Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 4. Februar 2020 (in Gestalt der Teilrücknahme vom 12. Mai 2020) wird der Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 9. Dezember 2019 (3 F 262/18) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Trennungsunterhalt für den Zeitraum vom 01. Juni 2018 bis einschließlich 16. Oktober 2019 i.H.v. 9.609,49 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
- aus 364,75 EUR seit dem 01. Juni 2018,
- aus weiteren jeweils monatlich 634,75 EUR seit dem 01. Juli 2018, seit dem 01. August 2018, seit dem 01. September 2018, seit dem 01. Oktober 2018, seit dem 01. November 2018, seit dem 01. Dezember 2018, seit dem 01. Januar 2019 und seit dem 01. Februar 2019,
- aus weiteren jeweils monatlich 483,72 EUR seit dem 01. März 2019, seit dem 01. April 2019, seit dem 01. Mai 2019 und seit dem 01. Juni 2019
- aus weiteren monatlich 634,75 EUR seit dem 1. Juli 2019, seit dem 1. August 2019, seit dem 01. September 2019 und
- aus weiteren 327,61 EUR seit dem 01.10.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz trägt der Antragsgegner.
3. Der Beschwerdewert beträgt zunächst 7.617 EUR und seit dem 13. Mai 2020 noch 874,12 EUR.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die seit 1988 miteinander verheirateten Ehegatten streiten noch um die Zahlung von rückständigen Trennungsunterhalt für die Zeit von Juni 2018 bis zum 16. Oktober 2019; seit dem 17. Oktober 2019 sind sie rechtskräftig geschieden.
Unstreitig ist, dass der Antragsgegner spätestens zum 01. Oktober 2018 aus der vormals ehelichen Wohnung, die den Ehegatten gemeinsam gehörte, ausgezogen ist. Zumindest bis zu diesem Zeitpunkt hat er die Darlehensraten für die Wohnung in Höhe von rund 220 EUR monatlich allein gezahlt.
Die am 08. Oktober 1956 geborene Antragstellerin war während der Ehe zunächst erwerbstätig. Nachfolgend bezog sie bis einschließlich Mai 2018 Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (ALG I). Anschließend erzielte sie kein eigenes Einkommen mehr.
Der Antragsgegner befand sich bis einschließlich Februar 2019 im Vorruhestand, seither im Altersruhestand. Zudem hat er aus einer Nebenerwerbstätigkeit Einkünfte erzielt.
Mit handschriftlichem Schreiben vom 30. Mai 2018 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von monatlich 600 EUR ab dem 01. Juni 2018 auf (Bl. 4). Am Folgetag, den 02. Juni 2018, regelten die Beteiligte in schriftlicher Weise ihre Vermögensverhältnisse; auf die zu den Akten gereichten handschriftlichen Vereinbarungen wird verwiesen (Bl. 23, 165).
Im Übrigen wird auf den unstreitigen Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen.
Die Antragstellerin hat behauptet, spätestens seit Juni 2018 habe man innerhalb der vormals ehelichen Wohnung getrennt gelebt.
Die Antragstellerin hat (nach mehrmaligem Wechsel ihrer Anträge, vgl. dazu Bl. 2, 137, 145) erstinstanzlich zuletzt beantragt (vgl. den Tatbestand des angefochtenen Beschlusses),
den Antragsgegner zu verpflichten, an sie einen rückständigen Trennungsunterhalt für den Zeitraum von Juni 2018 bis einschließlich Oktober 2019 in Höhe von insgesamt 10.790,95 EUR (bei monatlichen Betrag von 634,75 EUR) zzgl. 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den jeweiligen monatlichen Betrag zu zahlen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Er hat behauptet, eine Trennung der Beteiligten sei nicht bereits im Juni 2018, letztendlich frühestens mit seinem Auszug aus der vormals ehelichen Wohnung erfolgt. Die Antragsgegnerin müsse sich einen Erwerbsobliegenheitsverstoß entgegenhalten lassen, da sie in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Hinsichtlich der Vereinbarungen der Beteiligten aus Juni 2018 führt er an, es habe ihm an der entsprechenden Ernsthaftigkeit gemangelt, da mit derartigen Trennungs- und Scheidungsabsichten die Antragstellerin bereits jahrelang angesichts bei ihr vorherrschender Psychosen auf ihn zugekommen sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Eberswalde den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin Trennungsunterhalt für die Zeit vom 01. Juni 2018 bis einschließlich 16. Oktober 2019 in Höhe von insgesamt 10.483,61 EUR nebst gestaffelten Zinsen zu zahlen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, mit welcher dieser in Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens die vollständige Abweisung des Trennungsunterhaltsanspruches begehrt.
Der Antragsgegner hat ursprünglich beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag der Antragstellerin auf Zahlung von Trennungsunterhalt zurückzuweisen.
Zuletzt hat er noch beantragt (vgl. den Schriftsatz vom 12. Mai 2020, Bl. 293 f.),
den angefochtenen Beschluss insoweit aufzuheben, als dass in diesem ein über den Betrag in Höhe von 9.609,49 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Pr...