Normenkette
UWG § 5a Abs. 3 Nr. 1
Tenor
Es ist beabsichtigt, die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 04.10.2018 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus - 11 O 34/18 - durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.
Gründe
I. Die Verfügungsbeklagte warb in einem Tourismusmagazin für S..., einer Beilage zur "...Zeitung" vom ...2018, für einen Aufenthalt im "Wellnesshotel ...". Es waren unter anderem der Name und die Anschrift des Hotels genannt sowie eine Telefonnummer und Internetadresse. Der Name/die Firma und Anschrift des Hotelbetreibers fehlte. (Wegen der Einzelheiten der Anzeige wird auf Anlage A 3 Bezug genommen.)
Der Verfügungskläger, ein eingetragener Verein mit den satzungsmäßigen Aufgaben der Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder und der Achtung auf Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs, hält die Anzeige für irreführend im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG.
Er erwirkte mit Beschluss vom 25.06.2018 den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit welcher der Verfügungsbeklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt worden ist, im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Verbraucher zu werben und hierbei die Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz) des Unternehmers dem Verbraucher vorzuenthalten, wenn dies geschieht wie in dem Tourismusmagazin "T...", Seite 18, gemäß Anlage A 3.
Das Landgericht hat mit dem am 04.10.2018 verkündeten Urteil die einstweilige Verfügung vom 25.06.2018 bestätigt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Verfügungskläger stehe wegen unlauterer Werbung der Verfügungsbeklagten der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8, 3, 5a Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG zu. Die beanstandete Werbung sei wegen Vorenthaltens einer wesentlichen Information unlauter gemäß § 5a Abs. 3 UWG. Diese Bestimmung, mittels derer Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken in nationales Recht umgesetzt worden sei, müsse richtlinienkonform ausgelegt werden. Unter einer "Aufforderung zum Kauf" im Sinne von Artikel 7 Abs. 4 - und damit unter einem Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG - sei nach Artikel 2 lit. i) der Richtlinie jede kommerzielle Kommunikation zu verstehen, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angebe, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen sei und den Verbraucher dadurch in die Lage versetze, einen Kauf zu tätigen. Dafür sei eine Werbung erforderlich, durch die der Verbraucher soviel über das beworbene Produkt und dessen Preis erfahre, dass er sich für den Kauf entscheiden könne, ohne dass er durch die Art der kommerziellen Kommunikation schon die tatsächliche Möglichkeit zum Kauf erlangt oder die Auswahl anderer Ausführungen des Produkts aufgegeben haben müsse.
Nach diesen vom Europäischen Gerichtshof und Bundesgerichtshof formulierten Maßstäben stelle die Werbung der Verfügungsbeklagten ein Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG dar. Der Verbraucher erfahre, welche Leistungen bei jeder Übernachtung stets inklusive seien und dass für ein Wellnessarrangement für zwei Nächte ein Preis ab 380 EUR pro Person im Doppelzimmer verlangt werde. Die Voraussetzungen der Angabe des Preises und damit die Annahme eines konkreten Angebots seien nach der Rechtsprechung der Obergerichte bereits dann erfüllt, wenn die Werbung einen "Ab-Preis" nenne.
Die in der Werbung vorenthaltenen Angaben zu Identität und Anschrift des anbietenden Unternehmens seien hier als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG zu werten. Die Mitteilung der Identität des Vertragspartners gelte für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers als wesentlich, weil sie diesen in die Lage versetze, den Ruf des Unternehmens im Hinblick auf die Qualität und Zuverlässigkeit der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen sowie seine wirtschaftliche Bonität und Haftung einzuschätzen.
Das Angebot der Verfügungsbeklagten stelle für viele Verbraucher ein hochpreisiges dar, insbesondere, da die Preisangabe "ab 380 EUR pro Person" laute und bei einem längeren Aufenthalt erhebliche Aufwendungen zu tätigen seien. Es bestehe die Gefahr, dass der Verbraucher eine geschäftliche Entscheidung treffe, die er bei Kenntnis der Rechtsform und Inhaberschaft des werbenden Unternehmens nicht getroffen hätte.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Verfügungsbeklagten, mit der sie die Abänderung des angefochtenen Urteils und die Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 25.06.2018 begehrt.
Die Verfügungsbeklagte meint, die verfahrensgegenständliche Werbung stelle bereits kein Angebot im Sinne vom § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG dar. Erforderlich sei, dass das Angebot derart konkret gefasst sei, dass es vom Verbraucher nur noch angenommen werden müsse. Das sei hier nicht der Fall; wesentliche Merkmale des Produkts seien nicht angegeben. Es fehlten Angaben zu mögl...