Verfahrensgang
AG Cottbus (Aktenzeichen 53 F 142/20) |
Tenor
Die Beschwerde des Kindesvaters vom 10. Dezember 2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus - Familiengericht - vom 29. Oktober 2020 - Az. 53 F 142/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Der Antrag des Kindesvaters vom 4. Januar 2021 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung seiner Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Vater der drei betroffenen Kinder hat am ... Mai 2020 die Mutter der Kinder, seine Ehefrau, durch Messerstiche und weitere massive Gewalteinwirkung (zunächst in der Wohnung und sodann nach einem Sturz der Ehefrau durch das Fenster auf dem Gehweg vor dem Haus) getötet. Die Kinder waren jedenfalls in der Wohnung anwesend und sollen die Tat beobachtet haben. Der Vater ist unmittelbar inhaftiert worden und inzwischen wegen Mordes angeklagt. Das Strafverfahren ist beim Landgericht Cottbus eröffnet worden und derzeit in der Beweisaufnahme. Der Vater hat die Tat eingeräumt, verweist aber auf eingeschränkte Schuldfähigkeit wegen anhaltender Depression und Schwächung infolge längeren Fastens. Außerdem bestreitet er den ihm vorgeworfenen Hintergrund der Tat.
Die Kinder sind noch am Tattag durch das Jugendamt in Obhut genommen worden. Die beiden Mädchen sind altersgerecht entwickelt und haben eine trauma-psychologische Behandlung begonnen. Der jüngste Sohn ist stark entwicklungsverzögert und verhaltensgestört. Ob dies möglicherweise auf eine Autismus-Erkrankung zurückzuführen ist, wie der Vater meint, ist bisher ungeklärt.
Das Amtsgericht hat dem Vater im Verfahren zum Az: 53 F 116/20 aufgrund einstweiliger Anordnung das Sorgerecht entzogen und Amtsvormundschaft angeordnet. In der Folgezeit brach ein massiver Streit zwischen Angehörigen der väterlichen bzw. der mütterlichen Familie um die Betreuung bzw. Vormundschaft der Kinder aus. Die Töchter haben sich wiederholt dahin erklärt, nur mit den Onkeln mütterlicherseits und deren Familien Kontakt haben zu wollen. Auch mit dem Vater wollten sie nichts mehr zu tun haben. Dieser solle auch keine Informationen mehr über sie erhalten. Der Vater gibt an, stets ein treusorgender Vater gewesen zu sein. Die Ablehnung der Töchter führt er allein auf massive Beeinflussung durch die Brüder der Mutter zurück.
Er beantragt im vorliegenden Verfahren, den Umgang zu regeln (und in einem weiteren Verfahren zum hiesigen Az. 9 UF 232/20 ihm das Sorgerecht zurück zu übertragen). Das Jugendamt hat angeregt, den Umgang auszuschließen.
Das Amtsgericht hat den Vater und die beiden Töchter sowie die Verfahrensbeiständin und den Vormund persönlich angehört und mit Beschluss vom 29. Oktober 2020 den Umgangsregelungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass das Umgangsrecht auszuschließen sei.
Der Vater hat Beschwerde mit dem Ziel einer Umgangsregelung eingelegt. Er sei durchaus zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt bereit. Mindestens ein Recht auf monatliche schriftliche Information über die Kinder und Zusendung von Fotos stünde ihm zu. Außerdem hat er für das Verfahren um Verfahrenskostenhilfe nachgesucht.
Die Verfahrensbeiständin, das Jugendamt und der Amtsvormund meinen, es bestünde eine erhebliche Gefahr der Retraumatisierung der Kinder bei jeglichem Kontakt - auch indirektem - mit dem Vater. Die Ablehnung seitens der Kinder müsse dringend respektiert werden.
II. Die form- und fristgerecht, mithin zulässig eingelegte Beschwerde ist unbegründet.
Der angefochtene Beschluss ist zunächst dahin auszulegen, dass das Amtsgericht den Umgang des Vaters mit seinen Kindern unbefristet ausgeschlossen hat. Zwar ist dies im Tenor unberücksichtigt geblieben, ausweislich der Gründe war aber eindeutig ein Ausschluss beabsichtigt.
Die Entscheidung des Amtsgerichts ist im Ergebnis zutreffend, auch wenn sie sehr knapp begründet ist, weil es allein darauf ankommt, ob die Entscheidung auf der Grundlage eines ordnungsgemäßen Verfahrens zutreffend ist. Das ist der Fall.
Das Amtsgericht hat in einem nicht zu beanstandenden Verfahren auf der Basis persönlicher Anhörungen im Einklang mit den Empfehlungen der Verfahrensbeiständin und des Jugendamtes den Antrag des Vaters auf Regelung des Umgangs zurückgewiesen und den Umgang ausgeschlossen, weil dies zum Wohl der drei betroffenen Kinder notwendig ist (§ 1684 Abs. 4 BGB).
Mit seiner Beschwerde bringt der Vater keine beachtlichen Gründe gegen die Bewertung des Amtsgerichts vor.
Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt (§ 1684 Abs. 1 BGB). Das Umgangsrecht eines Elternteils folgt unmittelbar aus dem Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und steht gegebenenfalls in Konkurrenz zum Sorgerecht des anderen Elternteils und zu den Rechten des Kindes als selbständigem Grundrechtsträger. Aufgabe der gerichtlichen Umgangsregelung ist deshalb, die gleichermaßen mit Verfassungsrang ausgestatteten P...