Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltendmachung von Auskunftsansprüchen im Scheidungsverbund
Leitsatz (amtlich)
Auskunftsansprüche im Scheidungsverbund können regelmäßig nur im Rahmen einer Stufenklage geltend gemacht werden. Die gilt auch dann, wenn der isolierte Auskunftsanspruch im Wege einer Widerklage gegen eine Folgesache Zugewinnausgleich geltend gemacht wird und dies der Vorbereitung/Prüfung eines eigenen Anspruches auf Zugewinnausgleich dient.
Normenkette
ZPO §§ 254, 623, 629 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Lübben (Aktenzeichen 30 F 455/02) |
Tenor
I. Der Senat weist darauf hin, dass die Berufung nach derzeitigem Stand insoweit Erfolg haben dürfte, als das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Durchführung an das AG zurückzuverweisen ist.
II. Der Senat unterbreitet den Parteien folgenden Vergleichsvorschlag:
1. Die Parteien erklären ihre in der Folgesache Zugewinnausgleich wechselseitig geltend gemachten Ansprüche übereinstimmend für erledigt.
2. Die Parteien erklären die durch die Antragstellerin eingelegte Berufung übereinstimmend für erledigt.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
III. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses gewährt.
Gründe
I. Die Parteien streiten im Rahmen des Scheidungsverbundes noch um Ansprüche zum Zugewinnausgleich.
Die Parteien haben 1988 die Ehe geschlossen, aus der eine gemeinsame - noch minderjährige - Tochter hervorgegangen ist. Sie leben seit September 2001 voneinander getrennt. Beide Parteien wollen geschieden werden.
Nachdem die Parteien hinsichtlich der im Scheidungsverbund geltend gemachten Folgesachen elterliche Sorge und Versorgungsausgleich ihren Streit beilegen konnten, haben sie zuletzt noch in der Folgesache Zugewinnausgleich gestritten. Nachdem die Antragstellerin den durch den Antragsgegner im Wege der Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanspruch anerkannt hat, hat das AG die Antragstellerin antragsgemäß zur Auskunftserteilung an den Antragsgegner mit Teilanerkenntnisurteil vom 28.5.2004 verurteilt. Mit Schriftsatz vom 21.7.2005 hat der Antragsgegner nach erfolgter Auskunftserteilung durch die Antragstellerin erklärt, rechnerisch bestehe kein Zahlungsanspruch, ein Antrag auf Zahlung von
0 EUR könne nicht gestellt werden, weshalb Termin zur Ehescheidung anberaumt werden könne. Hierzu hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15.8.2005 erklärt, prozessrechtlich mit dieser Erklärung nichts anfangen zu können, und zugleich beantragt, den Antragsgegner zur Auskunftserteilung über den Bestand seines Endvermögens zu verurteilen. Zur Begründung hat die Antragstellerin ausgeführt, sie gehe davon aus, dass der Antragsgegner während der Ehe einen Zugewinn erwirtschaftet habe.
Nachdem der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vom 15.6.2005 nicht aufgetreten ist, hat das AG Lübben antragsgemäß im Wege des Teilversäumnisurteils den Antragsgegner zur Auskunftserteilung über den Bestand seines Endvermögens ggü. der Antragstellerin verurteilt. Mit Schriftsatz vom 4.10.2005 hat der Antragsgegner ein Verzeichnis über seine Aktiva und Passiva angefertigt und der Antragstellerin überreicht.
Nachdem das AG für den 20.1.2006 Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt hatte, hat die Antragstellerin mit einem am 19.1.2006 beim AG Lübben eingegangenen Schriftsatz beantragt, den Beklagten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu verurteilen. Zugleich hat sie auf bestehende Arbeitsunfähigkeit hingewiesen und dabei erklärt, weder die Antragstellerin persönlich noch ihre Prozessbevollmächtigte würden am anberaumten Terminstag erscheinen.
In der mündlichen Verhandlung vom 20.1.2006 ist für die Antragstellerin niemand erschienen. Hinsichtlich der Antragstellung durch die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 20.1.2006 hat der Antragsgegner Zustimmung und Verzicht auf die Einhaltung sämtlicher Ladungs- und Einlassungsfristen erklärt. Sodann hat der Antragsgegner zu Protokoll seine Angaben zu seinen Aktiva und Passiva betreffs seines Endvermögens ergänzt. Abschließend hat er nach Belehrung durch das Gericht versichert, seine Angaben nach bestem Wissen so vollständig abgegeben zu haben, als er dazu im Stande sei.
Das AG hat sodann mit dem noch am 20.1.2006 verkündeten Schlussurteil die Ehe der Parteien geschieden und festgestellt, dass der Versorgungsausgleich nicht stattfinde.
Gegen dieses Urteil richtet sich die durch die Antragstellerin eingelegte Berufung, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG begehrt. Hierbei rügt sie insb., dass über die weiteren Anträge aus der Stufenklage des Antragsgegners bislang keine abschließende Entscheidung ergangen oder Erklärungen durch den Antragsgegner abgegeben worden seien, sowie dass das AG über den eigenen Antrag der Antragstellerin auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Antragsgegner noch ni...