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Antragstellerin fehle es ebenfalls an jeglicher Konkretisierung. Insbesondere habe die Vergabekammer die Umsätze, welche die Antragstellerin im Falle einer Zuschlagserteilung durch den Auftraggeber mit dem Auftrag erwirtschaftet haben würde, nicht in Relation zu den Gesamtumsätzen der Antragstellerin gesetzt, weshalb sich nach den von der Vergabekammer getroffenen Feststellungen nicht beurteilen lasse, welche wirtschaftliche Bedeutung dieser Auftrag für die Antragstellerin tatsächlich habe.
Zudem sei die Vergabekammer von einem unzutreffenden Auftragswert ausgegangen. Angesichts hoher Verluste der Beigeladenen sei ein Auftragswert von 26 Millionen EUR völlig unrealistisch. Auch sei der Gebührenfestsetzung nicht der volle Bruttoauftragswert, sondern gemäß § 50 Abs. 2 GKG nur ein Anteil von 5 % dieses Betrages zu Grunde zu legen. Ferner habe die Vergabekammer unberücksichtigt gelassen, dass die Antragstellerin lediglich Interesse an den Leistungen des Linienbündels N... geäußert habe, weshalb ausschließlich der Auftragswert dieses Linienbündels für die Gebührenfestsetzung maßgebend sei.
Die Antragstellerin beantragt,
Ziffer 3 des Beschlusses der Vergabekammer des Landes Brandenburg vom 10.05.2022 - VK 36/21 - aufzuheben und die Vergabekammer zu verpflichten, über die Höhe der Gebühr erneut nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts zu entscheiden.
Der Auftraggeber beantragt,
1. die sofortige Beschwerde vom 27.05.2022 zurückzuweisen,
2. der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Gebühren und Auslagen des Auftraggebers aufzuerlegen und
3. die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den Auftraggeber für notwendig zu erklären.
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