Entscheidungsstichwort (Thema)
Scheidungsverfahren: unzulässige Teilentscheidung bei instanzabschließendem Beschluss, einen Versorgungsausgleich zur Zeit nicht stattfinden zu lassen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 224 Abs. 3 FamFG; Verbundverstoß bei fehlender Abtrennung
Leitsatz (amtlich)
1. Die instanzabschließende Entscheidung, einen Versorgungsausgleich zur Zeit nicht stattfinden zu lassen stellt bei einem im Raum stehenden Normalfall eines Wertausgleichs bei Scheidung außerhalb des Anwendungsbereichs des § 224 Abs. 3 FamFG mangels verfahrensrechtlicher Grundlage eine unzulässige Teilentscheidung dar.
2. Im Scheidungsverfahren verstößt dies zugleich gegen §§ 137 Abs. 1, 142 Abs. 1 FamFG, wonach über sämtliche im Verbund stehenden Familiensachen durch einheitlichen Be-schluss zu entscheiden ist. Damit ist eine unzulässige Teilentscheidung gegeben, die gem. § 117 Abs. 2 S. 1 FamFG i. V. mit § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 ZPO - auch ohne Antrag, § 538 Abs. 2 S. 3 ZPO - aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen ist (vgl. OLG Brandenburg NJW 2012, 241 m.w.N.).
3. Das Gleiche gilt, soweit das Familiengericht hierdurch nur über einen Teil (Scheidung) der nach § 137 Abs. 1 FamFG einheitlich zu treffenden Entscheidung entschieden hat, ohne dass die Voraussetzungen für eine Abtrennung erfüllt sind (vgl. Feskorn in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 117 FamFG, Rn. 15 m.w.N.).
Verfahrensgang
AG Strausberg (Aktenzeichen 2.2 F 33/17) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 05.03.2019 - 2.2 F 33/17 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Familiengericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.
Wert des Beschwerdeverfahrens bis 5 000 EUR
Gründe
1. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Scheidung seiner Ehe mit der Antragstellerin.
Der 1964 geborene Antragsgegner und die 1987 geborene Antragstellerin schlossen am ...2012 die Ehe und sind Eltern zweier am ...2012 und am ....2014 geborener Söhne.
Nach Inhaftierung des Antragsgegners am 01.12.2014 verzog die Antragstellerin mit Ihren Söhnen vom letzten gemeinsamen Wohnsitz in Österreich nach Strausberg. Mitte April 2016 wurde dem Antragsgegner ein Antrag der Antragstellerin auf Ehescheidung übermittelt (vgl. 9, 10 in AG Strausberg 2.2 F 81/16, BA). Bei einer Anhörung am 19.01.2018 vor dem Amtsgericht widersprach der Ehemann einer Scheidung und machte im Übrigen keine Angaben (53).
Nach einer Terminierung ohne Vorführung des Antragsgegners zu einer nochmaligen persönlichen Anhörung hat der Antragsgegner die Richterin mit Gesuch vom 21.06.2018 abgelehnt (103 ff.). Eine gegen den Zurückweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 05.07.2018 (vgl. 130 ff.) gerichtete sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das OLG Brandenburg durch Beschluss vom 26.11.2018 - 10 WF 107/18 - als unbegründet zurückgewiesen (vgl. 188 ff.).
Nach einer weiteren Terminierung ohne Vorführung des Antragsgegners zu einer nochmaligen persönlichen Anhörung hat dieser die Richterin mit Gesuch vom 20.02.2019 (vgl. 212 ff.) abermals abgelehnt. Dieses Ablehnungsgesuch hat die für das Eheverfahren zuständige Richterin durch Beschluss vom 26.02.2019 wegen offensichtlichen Missbrauchs selbst als unzulässig zurückgewiesen (215) und die Ehe der Antragsbeteiligten im Termin am 05.03.2019 nach Anhörung der Antragstellerin geschieden (225).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 05.03.2019, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist (227 ff.), hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden und zum Versorgungsausgleich tenoriert, er finde zur Zeit nicht statt. Die Ehe sei gescheitert, da die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt lebten, wobei sich eine Kundgabe des Trennungswillens der Antragstellerin spätestens aus der Übermittlung ihrer Antragsschrift vom 16.02.2016 im Scheidungsverfahren 2.2 F 81/16 an den Antragsgegner im April 2016 ergebe und eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Ansehung einer seit 2016 bestehenden neuen Partnerschaft der Antragstellerin ausgeschlossen sei. Ein Versorgungsausgleich finde zur Zeit nicht statt, da der Ehemann seine Mitwirkung im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens ablehne.
Der Antragsgegner beanstandet den Beschluss in Ansehung des Ausspruchs zur Scheidung und zum Versorgungsausgleich als fehlerhaft. Er erstrebt der Sache nach die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zuletzt ausdrücklich die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss und erbittet die Zurückweisung der Beschwerde, hilfsweise gleichfalls die Zurückverweisung an das Familiengericht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat, dem die Akten des Amt...