Leitsatz (amtlich)
1. Allein der Bezug auf das ungünstige Ergebnis einer Beweiswürdigung reicht für die Darlegung einer Gehörsrügenverletzung nicht aus. Gleiches gilt für die Behauptung im Rechtsmittelverfahren perpetuierter Gehörsrügenverletzungen der Vorinstanz.
2. Jedenfalls ein mit einer unzulässigen Gehörsrüge verknüpftes Befangenheitsgesuch ist nach einer die Instanz abschließenden Entscheidung unzulässig und kann durch die an der Ausgangsentscheidung beteiligten Richter verworfen werden.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 03 O 564/20) |
Tenor
1. Die Gehörsrüge des Antragstellers vom 18.09.2020 gegen den Senatsbeschluss vom 08.09.2020 - 4 W 655/20 - wird kostenpflichtig verworfen.
2. Das Befangenheitsgesuch des Antragstellers vom 18.09.2020 wird ebenfalls als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt zum wiederholten Male die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Klageverfahren, gerichtet auf die Zahlung von Versicherungsleistungen. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten und wegen der Begründung der Beschwerdeentscheidung des Senates wird auf die Ausführungen unter I. und II. des mit der Gehörsrüge angegriffenen Beschlusses verwiesen.
Der Antragsteller macht mit seiner Rüge geltend, das Gericht habe die Grundsätze der Gewährung von Prozesskostenhilfe verkannt, insoweit auch seine prozessuale Fürsorgepflicht verletzt, erneut seine Darlegungen zur behaupteten Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abgeltungsvergleiches und seine Darlegungen zur mangelnden Verfristung der Beschwerde missachtet und insoweit sein rechtliches Gehör verletzt. Aus diesem Umstand leitet er seine zugleich geäußerte Besorgnis der Befangenheit der mit der Beschwerdeentscheidung befassten Senatsmitglieder im Sinne des § 42 ZPO ab.
II. Sowohl die Gehörsrüge als auch das Befangenheitsgesuch sind unzulässig und waren daher zu verwerfen.
1. Nach § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Verfahren auf Rüge der durch eine unanfechtbare Entscheidung beschwerten Partei nur dann fortzuführen, wenn geltend gemacht wird, dass das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Soweit der Antragsteller in seiner Rüge "Willkür", "Rabulistik" und eine fehlerhafte Würdigung seiner Darlegungen und fehlende prozessuale Fürsorge rügt, ist die Anhörungsrüge von vornherein unzulässig (hierzu unter a). Soweit sich seinem Vorbringen die Rüge einer Gehörsverletzung entnehmen lässt, ist diese ebenfalls unzulässig (hierzu unter b).
a) Ob eine Gehörsverletzung vorliegt, bestimmt sich grundsätzlich nach denselben Maßstäben wie in Art. 103 Abs. 1 GG, der sich in einem Mindestschutz erschöpft. Die vermeintliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung wird daher ebenso wenig erfasst wie die behauptete Verletzung anderer Verfahrensgrundsätze (vgl. Senatsbeschlüsse vom 03.04.2020 - 4 U 2478/19; vom 15.04.2020 - 4 U 1676/19, jeweils m.w.N.). Deshalb ist die Gehörsverletzung im Hinblick auf die gerügte fehlerhafte Rechtsanwendung, die Fürsorgepflichtverletzung und Willkür des Senates bereits unstatthaft.
b) Soweit dem Vorbringen die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs insoweit entnommen werden kann, als der Antragsteller geltend macht, sein Vortrag sei missachtet und wiederholt nicht zur Kenntnis genommen, ist die Rüge allerdings ebenfalls unzulässig. Auch bei der an sich statthaften Geltendmachung einer Gehörsverletzung sind an die Darlegungen des Rügenden Mindestanforderungen zu stellen. Zur Zulässigkeit einer Anhörungsrüge bedarf es einer Darlegung, in welcher Lage des Verfahrens es dem Rügeführer nicht möglich gewesen sei, sein Anliegen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht dem Gericht vorzutragen, oder welcher Teil seines Vortrags vom Gericht nicht beachtet worden ist, und wie sich diese Verkürzung seines rechtlichen Gehörs auf die ergangene Entscheidung für ihn ungünstig ausgewirkt hat (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 25.11.2019 - 13 WF 216/19, juris, Rz. 6 bis 9). Der Antragsteller behauptet hier zwar eine Gehörsverletzung, trägt indes an keiner Stelle vor, inwieweit der Senat seinen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hätte. Er leitet vielmehr aus der ihm ungünstigen Würdigung der von ihm vorgebrachten Tatsachen ab, sein Vortrag sei ignoriert worden. Sämtlicher von ihm als nicht beachtet gekennzeichneter Vortrag war aber tatsächlich Gegenstand der Senatsentscheidungen, namentlich die von ihm abermals in Bezug genommenen Behandlungsunterlagen bzw. Arztbriefe, die seine Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches mit der Antragsgegnerin betreffen, sein Vortrag zur Verfristung seiner ersten PKH-Beschwerde und zu den Umständen des Vergleichsabschlusses. Damit wird er den Darlegungsanforderungen für eine Anhörungsrüge bereits nicht gerecht. Gegenstand einer Rüge nach § 321 a ZPO kann überdies nur eine neue und eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das zuletzt befasste Gericht selbst sein; es muss also ...