Leitsatz
Die Parteien stritten im Rahmen des Scheidungsverbundes noch um Ansprüche zum Zugewinnausgleich, nachdem sie sich über andere anhängige Folgesachen geeinigt hatten. Nachdem die Antragstellerin den durch den Antragsgegner im Wege der Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanspruch anerkannt hatte, wurde sie durch das AG antragsgemäß mit Teilanerkenntnisurteil zur Auskunftserteilung verurteilt. Nach erfolgter Auskunftserteilung ließ der Antragsgegner erklären, rechnerisch bestehe kein Zahlungsanspruch, es könne Termin zur Ehescheidung anberaumt werden. Die Antragstellerin hat sodann beantragt, den Antragsgegner zur Auskunftserteilung über den Bestand seines Endvermögens zu verurteilen. Sie gehe davon aus, dass von ihm während der Ehe Zugewinn erwirtschaftet worden sei.
In dem sodann anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung trat der Antragsgegner nicht auf. Das erstinstanzliche Gericht hat ihn antragsgemäß im Wege des Teilversäumnisurteils zur Auskunftserteilung über den Bestand seines Endvermögens verurteilt. Seiner Auskunftsverpflichtung kam er mit Schriftsatz vom 4.10.2005 nach.
Nach Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung beantragte die Antragstellerin, den Beklagten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu verurteilen. Zugleich wies sie auf ihre bestehende Arbeitsunfähigkeit hin und erklärte, weder sie noch ihre Prozessbevollmächtigte würden zu dem anberaumten Terminstag erscheinen.
Im Termin hat der Antragsgegner zu Protokoll seine Angaben zu seinen Aktiva und Passiva hinsichtlich seines Endvermögens ergänzt. Anschließend hat er nach Belehrung durch das Gericht versichert, seine Angaben nach bestem Wissen so vollständig abgegeben zu haben, als er dazu imstande sei.
Das AG hat dann mit am gleichen Tage verkündeten Schlussurteil die Ehe der Parteien geschieden und festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
Die Antragstellerin legte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung ein und rügte insbesondere, dass über die weiteren Anträge aus der Stufenklage des Antragsgegners bislang keine abschließende Entscheidung ergangen oder Erklärungen durch den Antragsgegner abgegeben worden seien, sowie dass das AG über ihren Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Antragsgegner noch nicht entschieden habe. Der Scheidungsverbund sei insoweit nur unzureichend berücksichtigt worden.
Das Rechtsmittel der Antragstellerin hatte teilweise Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG war das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren an das AG zur erneuten Durchführung der Verhandlungen und Entscheidung zurückzuverweisen, da das erstinstanzliche Urteil sich als unzulässiges Teilurteil gem. §§ 301, 538 Abs. 2 S. 1 Ziff. 7 ZPO darstelle.
Im Verbund von Scheidungs- und Folgesachen dürfe eine Entscheidung grundsätzlich nur einheitlich durch Urteil ergehen, wenn dem Scheidungsantrag stattzugeben und dabei gleichzeitig über Folgesachen zu entscheiden sei. Teilurteile hinsichtlich der Ehescheidung oder einzelner Verbundsachen seien aufgrund der gesetzlichen Vorgaben der Einheitlichkeit der Entscheidung im allgemeinen ausgeschlossen, solange der Verbund bestehe. Einzelne Teile dürften deshalb regelmäßig erst nach Auflösung des Scheidungsverbundes getrennt voneinander entschieden werden.
Nur in wenigen Ausnahmefällen bedürfe es keiner Auflösung des Verbundes, um eine Teilentscheidung zu fällen. Einen solchen Ausnahmefall bildeten Stufenverfahren gem. § 254 ZPO, in denen ohne Auflösung des Verbundes vorab über die Auskunftsstufe zu entscheiden sei (vgl. nur OLG Naumburg v. 27.1.2005 - 8 UF 225/04, OLGReport 2005, 626; OLG Brandenburg FamRZ 2004, 384 [386]).
Dies gelte auch, soweit im Rahmen einer Stufenklage auch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung begehrt werden, auch insoweit sei ein Teilurteil möglich. § 623 Abs. 1 S. 1 ZPO verlange nur, dass über die letzte Stufe der Folgesache, d.h. regelmäßig über die Leistungsstufe gleichzeitig mit der Scheidung entschieden werde.
Unter Berücksichtigung dessen habe das erstinstanzliche Gericht unzutreffend ein (verdecktes) Teilurteil über Ehescheidung und Versorgungsausgleich erlassen. Hinsichtlich der Folgesache Zugewinnausgleich seien noch nicht sämtliche Anträge der Parteien beschieden bzw. einer anderweitigen prozessualen Erledigung zugeführt gewesen.
Dies betreffe zum einen den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch den Antragsgegner, sowie auch die zweite und dritte Stufe der Zugewinnstufenklage des Antragsgegners.
Sowohl aufseiten des Antragsgegners als auch der Antragstellerin seien noch Anträge in erster Instanz unbeschieden, so dass sich die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts über Ehescheidung und Versorgungsausgleich als unzulässiges Teilurteil darstelle.
Im Übrigen wies das OLG darauf hin, dass hinsichtlich des aufseiten der Antragstellerin noch ...