Verfahrensgang
AG Strausberg (Aktenzeichen 2.2 F 33/17) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 17.03.2020 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 4.000 EUR.
4. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin M... in G... beigeordnet.
Gründe
I. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich vom Scheidungsverbund und die anschließende Scheidung seiner Ehe mit der Antragstellerin.
Der 1964 geborene Antragsgegner und die 1987 geborene Antragstellerin schlossen am ... 2012 die Ehe und sind Eltern zweier am ... 2012 und am ... 2014 geborener Söhne.
Nach Inhaftierung des Antragsgegners am ...12.2014 verzog die Antragstellerin mit ihren Söhnen vom letzten gemeinsamen Wohnsitz in Ö... nach S.... Mitte April 2016 wurde dem Antragsgegner ein Antrag der Antragstellerin auf Ehescheidung übermittelt (vgl. 9, 10 in AG Strausberg 2.2 F 81/16, BA). Bei einer Anhörung am 19.01.2018 vor dem Amtsgericht widersprach der Ehemann einer Scheidung und machte im Übrigen keine Angaben (53).
Nach einer Terminierung ohne Vorführung des Antragsgegners zu einer nochmaligen persönlichen Anhörung hat der Antragsgegner die Richterin mit Gesuch vom 21.06.2018 abgelehnt (103 ff.). Eine gegen den Zurückweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 05.07.2018 (vgl. 130 ff.) gerichtete sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das OLG Brandenburg durch Beschluss vom 26.11.2018 - 10 WF 107/18 - als unbegründet zurückgewiesen (vgl. 188 ff.).
Nach einer weiteren Terminierung ohne Vorführung des Antragsgegners zu einer nochmaligen persönlichen Anhörung hat dieser die Richterin mit Gesuch vom 20.02.2019 (vgl. 212 ff.) abermals abgelehnt. Dieses Ablehnungsgesuch hat die für das Eheverfahren zuständige Richterin durch Beschluss vom 26.02.2019 wegen offensichtlichen Missbrauchs selbst als unzulässig zurückgewiesen (215) und die Ehe der Antragsbeteiligten im Termin am 05.03.2019 nach Anhörung der Antragstellerin geschieden (225) und zum Versorgungsausgleich tenoriert, er finde zur Zeit nicht statt. Diesen Beschluss hat der Senat auf die Beschwerde des Antragsgegners mit Beschluss vom 4.12.2019 (448) aufgehoben und an das Amtsgericht zurückverwiesen, da das Verfahren an einem wesentlichen Verfahrensmangel litt.
Daraufhin hat die Antragstellerin beantragt, den Versorgungsausgleich vom Scheidungsverbund abzutrennen (528) und das Amtsgericht erneut Anhörungstermin anberaumt, wozu es den zu diesem Zeitpunkt anwaltlich nicht vertretenen Antragsgegner mit dem Hinweis, dass dieser selbst bei der Anstaltsleitung einen Antrag auf Urlaub, Ausgang oder Ausführung zum Termin stellen müsse und eine Vorführung von Amts wegen nicht stattfinde, geladen hat (531).
Im anberaumten Termin, zu dem der Antragsgegner nicht erschienen ist (544), hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss (547) den Versorgungsausgleich abgetrennt und die Ehe antragsgemäß geschieden. Zur Begründung hat es ausgeführt, nachdem die Antragsbeteiligten mehr als drei Jahre getrennt lebten, werde das Scheitern der Ehe unwiderleglich vermutet. Die Kundgabe des Trennungswillens der Antragstellerin ergebe sich spätestens aus der Übermittlung ihrer Antragsschrift vom 16.02.2016 im Scheidungsverfahren 2.2 F 81/16 an den Antragsgegner im April 2016. Der Versorgungsausgleich sei gemäß § 140 Abs. 2 FamFG abzutrennen gewesen.
Der Antragsgegner beanstandet den Beschluss und rügt eine Verletzung rechtlichen Gehörs, da er unverschuldet zum Scheidungstermin nicht habe erscheinen können.
Der Antragsgegner beantragt (635),
den Scheidungsbeschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 17.03.2020, 2.2 F 33/17 aufzuheben und die Sache vor dem Senat in Brandenburg unter persönlicher Anhörung des Beschwerdeführers zu verhandeln,
hilfsweise die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Familiengericht zurückzuverweisen.
Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss und beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Senat entscheidet, seiner Ankündigung folgend, ohne erneute mündliche Erörterung, §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. Die am Beschwerdeverfahren Beteiligten haben umfassend zur Sache vorgetragen und ihre Rechtsauffassungen dargelegt. Dass eine mündliche Erörterung einen weiteren Erkenntnisgewinn bringen könnte, ist nicht erkennbar.
II. Die nach den §§ 58 ff, 117 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht die Ehe der Antragsbeteiligten geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt.
Scheidungs- und Abtrennungsbeschluss sind wirksam, ohne dass sich eine erhebliche Verletzung der Verfahrensleitungspflicht des Amtsgerichts feststellen ließe, und die Abtrennungsvoraussetzungen des § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG l...