Leitsatz (amtlich)

Ist dem umgangsberechtigten Elternteil Umgang mit seinem Kind an jedem zweiten Wochenende sowie an den Zweitfeiertagen von Ostern, Pfingsten und Weihnachten eingeräumt worden und heißt es in der Umgangsregelung weiter, dass die Feiertagsregelung den regelmäßigen Umgangswochenenden vorgehe, wobei der Turnus des Wochenendumgangs in jedem Fall unverändert bleibe, wird damit allein der Zweck verfolgt, dem Obhutselternteil die Erstfeiertage und den Heiligabend als Tage uneingeschränkten Kontakts mit dem Kind zu erhalten. Ein regelmäßiger Wochenendumgang des umgangsberechtigten Elternteils, der sich unmittelbar an einen Feiertag anschließt, ist danach möglich.

 

Normenkette

FamFG § 89

 

Verfahrensgang

AG Strausberg (Beschluss vom 27.04.2015; Aktenzeichen 2.2 F 234/11)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Gegen den Vater wird ein Ordnungsgeld von 500 EUR und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für jeweils 100 EUR ein Tag Ordnungshaft festgesetzt.

Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens erster und zweiter Instanz werden dem Vater zu 5/6 und der Mutter zu 1/6 auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf zwischen 501 EUR und 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die gemäß §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Im Grundsatz zu Recht hat das AG dem Vater wegen Verletzung der durch Senatsbeschluss vom 19.2.2013 (10 UF 173/12) geschaffenen Umgangsregelung ein Ordnungsgeld auferlegt. Da hinsichtlich eines der sechs von der Mutter angeführten Umgangstage, an denen der Vater das Kind zu spät zurückgebracht haben soll, von einem Verschulden aufseiten des Vaters nicht ausgegangen werden kann, erscheint es angemessen, das Ordnungsgeld auf einen Betrag von 500 EUR zu ermäßigen, also auf jenen Betrag, den das AG auch in seinem Ordnungsgeldbeschluss vom 2.12.2013 angesetzt hat.

1. Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld anordnen, § 89 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Der Beschluss, der die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen, § 89 Abs. 2 FamFG. Hier liegen die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Vater grundsätzlich vor.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das AG auf der Grundlage des Tatsachenvortrags der Mutter Überschreitungen der festgelegten Umgangszeit durch den Vater am 1.6., 22.7., 5.10., 2.12. und 26.12.2014 sowie am 10.1.2015 festgestellt. Die Zeitüberschreitungen hat der Vater im Wesentlichen eingeräumt. Daher kann von Verstößen gegen die bestehende Umgangsregelung grundsätzlich ausgegangen werden. Anders verhält es sich allerdings, soweit die Mutter rügt, der Vater habe das Kind statt am 26.12.2014 um 17:45 Uhr erst am 28.12.2014 um 17:45 Uhr zu ihr zurückgebracht. Denn insoweit steht das Verhalten des Vaters in Einklang mit der bestehenden Sorgerechtsregelung.

Durch Senatsbeschluss vom 19.2.2013 (10 UF 173/12), durch den der Senatsbeschluss vom 19.12.2009 (10 UF 150/09) geringfügig abgeändert worden ist, ist dem Vater Umgang mit seinem Sohn insbesondere an jedem zweiten Wochenende (gerade Kalenderwochen) von Freitag, 15:00 Uhr, bis Sonntag, 17:45 Uhr, sowie an den Zweitfeiertagen von Ostern, Pfingsten und Weihnachten sowie am Neujahrstag jeweils in der Zeit von 09:00 Uhr bis 17:45 Uhr eingeräumt worden. In der Beschlussformel heißt es ausdrücklich, dass die Feiertags- und die Ferienregelung den regelmäßigen Umgangswochenenden vorgehen, wobei der Turnus des Wochenendumgangs in jedem Fall unverändert bleibe. Angesichts dieser Regelung liegt ein Verstoß des Vaters dadurch, dass er das Kind nicht am 26.12.2014 um 17:45 Uhr zur Mutter zurückgebracht hat, nicht vor.

Nach dem Senatsbeschluss vom 19.2.2013 hatte der Vater ein Recht auf Umgang am zweiten Weihnachtstag, Freitag, dem 26.12.2014, von 09:00 Uhr bis 17:45 Uhr. Zugleich stand ihm, da das Wochenende 26./28.12.2014 in eine gerade Kalenderwoche, nämlich die 52. Kalenderwoche, fiel, ein Umgangsrecht für die Zeit von Freitag, dem 26.12.2014, 15:00 Uhr, bis Sonntag, dem 28.12.2014, 17:45 Uhr, zu. Dies führt im Ergebnis dazu, dass sich der Umgang des Vaters mit dem Kind auf die Zeit von Freitag, dem 26.12.2014, 09:00 Uhr, bis Sonntag, dem 28.12.2014, 17:45 Uhr, erstreckt hat. Dem steht die bereits angesprochene Regelung des Vorrangs der Feiertags- und Ferienregelung gegenüber dem regelmäßigen Umgangswochenende nicht entgegen.

Bereits in den Gründen des Senatsbeschlusses vom 29.12.2009 (10 UF 150/09) ist unter II. 5. ausgeführt, die Vorrangregelung stelle klar, dass an den in der Beschlussformel genannten Feiertagen die diesbezügliche Regelung diejenige bezüglich des regelmäßigen Umgangs an den Wochenenden bzw. unter der Woche verdränge; der Vater habe folglich Heiligabend, am ersten Weihnachtstag so...

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