Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegungsanforderungen an eine Anhörungsrüge
Leitsatz (amtlich)
Zur Zulässigkeit einer Anhörungsrüge bedarf es einer Darlegung, in welcher Lage des Verfahrens es dem Rügeführer nicht möglich gewesen ist, sein Anliegen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht dem Gericht vorzutragen, oder welcher Teil seines Vortrages vom Gericht nicht beachtet worden ist und wie sich diese Verkürzung seines rechtlichen Gehörs auf die ergangene Entscheidung für ihn ungünstig ausgewirkt hat.
Lässt sich den Schilderungen nicht entnehmen, dass eine besondere Lage des Verfahrens und ein darauf nicht angepasstes Vorgehen eines der befassten Gerichte den Rügeführer gehindert hätten, eine Ergänzung seiner Ausführungen vorzutragen, wird er den Darlegungsanforderungen an eine Gehörsrüge nicht gerecht.
Nach dem Nichtabhilfebeschluss muss der Beschwerdeführer eine von ihm gewünschte weitere Stellungnahme entweder sogleich abgeben oder wenigstens ankündigen. Ohne eine solche Ankündigung braucht das Beschwerdegericht mit seiner Entscheidung nicht abzuwarten.
Normenkette
ZPO §§ 233, 321 a, 572
Verfahrensgang
AG Zehdenick (Aktenzeichen 31 F 2/19) |
Tenor
I. Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in bezug auf eine Frist zur Begründung seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zehdenick vom 12. Juli 2019 wird verworfen.
II. Die Anhörungsrüge des Antragstellers wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs.
Gründe
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist statthaft, wenn eine Notfrist oder eine Frist zur Begründung bestimmter Rechtsmittel versäumt worden ist (§§ 76 I FamFG, 233 S. 1 ZPO). Eine solche Frist hat der Antragsteller nicht versäumt. Sein Wiedereinsetzungsantrag richtet sich auf eine Frist zur Begründung einer sofortigen Beschwerde.
Der Antragsteller hat sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrages auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingelegt (§§ 76 II FamFG, 127 II 2, 567 ff. ZPO). Zum einen ist für die Begründung einer sofortigen Beschwerde eine gesetzliche Frist nicht vorgesehen (§§ 76 II FamFG, 571 ZPO). Zum anderen hat der Antragsteller seine Beschwerde begründet, nämlich mit der am 6. August 2019 eingereichten Beschwerdeschrift und den ihr beigefügten Anlagen (Bl. 53 ff.).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 76 I FamFG, 238 II 1, 574 II, III ZPO), besteht nicht.
II. Die Anhörungsrüge, mit der der Antragsteller den Beschluss des Senats vom 24. Oktober 2019 angreift, ist unzulässig.
Zur Zulässigkeit einer Anhörungsrüge bedarf es einer Darlegung, auf welche Weise der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein könnte (§§ 76 I FamFG, 321 a II 5 ZPO). Der Antragsteller hätte erläutern müssen, in welcher Lage des Verfahrens es ihm nicht möglich gewesen ist, sein Anliegen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht dem Gericht vorzutragen, oder welcher Teil seines Vortrages vom Gericht nicht beachtet worden ist und wie sich diese Verkürzung seines rechtlichen Gehörs auf die ergangene Entscheidung für ihn ungünstig ausgewirkt hat. Diese Darlegung fehlt.
Der Antragsteller meint, es sei ihm nach Einreichen der mit einer Begründung versehenen Beschwerdeschrift "unmöglich" gewesen, "noch etwas zur Begründung seiner Beschwerde[,] insbesondere unter Bezugnahme auf die Begründung des Nichtabhilfebeschlusses, ... vorzutragen" (Rügeschrift, S. 2 = Bl. 69). Seinen Schilderungen des Verfahrensablaufs lässt sich indes nicht entnehmen, was den Antragsteller an einem ergänzenden Vortrag gehindert haben könnte.
Wenn der Antragsteller auf den Nichtabhilfebeschluss hätte erwidern wollen, der an ihn am 9. Oktober 2019 abgesandt worden ist (Bl. 62R), dann hatte er dazu bis zur Entscheidung des Senats am 24. Oktober 2019 ungefähr zwei Wochen Gelegenheit. Selbst nur eine Ankündigung einer weiteren Stellungnahme hätte den Senat veranlasst, abzuwarten und nicht - wie es üblich ist - binnen ein oder zwei Tagen nach Eingang der Sache (hier am 23. Oktober 2019, Bl. 63) zu entscheiden. Diese Gelegenheiten hat der Antragsteller ungenutzt verstreichen lassen. Er schildert mehrere Anrufe, um nach dem Aktenzeichen des Oberlandesgerichts zu fragen. Das ist unzureichend. Da der - nun durch einen Rechtsanwalt vertretene - Antragsteller hätte wissen müssen, dass eine weitere Frist zur Stellungnahme nach dem Nichtabhilfebeschluss vom Gericht nur eingeräumt werden muss, wenn der Beschwerdeführer sie nachfragt, hätte er sich deutlicher darum bemühen müssen, die von ihm gewünschte Stellungnahme entweder sogleich abzugeben oder wenigstens anzukündigen. Eines Aktenzeichens des Oberlandesgerichts bedurfte er dazu - wie er wissen musste - nicht. Es hätte ausgereicht, das Ausgangsgericht zu bezeichnen und dessen Aktenzeichen anzugeben. Eine Zuordnung des Schriftsatzes zur erst danach eingehenden Akte des Amtsgerichts ist dem Oberlandesgericht ohne Mühe möglich.
Der Antragsteller hat dami...