Verfahrensgang

AG Oranienburg (Aktenzeichen 31 F 77/19)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 20.05.2020 - Az. 31 F 77/19 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin Trennungsunterhalt wie folgt zu zahlen:

a) für die Zeit vom 01.11.2019 bis 30.11.2019 (restliche) 124,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2020;

b) für die Zeit vom 01.12.2019 bis zum 31.12.2019 (restliche) 124,40 EUR;

c) für die Zeit vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 monatlich 198,40 EUR abzüglich geleisteter Zahlungen;

d) für die Zeit ab dem 01.01.2021 monatlich 198,40 EUR, fällig zum 1. eines jeden Monats im Voraus.

2. Der weitergehende Zahlungsantrag wird abgewiesen.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz haben die Antragstellerin zu 59 % und der Antragsgegner zu 41 % zu tragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 64 % und der Antragsgegner zu 36 %.

III. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung zu Ziffer I. 1. d) wird angeordnet.

IV. Der Beschwerdewert wird auf 4.498,00 EUR festgesetzt.

V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um Trennungsunterhalt.

Die Beteiligten haben am ...1993 die Ehe geschlossen, aus der eine (mittlerweile volljährige) Tochter hervorgegangen ist. Die Trennung erfolgte am 28.02.2018 mit dem Auszug des Antragsgegners aus der gemeinsamen Ehewohnung. Das Ehescheidungsverfahren ist bei dem Amtsgericht Oranienburg (Az.: 31 F 71/19) anhängig.

Der Antragsgegner hat an die Antragstellerin in dem Zeitraum von März 2018 bis Dezember 2018 monatlich einen Betrag in Höhe von 500,00 EUR und von Januar 2019 bis Oktober 2019 einen monatlichen Betrag in Höhe von 700,00 EUR gezahlt. Seit dem 01.11.2019 zahlte der Antragsgegner (nach vorheriger Ankündigung mit Schreiben vom 24.09.2019) einen monatlichen Trennungsunterhalt von 154,00 EUR an die Antragstellerin.

Die am ...1958 geborene Antragstellerin (derzeit 62 Jahre alt) ist seit dem 18.09.2017 bei der Firma ... Gesellschaft mbH als Reinigungskraft im Umfang von 20 Stunden an 5 Tagen in der Woche tätig und erzielt einen monatlichen Verdienst in Höhe von durchschnittlich 575,38 EUR netto. Sie ist an Kinderlähmung erkrankt und schwerbehindert mit einem GdB von 50 %.

Der am ...1951 geborene Antragsgegner (derzeit 69 Jahre alt) bezieht seit 2004 eine monatliche Altersrente in Höhe von insgesamt 2.087,92 EUR. Er übt eine Nebentätigkeit in dem Supermarkt ... aus, wofür er ein monatliches Entgelt in Höhe von durchschnittlich 389,52 EUR erhält. Aufgrund einer dauerhaften körperlichen Bewegungseinschränkung ist er behindert mit einem GdB von 30 %.

Die Antragstellerin hat mit ihrem seit dem 18.11.2019 bei dem Amtsgericht anhängigen Antrag die Zahlung rückständigen (für November 2019 einen - restlichen - Betrag von 346,00 EUR) sowie laufenden Trennungsunterhalts (ab Dezember 2019 monatlich 500,00 EUR) begehrt. Sie hat ausgeführt, anlässlich der Trennung habe sie mit dem Antragsgegner Anfang März 2018 eine Vereinbarung zur Zahlung eines monatlichen Trennungsunterhalts von 500,00 EUR getroffen. Im Dezember 2018 habe sie dann mit dem Antragsgegner die Zahlung eines höheren Unterhaltsbetrages von 700,00 EUR vereinbart. Die Unterhaltsvereinbarungen seien jeweils in Kenntnis und auf Grundlage aller für die Höhe des Unterhaltsanspruchs maßgeblichen und zumindest absehbaren Umstände betreffend die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten geschlossen worden, die sich nachträglich nicht geändert haben.

Der Antragsgegner ist dem unter Hinweis auf seine mangelnde Leistungsfähigkeit entgegen getreten. Er hat ausgeführt, mit Erreichen der Regelaltersgrenze von 67 Jahren am 02.05.2018 sei er nicht mehr verpflichtet einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Daher seien die aus seiner Nebentätigkeit allein zur Deckung der bestehenden hohen Verbindlichkeiten sowie der gewöhnlichen und angemessenen Lebenskosten erzielten überobligatorischen Einkünfte auch nicht teilweise anzurechnen. Aufgrund seines Alters sowie seiner körperlichen Beeinträchtigungen und der zunehmenden körperlichen Belastung sei eine weitere Ausübung der Nebentätigkeit unzumutbar. Der Forderung der Antragstellerin nach Zahlung eines höheren Unterhaltsbetrages von 700,00 EUR habe er nur für die Dauer seiner finanziellen Leistungsfähigkeit zugestimmt. Durch die Zahlung von 500,00 EUR, erst recht aber durch diejenige in Höhe von 700,00 EUR werde seine Leistungsfähigkeit erheblich unterschritten, weshalb die Vereinbarungen sittenwidrig und nichtig seien. Sofern eine Vereinbarung über den Zahlbetrag von 500,00 EUR überhaupt entstanden sein sollte, sei jedenfalls ein Abänderungsausschluss zu keinem Zeitpunkt vereinbart worden. Sein Einkommen sei bezüglich der monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von 54,43 EUR betreffend den Darlehensvertrag bei der (X) B...

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