Tenor
Die - als vom Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen eingelegt zu behandelnde - Beschwerde vom 24.05.2022 (GA II 309 f.) gegen den Gebührenstreitwertfestsetzungsbeschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 20.05.2022 - 6 O 105/20 (GA II 300 f.) wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der am 20.06.1967 geborene Kläger, der in seinen gesunden Tagen zuletzt als angestellter Facility-Manager bei einem überregionalen Immobilien-Dienstleister tätig gewesen ist und dem in diesem Rahmen die Objektleitung des ehemaligen Flughafens B... übertragen war, hat im Ausgangsverfahren die Beklagte, einen Lebensversicherer, aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ), die laut Police vom 21.02.2006 (Kopie in Anl. K1/GA I 52 ff.) seit 01.12.2005 zwischen den dortigen Parteien zu den Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Comfort-Schutz) (Anl. K1/GA I 61 ff.), künftig zitiert als B-BUZ, bestand und vereinbarungsgemäß am 01.12.2027 ablaufen sollte, mit seiner am 17.04. 2020 bei dem Landgericht eingegangenen Klage auf Zahlung einer monatlichen Rente i.H.v. EUR 800,00 und Beitragsfreistellung im Umfange von EUR 28,00 p.m. in Anspruch genommen. Ob der Versicherungsfall, was klägerseits behauptet wurde, infolge multipler (speziell orthopädischer, psychiatrischer und neurologischer) Erkrankungen spätestens Ende August 2015 eingetreten war, wie die berufliche Arbeit im Einzelnen ausgestaltet gewesen ist, welche Krankheiten bestanden und wie sich diese auf das notwendige Leistungsvermögen ausgewirkt haben, stand zwischen den Prozessparteien in Streit. Zur Zeit der Klageeinreichung nahm der Anspruchsteller laut eigenem Vorbringen schon seit längerem an einem ambulanten beruflichen Training in einer Einrichtung für die Integration psychisch behinderter Menschen teil, das der Ermöglichung einer neuen Berufstätigkeit diente und von der Deutschen Rentenversicherung getragen wurde (GA I 6, 10). Als am 18.02.2022 der erste Gerichtstermin stattfand, der zur Güte- und gleich anschließenden mündlichen Verhandlung bestimmt wurde, waren die Zahlungs- und Freistellungsansprüche für September 2015 bis einschließlich April 2020 (56 m.) als bereits fällige und für die vier folgenden Monate als künftige wiederkehrende Leistungen rechtshängig. In der Güteverhandlung haben die Streitparteien einen - mit Ablauf des 10.03.2002 bestandskräftig gewordenen - Prozessvergleich geschlossen, wonach die Beklagte dem Kläger EUR 40.000,00 zahlt, die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit Wirksamwerden des Vergleiches endet und dann insoweit - ausgenommen die vereinbarte Vergleichssumme - keine wechselseitigen Ansprüche aus dem streitigen Rechtsverhältnis mehr bestehen (GA II 284, 284R f.). Von den Prozessbevollmächtigten beider Seiten wurden unterschiedliche Auffassungen zu der Frage vertreten, wie hoch der sogenannte Vergleichsmehrwert zu bemessen ist. Die Zivilkammer hat diesen im angefochtenen Beschluss (GA II 300 f.) - wie durch die Beklagte begehrt (GA II 285 und 296 ff.) - auf EUR 6.955,20 festgesetzt, was die erhobene Beschwerde als deutlich zu gering beanstandet.
II. A. Das in Rede stehende Rechtsmittel ist als - vom Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen eingelegte - (zulassungsfreie) Gebührenstreitwertbeschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V.m. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig.
1. Zwar enthält der klägerische Anwaltsschriftsatz vom 24.05.2022 (GA II 390 f.) keine ausdrückliche Erklärung dazu, wer als Beschwerdeführer auftritt. Nicht eindeutige Prozess- und Verfahrenshandlungen sind aber - analog den im materiellen Recht entwickelten Grundsätzen - auslegungsfähig, wobei auf den für das Gericht und die Gegenpartei als Empfänger - erforderlichenfalls im Rahmen einer Gesamtbetrachtung - vernünftigerweise erkennbaren Sinn abzustellen und im Zweifel anzunehmen ist, dass angestrebt wird, was sich nach den Maßstäben der Rechtsordnung als vernünftig erweist und mit den wohlverstandenen Interessen der Beteiligten in Einklang steht (vgl. insb. BGH, Urt. v. 24.11.1999 - XII ZR 94/98, juris Rdn. 4 = BeckRS 1999, 300838 63; Urt. v. 01.08.2013 - VII ZR 268/11, LS 2 und Rdn. 30, juris = BeckRS 2013, 14350; OLG Brandenburg a.d.H., Beschl. v. 27.10.2021 - 11 VA 4/21, juris Rdn. 4 = BeckRS 2021, 43974 Rdn. 2; ebenso Rosenberg/Schwab/Gottwald, ZivProzR, 18. Aufl., § 65 Rdn. 21 ff.; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., Vor § 128 Rdn. 25;jeweils m.w.N.). Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht Beschwerde gegen die Festsetzung des Wertes für die Gerichtsgebühren einlegen, falls sich - wie hier gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG - seine Gebühren ebenfalls danach bemessen (arg. § 33 Abs. 1 RVG; vgl. dazu Schneider in Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Aufl., Rdn. 1.322). Die Parteien des Ausgangsverfahrens selbst sind hingegen durch einen zu gering bestimmten Gebührenwert regelmäßig nicht beschwert (vgl. BGH, Beschl. v. 20.12.2011 - VIII ZB 59/11, Rdn. 5...