Leitsatz (amtlich)
Mit der Anhörungsrüge gem. § 29a FGG muss durch Vortrag entsprechender Gründe geltend gemacht werden, dass das Gericht bei Berücksichtigung dieses Vortrages und einer auf Grund dessen möglicherweise gebotenen weiteren Sachaufklärung zu einer für den Rügeführer günstigeren Entscheidung hätte kommen können. Verstößt der Rügeführer hiergegen, ist die Rüge unzulässig; eine Nachholung der Gründe außerhalb der Frist des § 29a Abs. 2 S. 1 FGG ist nicht möglich.
Verfahrensgang
AG Bad Liebenwerda (Aktenzeichen 20 F 209/06) |
Tenor
Die Gehörsrüge wird verworfen.
Gründe
Die durch den Bezirksrevisor beim LG Cottbus, das heißt den Beteiligten zu 4. mit Schriftsatz vom 11.2.2008, eingereichte Gehörsrüge ist gem. § 29a FGG statthaft, aber unzulässig.
1. Zunächst ist zu beachten, dass der Bezirksrevisor entgegen § 29a Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 FGG den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von dem Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht hat. Insoweit findet sich innerhalb der Beschwerde allein der Hinweis darauf, dass die Staatskasse weder durch das AG von der Einlegung der Beschwerde in Kenntnis gesetzt, noch vom Beschwerdegericht am Beschwerdeverfahren beteiligt worden ist. Dies steht aber im Widerspruch zur Aktenlage, jedenfalls insoweit, als der Senatsbeschluss vom 13.11.2007 ausweislich der Verfügung vom 23.11.2007 (Bl. 158 d.A.) an alle Beteiligte und daher im Zweifel auch an den im Beschlussrubrum als Beteiligten zu 4. aufgeführte Bezirksrevisor zugestellt werden sollte, wenngleich hier einzuräumen ist, dass es an einem entsprechenden Empfangsbekenntnis fehlt. Ebenso steht dies im Widerspruch dazu, dass der Berichtigungsantrag vom 3.12.2007 (Bl. 161 d.A.) ausweislich der Verfügung vom 4.12.2007 (Bl. 162 R d.A.) ebenfalls an alle übrigen Beteiligten zur Kenntnis gelangen sollte.
Im Ergebnis kann dies aber auf Grund der nachstehenden Erwägungen dahinstehen.
2. Die Anhörungsrüge gem. § 29a FGG ist jedenfalls insoweit unzulässig, als es an der ordnungsgemäßen Form fehlt.
Gemäß § 29a Abs. 2 S. 6 FGG muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der Voraussetzung des § 29a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FGG darlegen. Erforderlich ist also, dass der Rügeführer die Tatsachen darlegt, aus denen sich die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt. Insoweit obliegt es ihm, den Sachvortrag nachzuholen, der bei ordnungsgemäßer Gewähr rechtlichen Gehörs von ihm vorgetragen worden wäre. Es muss sich hieraus ergeben, dass das Gericht bei Berücksichtigung dieses Vortrages und einer auf Grund dessen möglicherweise gebotenen weiteren Sachaufklärung zu einer für den Rügeführer günstigeren Entscheidung hätte kommen können (Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl. 2006, § 29a Rz. 7).
An diesen Voraussetzungen fehlt es. Die Rügeschrift vom 11.2.2008 enthält weder einen Vortrag in der Sache selbst, noch Erwägungen dazu, dass bei ordnungsgemäßer Beteiligung des Bezirksrevisors der Senat zu einer anderweitigen Entscheidung hätte kommen können. Eine Nachholung dieser zwingend vorzutragenden Begründung - es handelt sich bei § 29a Abs. 2 S. 6 FGG um eine sog. Muss-Vorschrift - außerhalb der Frist des § 29a Abs. 2 S. 1 FGG ist nicht möglich. Aus diesem Grunde ist die Gehörsrüge unzulässig.
Fundstellen
Haufe-Index 2018329 |
FamRZ 2008, 2049 |
FGPrax 2008, 201 |