Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird die Verfügung des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Februar 2019 aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, über den Eintragungsantrag erneut zu entscheiden und dabei die in diesem Beschluss dargelegte Rechtsauffassung zu beachten.
Gründe
Die persönlich haftende Gesellschafterin hat, zugleich als Bevollmächtigte aller Kommanditisten, zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, eine Kommanditistin sei durch Tod aus der Gesellschaft ausgeschieden und ihre Einlage sei "im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Sondererbfolge) übergegangen auf ihre Erben", nämlich die Beschwerdeführerin und deren zwei Geschwister zu je einem Drittel (Anmeldung vom 27. Dezember 2018). Die Gesellschaft und die Beschwerdeführerin haben dem Amtsgericht die Niederschrift der Eröffnungsverhandlung des Nachlassgerichts und die eröffneten Verfügungen von Todes wegen der Kommanditistin vorgelegt, nämlich ein gemeinschaftliches notarielles Testament, ein notarielles Testament, einen Erbvertrag und ein zweimal ergänztes eigenhändiges Testament.
Das Amtsgericht hat mit der Verfügung vom 4. Februar 2019 darauf hingewiesen, es könne auf die Vorlage eines Erbscheins nicht verzichten; die Feststellung der Erbfolge obliege nicht ihm.
Daran hat es mit der Verfügung vom 21. Februar 2019 festgehalten und den Anmeldenden aufgegeben, binnen sechs Monaten einen Erbschein vorzulegen. Es sei nicht verpflichtet, selbst zu beurteilen, ob die Regelungen des Erbvertrages durch die später errichteten handschriftlichen Verfügungen eingehalten worden seien.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen beide Verfügungen. Sie hält den Nachweis der erbrechtlichen Rechtsnachfolge durch die vorgelegten Verfügungen von Todes wegen für ausreichend. Einen Erbschein hätten die Erben bislang nicht benötigt. Es sei unverhältnismäßig, allein wegen der hier beantragten Anmeldung einen Erbschein erstellen zu lassen. Die Kosten würden wegen des ausgesprochen hohen Wertes des Nachlasses den Wert des hier fraglichen Kommanditanteils übersteigen. Die Beschwerdeführerin verweist zudem auf das Einvernehmen der drei Geschwister über die Erbfolge und auf Bescheide eines Finanzamtes, das die Geschwister ebenfalls für Erben zu je einem Drittel halte.
Der Senat entscheidet über die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 21. Februar 2019 (§ 382 IV FamFG). Damit wird dem Rechtsschutzanliegen der Beschwerdeführerin vollständig entsprochen. Einer gesonderten Anfechtung der bloß verfahrensleitenden Hinweisverfügung vom 4. Februar 2019 bedarf es daneben nicht.
Die Beschwerde ist begründet.
Zur Anmeldung der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Miterben als neue Kommanditisten an der Stelle der verstorbenen Kommanditistin (§§ 161 II, 107, 162 III HGB) reichen die vorgelegten vom Nachlassgericht eröffneten Verfügungen von Todes wegen aus. Eines Erbscheins bedarf es nicht.
Das Amtsgericht hat im Grundsatz beanstandungsfrei einen Erbschein zum Nachweis der Rechtsnachfolge für erforderlich gehalten, wenn vorgelegte letztwillige Verfügungen der Auslegung bedürfen und dabei Zweifel an der Erbenstellung der zur Eintragung angemeldeten hinzutretenden Gesellschafter verbleiben (vgl. MüKo-HGB-Krafka, 4. Aufl. 2016, § 12 Rdnr. 51; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn-Schaub, HGB, 4. Aufl. 2020, § 12 Rdnr. 169). Solche Zweifel sind hier indes nicht berechtigt.
Die Erbenstellung der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Geschwister wird durch den notariell beurkundeten Erbvertrag vom 10. Januar 1995 ausreichend nachgewiesen. Nach Bereinigung der Vor- und Nacherbschaft nach dem vorverstorbenen Vater der drei Geschwister hat die Erblasserin ihre drei Kinder zu gleichen Teilen zu Erben eingesetzt (Nr. I). Die sodann angeordneten (Voraus-)Vermächtnisse (Nr. II) berühren die Erbenstellung und die Gesamtrechtsnachfolgen in den gesamten Nachlass nicht. Wenn die Vermächtnisse auch den Kommanditanteil beträfen, so wären dennoch die drei Erben die Rechtsnachfolger der verstorbenen Kommanditistin und sie hätten den Anteil an den Vermächtnisnehmer zu übertragen (§§ 2147, 2174 BGB).
Die nach Errichtung des Erbvertrages handschriftlich errichteten Testamente vom 28. Dezember 2015, 1. März 2016 und 19. April 2016 widersprechen der mit dem Erbvertrag verfügten Erbeinsetzung nicht. Die Erblasserin erkennt die Verbindlichkeit des Erbvertrages ausdrücklich an und will das Testament vom 28. Dezember 2015 allein der "Erklärung und Klarstellung" dienen lassen (dort S. 1). Sie zählt auf, welche im Erbvertrag als Vermächtnisse vorgesehenen Übertragungen von Vermögenswerten inzwischen vollzogen und welche Vermögensgegenstände inzwischen an die Stelle anderer, nicht mehr vorhandener getreten sind. Die schließlich (S. 4) angeordnete "Auflage" und ein zweifach angeordnetes "weiteres Vermächtnis", könnte, selbst wenn es den hier fraglichen Kommanditanteil beträfe, die Erben weitergehend beschweren, nicht aber ihre Erbenstellung beeinträchtigen. Die eigenhändigen Testamente ...