Entscheidungsstichwort (Thema)
Einwand nachträglicher Erfüllung beim Zwangsgeldbeschluss
Leitsatz (amtlich)
Behauptet der Vollstreckungsschuldner, nachdem ein gegen ihn erlassener Zwangsgeldbeschluss gem. § 888 ZPO unanfechtbar geworden ist, er habe die geschuldete Handlung nachträglich vorgenommen, so kann er den Erfüllungseinwand mit der Vollstreckungsgegenklage geltend machen. Ein Antrag auf Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses im Vollstreckungsverfahren ist unzulässig (Anschluss an OLG Zweibrücken v. 18.9.1997 - 5 WF 41/97, OLGReport Zweibrücken 1998, 131 = FamRZ 1998, 384; Abgrenzung zu BGH v. 5.11.2004 - IXa ZB 32/04, MDR 2005, 351 = BGHReport 2005, 195 m. Anm. Schuschke = NJW 2005, 367).
Normenkette
ZPO §§ 767, 794, 888
Verfahrensgang
AG Bruchsal (Beschluss vom 19.04.2005; Aktenzeichen 3 F 17/01) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des AG - FamG - Bruchsal vom 19.4.2005 - 3 F 17/01 - abgeändert:
Der Antrag der Klägerin auf Aufhebung des Beschlusses vom 1.8.2002 wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Beschwerde trägt die Klägerin.
III. Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die sofortige Beschwerde betrifft die Aufhebung eines Zwangsgeldbeschlusses gem. § 888 ZPO. In der Hauptsache streiten die Parteien - noch in der Auskunftsstufe - um Zugewinnausgleich.
Die Parteien haben im Verhandlungstermin vom 20.2.2001 vor dem AG einen Teilvergleich geschlossen. In diesem Vergleich hat sich die Klägerin verpflichtet, "den Beklagten Auskunft über ihr Endvermögen zum Stichtag am 28.1.1998 durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses und durch Vorlage der zur Wertermittlung notwendigen Unterlagen zu erteilen" (AS 45). Auf Antrag der Beklagten hat das AG mit Beschl. v. 1.8.2002 (AS 165) zur Erzwingung dieser Handlung gegen die Klägerin ein Zwangsgeld von 1.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft von 10 Tagen festgesetzt sowie festgestellt, dass die Klägerin den Verfall des Zwangsgeldes bis zur Beitreibung durch Erfüllung der Prozessvereinbarung abwenden kann. Der Beschluss ist der Klägerin am 6.8.2002 zugestellt (AS 183) und in der Folgezeit nicht angefochten worden.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 23.9.2004 (AS 651) eine Auskunft nebst einigen Unterlagen vorlegen lassen. Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 17.11.2004 (AS 679) die Auskunft in verschiedenen Punkten als unrichtig bzw. unvollständig beanstandet.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 29.11.2004 (AS 685) und nochmals mit Schriftsatz vom 16.2.2005 (AS 743) die Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses vom 1.8.2002 beantragt. Die Beklagten sind dem entgegengetreten (AS 707). Das AG hat den Beklagten auf ihren Antrag hin am 6.4.2005 eine vollstreckbare Ausfertigung vom 1.8.2002 erteilt (AS 765) und sodann mit Beschl. v. 19.4.2004 den Zwangsgeldbeschluss aufgehoben, da die Auskunftspflicht erfüllt sei (AS 769).
Gegen die letztgenannte Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten (Aktenseiten 775, 783). Sie meinen, die erteilte Auskunft sei nicht ausreichend.
Die Klägerin verteidigt den angegriffenen Beschluss (AS 779).
II. Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 793, 567, 569 ZPO zulässig, insb. rechtzeitig und formgerecht eingelegt. Sie ist auch begründet, da der Antrag der Klägerin auf Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses vom 1.8.2002 unzulässig war.
Der Zwangsgeldbeschluss gem. § 888 ZPO ist Maßnahme der Zwangsvollstreckung und zugleich selbst Vollstreckungstitel gem. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Einem Schuldner, gegen den Zwangsgeld verhängt wurde, steht hiergegen der Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde gem. § 793 ZPO zu. Der Zwangsgeldbeschluss erlangt formelle Rechtskraft, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine sofortige Beschwerde nicht eingelegt wird (Musielak/Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 329 Rz. 17). Wird die geschuldete Handlung sodann nachträglich vorgenommen, darf allerdings aus dem Zwangsgeldbeschluss nicht mehr vollstreckt werden, er wird gegenstandslos (Musielak/Lackmann, ZPO, § 888 Rz. 14 f: Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 888 Rz. 13; OLG Zweibrücken v. 18.9.1997 - 5 WF 41/97, OLGReport Zweibrücken 1998, 131 = FamRZ 1998, 384). Dies ist indessen nicht durch Antrag auf Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses geltend zu machen, sondern durch den spezielleren Rechtsbehelf der Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO. Ein Antrag auf Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses wegen nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ist unzulässig (ebenso OLG Zweibrücken v. 18.9.1997 - 5 WF 41/97, OLGReport Zweibrücken 1998, 131 = FamRZ 1998, 384).
Die nachträgliche Erfüllung der im primären Vollstreckungstitel (hier: Teilvergleich) festgesetzten Verpflichtung ist Einwendung i.S.d. §§ 767 i.V.m. 794, 795 ZPO. Die zugleich mit der Erfüllung eintretende Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Zwangsgeldbeschluss ist ebenfalls eine nachträgliche Einwendung gem. §§ 767 i.V.m. 794 Nr. 3, 795 ZPO. Somit steht im Fal...