Tenor
I. Die Beschwerde vom 20.12.2021 (GA III 816) gegen den Beschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 07.12.2021 - 1 O 524/17 (GA III 801) wird zurückgewiesen.
II. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten der Verfahrensbeteiligten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer, ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Installations-Handwerk, war im Ausgangsverfahren - einem Bauprozess betreffend Mängel an der Heizungs- und Sanitäranlage eines in den Jahren 2016/2017 in der Stadt ... neuerbauten Einfamilienhauses - als gerichtlicher Sachverständiger durch das Landgericht Neuruppin laut Beschluss vom 08.11.2018 (GA I 185) i.d.F. des Beschlusses v. 24.01.2019 (GA I 206) mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens zu den Fragen betraut worden, ob das Badezimmer unzureichend beheizt, insbesondere der Handtuchhalter nicht ausreichend warm wird, ob aus den Kaltwasserleitungen in Badezimmer und Küche warmes Wasser kommt sowie - im Falle der Bejahung - was die Mangelursachen sind und welche Beseitigungskosten voraussichtlich entstehen werden. Das Hauptgutachten des Beschwerdeführers datiert vom 30.10.2019 (GA I 251 ff.). Ergänzende Stellungnahmen verfasste er - jeweils nach Aufforderung durch die Zivilkammer - am 27.05.2020 (GA II 401 ff.), 17.02.2021 (GA III 633 ff.) und 28.05.2021 (GA III 721 ff.). Im Termin der mündlichen Verhandlung am 10.09.2021 (Protokoll GA III 748, 750 ff.) wurde der Sachverständige zur Erläuterung seines Gutachtens vernommen. Am 29.10.2021 hat die Vorinstanz einen anderen gerichtlichen Sachverständigen ernannt und den Rechtsmittelführer - unter Darlegung der Gründe hierfür - darauf hingewiesen, dass sie beabsichtige, seine Vergütung auf EUR 0,00 festzusetzen und bisher ausgezahlten Beträge zurückzuverlangen (GA III 780 ff.). Dem ist dieser mit anwaltlichem Schreiben vom 06.12.2021 (GA III 791 ff.) entgegengetreten. Durch Beschluss vom 07.12.2021 (GA III 801 ff.) hat das Landgericht wie angekündigt entschieden. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Sachverständigen vom 20.12.2021 (GA III 816 f.), der die Zivilkammer mit Beschluss vom 08.06.2022 (GA IV 959) nicht abgeholfen hat.
II. A. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig. Gegen amts- und landgerichtliche Beschlüsse, mit denen - wie im Streitfalle - gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG die Vergütung richterlich festgesetzt wurde, findet regelmäßig die einfache Erstbeschwerde statt (§ 4 Abs. 3 JVEG). Als Anspruchsberechtigter i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 JVEG und Beteiligter des Festsetzungsverfahrens ist der gerichtliche Sachverständige - anders als die Parteien des jeweiligen Ausgangsrechtsstreites (arg. § 4 Abs. 9 JVEG; vgl. OLG Brandenburg a.d.H., Beschl. v. 07.07.2021 - 11 W 23/21, Rdn. 2, juris = BeckRS 2021, 19052) - beschwerdeberechtigt (so Schneider, JVEG, 4. Aufl., § 4 Rdn. 56; Toussaint/Weber, KostR, 52. Aufl., JVEG § 4 Rdn. 43; vgl. ferner BeckOK-KostR/Bleutge, 38. Ed., JVEG § 4 Rdn. 28). Seine Beschwer, die - wie bei prinzipiell jedem Rechtsmittel (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 29.06.2004 - X ZB 11/04, LS, juris Rdn. 2 = BeckRS 2004, 06838; ferner Weber/Groh, Rechtswörterbuch, 28. Ed., Stichwort Beschwer) - zu den unabdingbaren Zulässigkeitsvoraussetzungen gehört (zu § 68 GKG vgl. Toussaint/Toussaint aaO GKG § 68 Rdn. 7 f. m.w.N.), besteht hier bereits deshalb, weil er laut der angefochtenen Entscheidung für seine Tätigkeit keinerlei Vergütung erhalten soll. Auch der nach dem Gesetz für eine zulassungsfreie Wertbeschwerde erforderliche Mindestwert des Beschwerdegegenstandes i.H.v. EUR 200,01 wird deutlich überschritten. Maßgeblich ist insoweit die Differenz zwischen dem gerichtlich festgesetzten und dem vom jeweiligen Rechtsmittelführer (weiterhin) begehrten Betrag, wobei sich die Minimalsumme nicht durch eine nachträgliche Erweiterung des erstinstanzlich Geforderten erreichen lässt (so BDZ/Binz, GKG/FamGKG/JVEG, 5. Aufl., JVEG § 4 Rdn. 13; vgl. zu § 16 Abs. 2 ZSEG LSG Erfurt, Beschl. v. 09.01.2001 - L 6 B 49/00 SF, BeckRS 2001, 30806651; zu § 567 Abs. 2 ZPO BGH, Beschl. v. 16.11.2010 - VI ZB 79/09, LS und Rdn. 3, juris = BeckRS 2011, 1160; z.T. a.M. BeckOK-KostR/Bleutge aaO Rdn. 25).
Laut dem Stand der vorliegenden Gerichtsakten sind dem Sachverständigen unter anderem für sein Hauptgutachten vom 30.10.2019 (GA I 251 ff.) EUR 1.421,41 als Vergütung von der Landesjustizkasse überwiesen worden (GA I 250), die er nun zurückzahlen soll. In Beschwerdesachen, in denen - wie im streitgegenständlichen Fall (vgl. BDZ/Binz, GKG/FamGKG/JVEG, 5. Aufl., JVEG § 4 Rdn. 12 f.) - weder Antrags- noch Begründungszwang besteht, ist nach ganz herrschender Ansicht, die der Senat teilt, regelmäßig davon auszugehen, dass die Entscheidung der Vorinstanz mit dem Ziel ihrer Aufhebung respektive Abänderung in vollem Umfange der bestehenden Beschwer angefochten wird, es sei denn, aus der (überobligatorisch eingereichten) Rechtsmittelbeg...