Leitsatz (amtlich)

1. Mit der Angabe des Rückkaufswertes und der Überschussanteile einer Lebensversicherung erfüllt der Auskunftspflichtige sein Auskunftspflicht zum Zugewinn aus § 1379 BGB. Ob die Voraussetzungen für eine anderweitige Bewertung vorliegen (vgl. BGH v. 12.7.1995 – XII ZR 109/94, FamRZ 1995, 1270 = NJW 1995, 2781 = MDR 1995, 1140), ist erst im weiteren Verfahren zu prüfen (Bestätigung von OLG Köln v. 20.5.1998 – 27 WF 46/98, FamRZ 1998, 1515).

2. Die Berechnung eines in den Zugewinn fallenden Anspruches aus einem Leasingvertrag ist der Wertermittlung zuzuordnen, die von der Auskunftspflicht nicht umfasst wird.

 

Normenkette

BGB § 1379

 

Verfahrensgang

AG Geilenkirchen (Aktenzeichen 12 U 69/99 GÜ)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 21.12.2001 wird der Beschluss des AG – FamG – Geilenkirchen vom 6.12.2001 – 12 F 69/99 GÜ – aufgehoben.

Die Kosten der Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

 

Gründe

Die nach § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Die Festsetzung eine Zwangsgeldes nach § 888 ZPO ist unzulässig, weil der Antragsteller seine Verpflichtung zur Auskunft gem. § 1379 BGB erfüllt hat.

Hinsichtlich der Lebensversicherung bei der P. mit der Nr. … hat der Antragsteller das Schreiben des Versicherers vom 11.12.2000 vorgelegt, in dem der Rückkaufswert und die Überschussanteile zum 1.6.1999 angegeben sind (Bl. 30 d.A.). Mit der Angabe der Rückkaufswerte und der Überschussanteile wird die Auskunftspflicht erfüllt. Ob die Voraussetzungen für eine anderweitige Bewertung vorliegen (vgl. BGH v. 12.7.1995 – XII ZR 109/94, FamRZ 1995, 1270 = NJW 1995, 2781 = MDR 1995, 1140), ist erst im weiteren Verfahren zu prüfen (OLG Köln v. 20.5.1998 – 27 WF 46/98, FamRZ 1998, 1515; Palandt/Brudermüller, BGB, 61. Aufl., § 1379 Rz. 9). Allerdings ist der maßgebende Stichtag vorliegend der 4.6.1999. Dadurch wird die Auskunft indes nicht unvollständig, weil die der Antragsgegnerin mitgeteilte Monatsprämie von 226 DM dem Versicherungsguthaben ganz oder anteilig hinzugerechnet werden kann.

In bezug auf den vom Antragsteller geleasten Pkw Jeep N.P. meint das AG, der Antragsteller müsse den Wertzuwachs angeben, der sich aus dem von der Leasingfirma zum Bewertungsstichtag fiktiv für das Fahrzeug erstatteten Betrag ergebe. Zwar mögen Ansprüche aus Leasingverträgen einen geldwerten Vorteil darstellen, der beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Bamberg v. 7.8.1995 – 2 UF 64/95, FamRZ 1996, 549; Staudinger/Thiele, BGB, 13. Bearb., § 1374 Rz. 5). Die Bewertung dieses Vorteiles wird indes nicht von der Auskunftspflicht umfasst. Der Auskunftsanspruch enthält keinen Anspruch auf Wertermittlung (BGH v. 6.5.1982 – IX ZR 36/81, BGHZ 84, 31 [32] = MDR 1982, 663; Palandt/Brudermüller, BGB, 61. Aufl., § 1379 Rz. 14). Die Berechnung des fiktiven Wertzuwachses zum Bewertungsstichtag ist der Wertermittlung zuzuordnen und deshalb ebenfalls dem weiteren Verfahren vorbehalten.

Schließlich hat der Antragsteller auch hinsichtlich der Gewerbesteuernachzahlung für 1998 vollständige Auskunft erteilt. Die darin etwa enthaltenen Säumniszuschläge musste er nicht gesondert angeben. Denn auch diese sind entgegen der Auffassung des AG als Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Nach § 1375 Abs. 1 BGB sind alle, nicht nur unverschuldete Verbindlichkeiten vom Endvermögen in Abzug zu bringen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: 500,00 EUR

Koall Schmitz Dr. Küpper

 

Fundstellen

Haufe-Index 1107128

FamRZ 2002, 1406

FuR 2002, 568

EzFamR aktuell 2002, 219

OLGR Köln 2002, 272

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