Normenkette

BGB § 1610 Abs. 2

 

Tenor

Auf die Beschwerden der Beteiligten wird der am 22. Juni 2017 verkündete Anerkenntnisteil- und Schlussbeschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15. August 2017 abgeändert.

Die Urkunde über die Abänderung eines Unterhalts-Titels der Stadtverwaltung C..., Jugendamt, vom 19. August 2010 (Urkunden-Reg.-Nr. ...10) wird dahin abgeändert, dass der Antragsteller dem Antragsgegner ab 1. Juli 2016 monatlichen Unterhalt, den zukünftigen jeweils monatlich im Voraus bis zum Ersten eines jeden Monats, wie folgt zu zahlen hat:

- 388 EUR abzüglich gezahlter 378 EUR für die Monate Juli bis Oktober 2016,

- 388 EUR für die Monate November 2016 bis Juni 2017,

- 388 EUR abzüglich gezahlter 128 EUR für die Monate Juli bis September 2017,

- 76 EUR abzüglich gezahlter 128 EUR für die Monate Oktober bis Dezember 2017,

- 76 EUR für die Monate Januar bis September 2018,

- 333 EUR ab Oktober 2018.

Der weitergehende Abänderungsantrag des Antragstellers wird abgewiesen.

Die weitergehenden Beschwerden der Beteiligten werden zurückgewiesen.

Von den Kosten erster Instanz hat der Antragsteller 55 % zu tragen, der Antragsgegner 45 %. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller zu 62 % und dem Antragsgegner zu 38 % auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 3.120 EUR festgesetzt. Davon entfallen auf die Beschwerde des Antragstellers 2.466 EUR und auf die Beschwerde des Antragsgegners 654 EUR.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt Herabsetzung des für seinen Sohn, den am ...05.1998 geborenen Antragsgegner, titulierten Kindesunterhalts ab Juli 2016.

Durch Anerkenntnisteil- und Schlussbeschluss vom 22.6.2017, berichtigt durch Beschluss vom 15.8.2017 (Bl. 370), hat das Amtsgericht den Antragsteller unter Abänderung der Urkunde des Jugendamtes der Stadt C... vom 10.8.2010 (seinerzeitige Verpflichtung zur Zahlung monatlichen Unterhalts von 500 EUR) verpflichtet, ab 1.7.2016 nur noch folgenden Unterhalt zu zahlen:

- 329 EUR monatlich für die Zeit von Juli bis Dezember 2016,

- 338 EUR monatlich für die Zeit von Januar bis September 2017,

- 76 EUR monatlich für die Zeit von Oktober 2017 bis September 2018,

- 338 EUR monatlich ab Oktober 2018 (letzteres ist Gegenstand des Berichtigungsbeschlusses, da es im Ursprungsbeschluss hieß, dieser Betrag sei ab Oktober 2019 zu zahlen).

Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen (Bl. 273 ff.).

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner im Wintersemester 2016/2017 und im Sommersemester 2017 an der Freien Universität B... studiert hat (Bl. 466 f.), und zwar mit dem Hauptfach "Medieninformatik" und dem "Nebenfach" "ABV", wobei er hinsichtlich dieses Nebenfachs im zweiten Fachsemester ein Urlaubssemester genommen hat. Zum 30.9.2017 wurde er an der Freien Universität B... exmatrikuliert. Seit 1.10.2017 studiert er im ersten Fachsemester (3. Hochschulsemester) "Wirtschaftskommunikation (Bachelor) in Vollzeitform" an der Hochschule für Technik und Wirtschaft B... (Bl. 468).

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts wenden sich beide Beteiligten mit der Beschwerde.

Der Antragsteller trägt vor:

Es sei davon auszugehen, dass der Antragsgegner über anderweitige Einnahmequellen verfüge. Er habe kostenintensive Reisen ins Ausland, etwa nach S..., C... und zweimal nach T... unternommen. Per Facebook weise er sich als Spezialist für Küche und Bad aus.

Der Antragsgegner als volljähriger Unterhaltsberechtigter müsse vorrangig seinen Vermögensstamm verwerten. Aufgrund der kostenintensiven Reisen müsse von Vermögenswerten aufseiten des Antragsgegners ausgegangen werden.

Der Antragsgegner habe auch nicht nachgewiesen, sich nach wie vor im Studium zu befinden. Die letzte vorgelegte Studienbescheinigung beziehe sich auf das Wintersemester 2016/2017, das am 31.3.2017 geendet habe. Der Unterhaltstitel sei im Übrigen bis zum 30.9.2019 zu befristen, da das Bachelorstudium zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen sein dürfte.

Auch wenn das Amtsgericht zu Recht für die kurze Zeit zwischen dem Ende der Schulzeit und dem Beginn des Studiums keine Erwerbsobliegenheit des Antragsgegners angenommen habe, müsse er sich aber die in dieser Zeit erzielten Einkünfte anrechnen lassen. Es sei davon auszugehen, dass er über anderweitige Einnahmequellen verfügt habe.

Der Antragsgegner sei verpflichtet gewesen, BAföG-Anträge zu stellen, auch für das erste Studienjahr einen "Aktualisierungsantrag". Das Amtsgericht habe zudem unberücksichtigt gelassen, dass der Antragsgegner bei Antragstellung gegenüber dem BAföG-Amt nicht die richtigen Einkommensunterlagen eingereicht habe. Dies betreffe insbesondere den nicht eingereichten endgültigen Steuerbescheid für das Jahr 2014. Nur wenn der Antragsgegner tatsächlich Anträge beim BAföG-Amt gestellt hätte, hätte geklärt werden können, ob Leistungen zu bewilligen waren.

Zu dem nun vorgenommenen Studiengangwechsel habe der Antragsgegner nichts weiter vorgetragen, so dass nicht be...

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