Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Oranienburg vom 18.03.2019 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Oranienburg zurückverwiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§§ 13, 26 Abs. 1 und 2 VerschG). Die Beschwerdeführerin als Antragstellerin und Ehefrau des Betroffenen ist durch die angefochtene Entscheidung in ihren Rechten beeinträchtigt. Ihr Rechtsmittel ist form- und fristgerecht innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat am 16.04.2019 beim Amtsgericht Oranienburg eingegangen.
Die sofortige Beschwerde hat auch dahingehend einen vorläufigen Erfolg, dass die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen ist. Das Amtsgericht hat den Antrag der Antrag-stellerin auf Todeserklärung vom 07.11.2018 verfahrensfehlerhaft als unzulässig zurückgewiesen. Es hat mithin in der Sache selbst noch nicht entschieden, so dass eine Aufhebung und Zurückverweisung erfolgt (§ 69 Abs. 1 S. 2 FamFG).
1. Nach § 2 VerschG kann ein Verschollener unter den Voraussetzungen der §§ 3ff. VerschG im Aufgebotsverfahren für tot erklärt werden. Vor Einleitung des Aufgebotsverfahrens hat der Antragsteller die zur Begründung seines Antrags erforderlichen Tatsachen glaubhaft zu machen (§ 18 VerschG), d.h. sein Antragsrecht (§ 16 VerschG), die Verschollenheit (§ 1 VerschG) und den Todeserklärungstatbestand (§§ 3 bis 7 VerschG). Sind die Erfordernisse der §§ 16 und 18 VerschG erfüllt, ist der Antrag gemäß § 19 Abs. 1 VerschG zulässig. Das Gericht hat sodann von Amts wegen Ermittlungen anzustellen, insbesondere das öffentliche Aufgebot zu erlassen (§ 19 Abs. 1 VerschG).
Für die Zulassung eines Antrages und den Erlass des Aufgebots ist vom Antragsteller mithin lediglich die Darlegung und Glaubhaftmachung derjenigen Tatsachen zu fordern, die die Annahme der Verschollenheit allgemein (§ 1 Abs. 1 VerschG) und das Vorliegen der Verschollenheitsart im Besonderen (§§ 3ff. VerschG) rechtfertigen. Im Falle fehlender Darlegung oder Glaubhaftmachung ist der Antrag unzulässig. Allerdings wird auch insoweit der Grundsatz der Amtsprüfung durch das Beibringungsprinzip nicht gänzlich verdrängt; das Gericht soll vielmehr auf die Berichtigung fehlerhafter und auf eine Ergänzung unvollständiger Anträge und Unterlagen hinwirken (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 06.10.1995 - 3 Wx 208/95, FamRZ 1996, 1296, juris m.w.N.).
2. Dem ist das Amtsgericht im vorliegenden Fall nicht gerecht geworden.
2.1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat es den Antrag auf Todeserklärung lediglich mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass nach § 3 Abs. 1 VerschG eine Todeserklärung zulässig sei, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt habe, zehn Jahre verstrichen seien. Die Antragstellerin habe nur vorgetragen, dass der Aufenthalt ihres Ehemannes seit dem 15. oder 16.03. 2017 unbekannt sei, nachdem er von einer Wanderung in den Bergen nicht zurückgekommen und eine Suchaktion ohne Erfolg geblieben sei. Für eine Gefahrenverschollenheit nach § 7 VerschG lägen keine Anhaltspunkte vor, so dass lediglich eine allgemeine Verschollenheit angenommen werden könne, wofür die maßgebliche Zehn-Jahres-Frist des § 3 Abs. 1 VerschG aber bisher nicht abgelaufen sei.
Auf die Beschwerde hin hat das Amtsgericht ausgeführt, dass auch der mit dem Rechtsmittel angeführte Sachverhalt den Tatbestand der Gefahrenverschollenheit nach § 7 VerschG nicht erfülle. Dieser gelte zwar nicht nur für die Augenblicksgefahr, sondern auch für einen gefährlichen Zustand (z.B. Bergbesteigung, Meeresklippenbegehung und Forschungsreise in gefährliche oder unbekannte Gebiete). Die von der Antragstellerin beschriebene Situation einer Wanderung in den Bergen falle jedoch nicht unter einen dieser Umstände.
2.2. Mit diesen Erwägungen lässt sich die amtsgerichtliche Entscheidung nicht aufrechterhalten. Das Amtsgericht hat den Vortrag der Antragstellerin verfahrensfehlerhaft verkürzt und bei seiner Entscheidungsfindung nicht vollständig berücksichtigt.
a) Es ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass nur für tot erklärt werden kann, wer verschollen ist, dass die allgemeine Zehn-Jahres-Frist hier noch nicht abgelaufen und für eine Gefahrenverschollenheit die Jahresfrist maßgeblich ist.
Was unter verschollen zu verstehen ist, bestimmt sich nach der in § 1 VerschG niedergelegten Begriffsbestimmung. Verschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden. Ernstliche Zweifel am Fortleben eines Menschen liegen vor, wenn sein Tod für einen vernünftig Denkenden mindestens ebenso wahrscheinlich i...