Leitsatz (amtlich)
1. Wird die eingeklagte Forderung anerkannt, kann dies auf seiten des Klägers die Bedürftigkeit gem. § 115 ZPO entfallen lassen.
2. Es erscheint bedenklich, den sog. Leasingsonderzahlungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs einen relevanten wirtschaftlichen Wert zuzumessen.
Verfahrensgang
AG Oranienburg (Beschluss vom 22.01.2004; Aktenzeichen 34 F 175/03) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
1. Es bestehen bereits erhebliche Bedenken an der Bedürftigkeit der Klägerin. Zur Finanzierung des Prozesses hat die bedürftige Partei sämtliche realisierbaren Forderungen einzusetzen, zu der im Grundsatz auch die geltend gemachte Klageforderung zählen kann. Dies gilt jedenfalls dann, soweit die Klageforderung bereits zugesprochen worden ist.
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte mit Schriftsatz vom 7.4.2004 in erheblichem Umfange, das heißt i.H.v. über 29.000 Euro die klägerische Forderung anerkannt hat. Insoweit erscheint die Realisierung der Forderung schon naheliegend, ohne dass die Klägerin dazu bislang näher Stellung genommen hat.
2. Die Frage der Bedürftigkeit kann aber letztendlich offen bleiben, da in der Sache keine weiter gehende als durch das AG bereits im angefochtenen Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss festgestellte Erfolgsaussicht besteht. Hinsichtlich der beiden Punkte, die die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde angreift, hat das AG zutreffend deren Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung zu Lasten der klägerischen Forderung festgestellt.
a) Hinsichtlich der Leasing-Sonderzahlung bestehen bereits erhebliche Bedenken, ob dieser Vermögenswert dem Endvermögen des Beklagten überhaupt zuzurechnen ist.
Bei Leasingverträgen handelt es sich um Dauerschuldverhältnisse, bei denen sich die Ansprüche auf Gebrauchsüberlassung und Zahlung regelmäßig gleichwertig gegenüberstehen. Die Hauptleistungsverpflichtungen aus einem Leasingvertrag bleiben daher bei den Aktiva und Passiva unberücksichtigt (allgemeine Ansicht, vgl. nur Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 3. Aufl. 2002, Rz. 239).
Ob von diesem Grundsatz eine Ausnahme dann zu machen ist, wenn die vom Leasingnehmer zu erbringende Gegenleistung für die Sachnutzung nicht nur in der monatlich zu leistenden Leasingrate, sondern auch in einer vorweg zu entrichtenden Anzahlung (sog. Leasingsonderzahlung) besteht (so OLG Bamberg v. 7.8.1995 - 2 UF 64/95, FamRZ 1996, 549), mag hier dahinstehen. Bedenken an dieser Ansicht ergeben sich aus dem Umstand, dass beim Zugewinnausgleich nur realisierbare Vermögenswerte berücksichtigt werden. Der durch die Sonderzahlung verminderte monatliche Leasingrate steht aber kein konkreter, wirtschaftlich realisierbarer Vermögenswert gegenüber, ebenso wenig stellt sich der Wert des Pkws als realisierbarer Vermögenswert des Leasingnehmers dar.
Jedenfalls hat die Klägerin aber auch bei evtl. Berücksichtigung der Leasingsonderzahlung im Zugewinnausgleich ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht genügt, worauf das AG zutreffend hingewiesen hat. Der den Zugewinn begehrende Ehegatte trägt die Darlegungs- und Beweislast nicht nur für Bestand und Höhe seines eigenen Endvermögens, vielmehr auch für das Endvermögen des anderen Ehegatten (BGH v. 1.10.1986 - IVb ZR 69/85, GmbHR 1987, 19 = MDR 1987, 217 = FamRZ 1986, 1196 f.). Behauptete Aktiva des Zugewinnausgleichspflichtigen muss der Zugewinnausgleichsberechtigte daher so substanziiert vortragen, dass eine Bewertung des Vermögensgegenstandes ohne weiteres möglich ist. Hinsichtlich einer Leasingsonderzahlung ist daher wegen der Abhängigkeit von der Laufleistung und dem Restwert des geleasten Pkws eine detaillierte Angabe der dafür erforderlichen Faktoren notwendig (vgl. dazu im Einzelnen OLG Bamberg v. 7.8.1995 - 2 UF 64/95, FamRZ 1996, 549 [550]). Dieser Darlegungslast hat die Klägerin in keiner Weise genügt. Die pauschale Angabe, dass wegen des Schreibens des Leasinggebers vom 11.1.2002 (Bl. 25 d.A.) "davon ausgegangen" werden könne, dass der Beginn des Leasingvertrages mit dieser Rechnung in etwa einhergeht, genügt diesen Anforderungen erkennbar nicht. Ebenso wenig fehlt es an jeglichem weiteren Vorbringen zu der Laufleistung des Pkws sowie der Laufzeit des Leasingvertrages, obgleich das AG bereits innerhalb der angefochtenen Entscheidung auf die für die von der Klägerin vertretene Rechtsauffassung maßgebliche Entscheidung des OLG Bamberg (OLG Bamberg v. 7.8.1995 - 2 UF 64/95, FamRZ 1996, 549 [550]) und den daraus folgenden Grundsätzen hingewiesen hat. Gleichwohl hat es die Klägerin insb. verabsäumt, den Leasingvertrag vorzulegen.
b) Vergleichbare Erwägungen treffen auch auf die mangelnde Darlegung durch die Klägerin betreffs der für das Steuerjahr 2000 rückerstatteten Einkommenssteuern des Beklagten (Bl. 63 d.A.) zu.
Dabei kann sich die Klägerin nicht mit pauschalen Behauptungen...