Leitsatz (amtlich)
Nach formeller Rechtskraft einer Zwangsgeldanordnung wegen unterlassener Auskunft ist die Erfüllung dieser Handlung mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen.
Normenkette
ZPO §§ 888, 767; BGB § 362
Verfahrensgang
LG Duisburg (Beschluss vom 13.11.2008; Aktenzeichen 4 O 195/06) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Duisburg vom 13.11.2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin geht gegen den beklagten Insolvenzverwalter im Wege der Stufenklage vor. Mit Teilurteil vom 11.5.2007 wurde der Beklagte zur Erteilung von Auskünften verurteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen. In der Folgezeit erteilte der Beklagte Auskünfte, die die Klägerin indes nicht als ausreichend erachtet.
Auf ihren Antrag setzte das LG mit Beschluss vom 24.6.2008 ein Zwangsgeld i.H.v. 10.000 EUR fest; ersatzweise wurde Ordnungshaft angeordnet. Auf den Beschluss wird verwiesen. Er wurde dem Beklagten am 7.7.2008 zugestellt.
In der Folgezeit erteilte der Beklagte weitere Auskünfte und übermittelte der Klägerin 49 Ordner mit Unterlagen über Einnahmen und Ausgaben sowie 8 Ordner mit Bankbelegen. Er beantragte unter dem 4.9.2008, den Zwangsgeldbeschluss vom 24.6.2008 aufzuheben.
Mit Beschluss vom 13.11.2008 hielt das LG - Einzelrichter - den Zwangsgeldbeschluss vom 24.6.2008 aufrecht. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei weder ersichtlich noch unstreitig, dass der Beklagte eine den Anforderungen genügende Auskunft erteilt habe.
Gegen den am 25.11.2008 zugestellten Beschluss hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 26.11.2008, der am gleichen Tag einging, sofortige Beschwerde eingelegt.
Die Klägerin hat vorgetragen, nunmehr habe der Beklagte insgesamt 65 Ordner und drei CDs zur Verfügung gestellt, es lägen aber nach wie vor weder brauchbare Buchungsunterlagen noch gebundene bzw. testierte Jahresabschlüsse vor. Auch seien die Nebenkostenabrechnungen nicht verwertbar. Die Abrechnung sei für sie trotz Einschaltung eines Sachverständigen nicht nachvollziehbar. In den Schriftsätzen vom 25.2.2009 und 11.3.2009 spezifizierte die Klägerin ihr dahingehendes Vorbringen.
Der Beklagte meint, die Klägerin habe sich mit den Unterlagen nicht hinreichend auseinander gesetzt. Die geschuldete Auskunft sei erteilt worden.
Mit Beschluss vom 17.3.2009 hat der Einzelrichter der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Einzelrichterin des Senats zur Entscheidung vorgelegt. Diese hat die Entscheidung über die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 30.3.2009 dem Senat übertragen.
B. Die gem. §§ 793, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das LG mit dem angefochtenen Beschluss den Zwangsgeldbeschluss vom 24.6.2008 aufrecht erhalten.
I. Der Beschluss vom 24.6.2008 war schon deshalb aufrecht zu erhalten, weil der Beklagte ihn nicht angefochten hatte und die Entscheidung deshalb in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Diese tritt ein, wenn - wie hier - der erlassene Beschluss einer befristeten, selbständigen Anfechtung unterworfen ist, aber nicht angefochten wird (vgl. Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 329 Rz. 17). Dies gilt insbesondere auch für Beschlüsse im Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 887, 888 ZPO (vgl. OLG Celle OLGReport Celle 2000, 59; OLG Zweibrücken JurBüro 1996, 443; Zöller/Vollkommer ZPO, 27. Aufl., § 325 Rz. 42). Denn einem Schuldner, gegen den ein Zwangsgeld verhängt wurde, steht der Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde gem. § 793 ZPO zu.
II. Hier streiten die Parteien darum, ob der Beklagte nachträglich, also nach formeller Bestandskraft des Beschlusses, die geschuldete Handlung vorgenommen hat. Diese Frage ist indes im Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen den Zwangsgeldbeschluss bzw. dessen Aufrechterhaltung nicht mehr zu entscheiden. Vielmehr ist der beklagte Schuldner auf die Möglichkeit der Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zu verweisen.
Zwar darf aus einem Zwangsgeldbeschluss bei nachträglicher Vornahme der geschuldeten Handlung nicht mehr vollstreckt werden, denn er wird gegenstandslos (OLG Karlsruhe FamRZ 2006, 284 f. = MDR 2006, 472; OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 384; Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 888 Rz. 15). Ein Antrag auf Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses wegen nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ist jedoch unzulässig (OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Zweibrücken, a.a.O.). Denn die nachträgliche Erfüllung der im primären Vollstreckungstitel (hier: Urteil) festgesetzten Verpflichtung ist eine Einwendung i.S.d. § 767 ZPO und somit im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen. Es besteht kein Bedürfnis, daneben die Möglichkeit der schlichten Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses wegen nachträglicher Erfüllung zuzulassen (OLG Karlsruhe, a.a.O.).
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