Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 28.09.2021 - Az. 530 FH 15/21 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 11.117,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Der Antragsgegner ist der Vater der am ... .2008 geborenen A... S.... Das Kind lebt im Haushalt seiner Mutter; es erhielt Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Unter dem 08.07.2021 beantragte der Antragsteller aus übergegangenem Recht die Festsetzung von rückständigem Unterhalt für den Zeitraum August 2017 bis Juli 2021 in Höhe von insgesamt 11.117,00 EUR.
Mit Beschluss vom 28.09.2021 hat das Amtsgericht Cottbus den Kindesunterhalt - nach Gewährung rechtlichen Gehörs - im vereinfachten Verfahren antragsgemäß festgesetzt.
Gegen diese ihm am 05.10.2021 zugestellte Entscheidung hat der Antragsgegner - nunmehr anwaltlich vertreten - mit einem am 03.11.2021 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Eine Begründung des Rechtsmittels ist nicht erfolgt.
2. Die Beschwerde des Antragsgegners ist - wie mit Senatsverfügung vom 20.12.2021 angekündigt - nach § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Denn sie ist bis zum Ablauf der hier gemäß § 117 Abs. 1 S. 3 und S. 4 FamFG am 06.12.2021 (Montag) endenden Beschwerdebegründungsfrist nicht begründet worden.
Für die Beschwerde im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger gelten die Frist- und Formbestimmungen des § 117 Abs. 1 S. 1 bis 3 FamFG. Die Beschwerde ist mit einem bestimmten Sachantrag binnen zwei Monaten nach der Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses gegenüber dem Beschwerdegericht zu begründen. Dies entspricht herrschender - vom Senat geteilter - Auffassung (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.10.2020 - 6 WF 140/20; OLG Brandenburg, 4. Familiensenat, FamRZ 2017, 230 und FamRZ 2016, 1804; OLG Jena, FamRZ 2015, 1513; Maier in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Aufl., § 256 FamFG Rz. 5; Keidel/Giers, FamFG, 20. Aufl., § 256 Rz. 11; Zöller/Lorenz, ZPO, 34. Aufl., § 256 FamFG Rz. 3; Prütting/Helms/Bömelburg, FamFG, 5. Aufl., § 256 Rz. 10; Frank, FamRB 2020, 177; a.A. OLG Frankfurt, FamRZ 2020, 766; Wendl/Dose/Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 10 Rz. 681; MüKo-FamFG/Macco, 3. Aufl., § 256 RZ. 2).
Die von der Gegenansicht vorgebrachten Gründe überzeugen nicht. Es entspricht allgemeiner Ansicht, dass das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ 249 ff. FamFG) als Unterhaltssache (§ 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG) und damit als Familienstreitsache (§ 112 Nr. 1 FamFG) einzuordnen ist (vgl. hierzu OLG Brandenburg, FamRZ 2017, 230 m.w.N.). In einer Familienstreitsache gilt das Begründungserfordernis nach § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG. Wie das OLG Saarbrücken in seiner Entscheidung vom 29.10.2020 (Az. 6 WF 140/20) zutreffend ausgeführt hat, sprechen weder der Gesetzeswortlaut noch die Regelungssystematik des FamFG für eine einschränkende Auslegung des § 117 Abs. 1 FamFG. Auch die historische Betrachtung lässt einen Willen des FamFG-Gesetzgebers, die Beschwerde gegen eine Endentscheidung im vereinfachten Unterhaltsverfahren von dem für alle Familienstreitsachen geltenden Begründungserfordernis freizustellen, nicht erkennen (OLG Saarbrücken, a.a.O.). Ebenso wenig verfängt das Argument, eine Pflicht zur Beschwerdebegründung laufe dem Ziel des vereinfachten Unterhaltsverfahrens zuwider, dem Gläubiger schnell zu einem Unterhaltstitel zu verhelfen. Denn das erstinstanzliche Gericht soll in diesen Verfahren gemäß § 116 Abs. 3 S. 2 FamFG die sofortige Wirksamkeit anordnen, die dem Gläubiger insoweit ausreichenden Schutz bietet (Frank, FamRB 2020, 177). Schließlich ist auch der Hinweis, das Verfahren nach §§ 249 ff. FamFG sei mit dem vereinfachten Klauselerteilungsverfahren gemäß §§ 36 ff. AUG vergleichbar, auf das § 117 Abs. 1 FamFG nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Anwendung finde (BGH, FamRZ 2017, 1705), nicht überzeugend. Der BGH hat § 117 Abs. 1 FamFG in einem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels nach § 64 AUG für anwendbar gehalten, weil das Verfahren schon in erster Instanz - in Abgrenzung zur Beschwerde nach § 43 AUG im vereinfachten Klauselerteilungsverfahren - kontradiktorisch geführt wird (BGH, FamRZ 2018, 1347). Im vereinfachten Unterhaltsverfahren verhält es sich nicht anders (so auch OLG Saarbrücken, a.a.O.). Denn dem Schuldner wird gemäß § 251 FamFG schon in erster Instanz rechtliches Gehör gewährt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 243, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit dem Rechtsgedanken aus § 97 ZPO.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus §§ 40 Abs. 1, 51 FamGKG.
4. Dem Antragsgegner steht gegen diesen Beschluss die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach §§ 117 Abs. 1 S. 4 FamFG, 522 Abs. 1 S. 4 ZPO zu, soweit die Beschwerde verworfen worden ist.
Fundstellen
Haufe-Index 15096302 |
NZFam 2022, ... |