Verfahrensgang

AG Cottbus (Aktenzeichen 53 F 165/20)

 

Tenor

Die Beschwerde des Kindesvaters vom 10. Dezember 2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus - Familiengericht - vom 29. Oktober 2020 - Az. 53 F 165/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Der Antrag des Kindesvaters vom 4. Januar 2021 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung seiner Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Vater der drei betroffenen Kinder hat am ... Mai 2020 die Mutter der Kinder, seine Ehefrau, durch Messerstiche und weitere massive Gewalteinwirkung (zunächst in der Wohnung und sodann nach einem Sturz der Ehefrau durch das Fenster auf dem Gehweg vor dem Haus) getötet. Die Kinder waren jedenfalls in der Wohnung anwesend und sollen die Tat beobachtet haben. Der Vater ist unmittelbar inhaftiert worden und inzwischen wegen Mordes angeklagt. Das Strafverfahren ist beim Landgericht Cottbus eröffnet worden und derzeit in der Beweisaufnahme. Der Vater hat die Tat eingeräumt, verweist aber auf eingeschränkte Schuldfähigkeit wegen anhaltender Depression und Schwächung infolge längeren Fastens. Außerdem bestreitet er den ihm vorgeworfenen Hintergrund der Tat.

Die Kinder sind noch am Tattag durch das Jugendamt in Obhut genommen worden. Die beiden Mädchen sind altersgerecht entwickelt und haben eine trauma-psychologische Behandlung begonnen. Der jüngste Sohn ist stark entwicklungsverzögert und verhaltensgestört. Ob dies möglicherweise auf eine Autismus-Erkrankung zurückzuführen ist, wie der Vater meint, ist bisher ungeklärt.

Das Amtsgericht hat dem Vater im Verfahren zum Az.: 53 F 116/20 aufgrund einstweiliger Anordnung das Sorgerecht entzogen und Amtsvormundschaft angeordnet. In der Folgezeit brach ein massiver Streit zwischen Angehörigen der väterlichen bzw. der mütterlichen Familie um die Betreuung bzw. Vormundschaft der Kinder aus. Die Töchter haben sich wiederholt dahin erklärt, nur mit den Onkeln mütterlicherseits und deren Familien Kontakt haben zu wollen. Auch mit dem Vater wollten sie nichts mehr zu tun haben. Dieser solle auch keine Informationen mehr über sie erhalten. Der Vater gibt an, stets ein treusorgender Vater gewesen zu sein. Die Ablehnung der Töchter führt er allein auf massive Beeinflussung durch die Brüder der Mutter zurück.

Er hat beantragt, ihm das Sorgerecht zurück zu übertragen, hilfsweise zwei seiner Brüder als Vormünder einzusetzen.

Das Amtsgericht hat den Vater und die beiden Töchter sowie die Verfahrensbeiständin und den Vormund persönlich angehört und dem Vater mit dem angefochtenen Beschluss vom 29. Oktober 2020 die elterliche Sorge entzogen und Fortdauer der Amtsvormundschaft angeordnet.

Der Vater hat im vorliegenden Verfahren Beschwerde mit dem Ziel der Rückübertragung der elterlichen Sorge eingelegt. Er sei bis zu dem "Vorfall" immer ein treusorgender und unauffälliger Vater gewesen und durchaus zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt bereit und könne auch Vollmachten für Angelegenheiten des täglichen Lebens erteilen. Außerdem hat er für das Verfahren um Verfahrenskostenhilfe nachgesucht.

Die Verfahrensbeiständin, das Jugendamt und der Amtsvormund meinen, es bestünde eine erhebliche Gefahr der Retraumatisierung der Kinder bei jeglichem Kontakt - auch indirektem - mit dem Vater. Die Ablehnung seitens der Kinder müsse dringend respektiert werden.

II. Die form- und fristgerecht, mithin zulässig eingelegte Beschwerde ist unbegründet.

Der angefochtene Beschluss ist im Ergebnis zutreffend, auch wenn er weitgehend floskelhaft formuliert ist und jegliche Feststellungen zu den vorliegenden Tatsachen als auch eine rechtliche Würdigung sowie eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Argumenten vermissen lässt. Das verhilft der Beschwerde aber nicht zum Erfolg, weil es allein darauf ankommt, ob die Entscheidung auf der Grundlage eines ordnungsgemäßen Verfahrens zutreffend ist. Das ist der Fall.

Das Amtsgericht hat in einem nicht zu beanstandenden Verfahren auf der Basis persönlicher Anhörungen im Einklang mit den Empfehlungen der Verfahrensbeiständin und des Jugendamtes dem Vater das Sorgerecht gemäß §§ 1666, 1666a BGB entzogen und dieses einem Amtsvormund übertragen.

Mit seiner Beschwerde bringt der Vater keine beachtlichen Gründe gegen die (stillschweigende) Bewertung des Amtsgerichts vor, dass der Vater mindestens derzeit ungeeignet ist, die elterliche Sorge für seine drei Kinder auch nur teilweise auszuüben. Die den Kindern drohende Gefahr für ihr seelisches Wohl kann nicht anders abgewendet werden als durch eine vollständige Entziehung des Sorgerechts und einer Trennung der Kinder vom Vater. Die Tatsachengrundlage, auf deren Basis die Entscheidung zu treffen ist, kann festgestellt werden, ohne dass es der Einholung eines Gutachtens bedarf.

Durch die Tötung seiner Ehefrau und der Mutter der Kinder hat der Vater (ungeachtet der strafrechtlichen Einordnung der Tat) sowohl bei Zugrundelegung des angeklagte...

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