Leitsatz (amtlich)
Wird nach Zurückweisung eines PKH-Gesuchs ein neuer Antrag ausschließlich auf denselben Lebenssachverhalt gestützt und ausschließlich auf die bisherige Begründung verwiesen, fehlt hierfür in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 03 O 564/20) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 13.07.2020 gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 22.06.2020 - Az.: 3 O 564/20 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage, gerichtet auf Schadensersatz wegen einer Fehlberatung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages, wobei der Antragsteller sich auch auf die Sittenwidrigkeit eines mit der Versicherung geschlossenen Abgeltungsvergleiches sowie auf seine Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vergleichsvereinbarung beruft. Wegen des gleichen Sachverhaltes hatte der Kläger bereits im Jahre 2019 zum Az.: 3 O 2125/19 ein Prozesskostenhilfegesuch gestellt, das vom Landgericht unter demselben Aktenzeichen abgelehnt wurde. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der Senat wegen Verfristung mit Beschluss vom 12.02.2020 - Az.: 4 W 84/20 - als unzulässig verworfen.
Vorliegend hat das Landgericht das Prozesskostenhilfegesuch mit der Begründung als unzulässig verworfen, es handele sich hierbei um eine rechtsmissbräuchliche Wiederholung des im Verfahren des Landgerichts Leipzig zum Az.: 3 O 2125/19 erfolglos gestellten Prozesskostenhilfegesuches vom 23.09.2019. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Dem hält der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung vom 20.08.2020 entgegen, bereits im ursprünglichen Prozesskostenhilfeverfahren aus dem Jahre 2019 sei es zu Verfahrensverstößen gekommen, denn bereits seinerzeit habe er auf seine postalische Erreichbarkeit unter der Dienstleisteranschrift des Anbieters "C ..." verwiesen und die Kammer habe seinerzeit auch zu Unrecht ohne nähere Prüfung seine Geschäftsunfähigkeit verneint.
II. 1. Es ist bereits zweifelhaft, ob die sofortige Beschwerde des Antragstellers zulässig ist. Zwar ist sie an sich nach § 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 567 ZPO das gegen eine Ablehnung der Prozesskostenhilfe statthafte Rechtsmittel. Die Beschwerde des Antragstellers ist auch innerhalb der nach § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO festgelegten Notfrist von einem Monat bei Gericht eingegangen. Teilweise wird aber die Auffassung vertreten, dass dann, wenn zuvor bereits einmal das Beschwerdegericht die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen Verfristung als unstatthaft zurückgewiesen hat, die sofortige Beschwerde gegen die in einem solchen Fall ausgesprochene erneute Versagung von Verfahrenskostenhilfe ebenfalls mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist, sofern in dem erneuten Prozesskostenhilfegesuch nicht wesentlich andere tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte geltend gemacht werden (OLG Celle, Beschluss vom 31.01.2011 - 10 WF 17/11 juris Leitsätze 1 und 2 in MDR 2011, 563 f., vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 10.07.1996 - 7 WF 70/96 juris Leitsatz; anderer Ansicht aber Zöller-Schultzky, ZPO 33. Aufl. § 117 Rdz. 5). Diese Frage muss hier nicht abschließend entschieden werden, denn jedenfalls ist die sofortige Beschwerde unbegründet.
2. Zu Recht hat das Landgericht den erneuten Prozesskostenhilfeantrag des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Zwar erwächst die Zurückweisung eines PKH-Gesuches nicht in materielle Rechtskraft, so dass grundsätzlich ein erneuter Antrag jederzeit gestellt werden kann. Dieser kann auf neue Tatsachen gestützt werden; zu seiner Begründung können aber auch neue rechtliche Gesichtspunkte geltend gemacht werden, die im Ausgangsverfahren nicht berücksichtigt wurden (BGH, Beschluss vom 16.12.2008 VIII ZB 78/06 m.w.N.). Wird der Antrag aber ausschließlich auf denselben Lebenssachverhalt wie ein vorangegangener Antrag gestützt, fehlt in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis. Insofern kommt es aber auf die Umstände des Einzelfalles an, insbesondere auf den oder die bereits gestellten Anträge und die vorgetragenen neuen Tatsachen und Beweismittel (BGH, a.a.O. juris Rdz. 12). Insbesondere kann der neue Antrag rechtsmissbräuchlich sein, wenn er mit einer von vornherein untauglichen Begründung versehen ist, beispielsweise indem er lediglich auf die bisherige Begründung verweist (BGH, a.a.O.; OLG Celle, Beschluss vom 31.01.2011 juris Rdz. 2 a.E. m.w.N.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 09.09.2013 - 11 W 40/13 juris Rdz. 5).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer seinen neuerlichen Antrag auf denselben Lebenssachverhalt gestützt wie den im Antrag vom 23.09.2019. Dies trägt der Beschwerdeführer selber in seinem erneuten Antrag vor, wo es unter Ziffer 15 heißt: "Mein Klagebegehren stützt sich im Kern auf die Darlegungen unter II. meines Forderungsschreibens an die Antragsgegnerin vom 26.08.2019, Anlage PKH 3 zu meinem Antrag vom 23.09.20...