Verfahrensgang
LG Potsdam (Aktenzeichen 13 O 15/21) |
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Gebührenstreitwertfestsetzung für die erste Instanz durch den Beschluss des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 16.12.2021 - 13 O 15/21 (LGU 2 = GA I 211R) wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Prozessparteien streiten in der Hauptsache um die - formelle und materielle - Wirksamkeit von Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung nach § 203 VVG. Das Landgericht hat die Klage, die im Kern auf die Feststellung der Unwirksamkeit einzelner, näher bezeichneter Beitragserhöhungen und Nichtverpflichtung zur Zahlung der Differenzbeträge (Antrag zu 1), auf die Rückgewähr der in einem bestimmten Zeitraum für konkrete Tarife entrichteten Prämienanteile (Antrag zu 2), auf die Feststellung der Verpflichtung zur Herausgabe gezogener Nutzungen und deren Verzinsung (Antrag zu 3 a und 3 b) sowie auf die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Antrag zu 4) gerichtet ist, abgewiesen und den Gebührenstreitwert für die erste Instanz auf EUR 10.119,23 festgesetzt. Zugrunde gelegt wurde dabei der Wert der Klageanträge zu 1) und 2). Für das negative Feststellungsbegehren hat die Zivilkammer nach § 9 ZPO das Dreieinhalbfache des Jahresbetrags der in Streit stehenden Erhöhungsbeträge (ohne Abschlag) in Ansatz gebracht. Der Zahlungsantrag wurde nicht in voller Höhe seines Nennwertes berücksichtigt, sondern lediglich insoweit, als die Rückgewähr der Prämiendifferenz für mehr als 42 (12 × 3,5) Monate gefordert wird. Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, eine weitergehende Wertaddition scheide aus, weil der Streitgegenstand diesbezüglich derselbe sei (LGU 10). Dagegen wenden sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit ihrer - aus eigenem Recht eingelegten - Gebührenstreitwertbeschwerde vom 23.02.2022 (GA II 253 f.). Hiermit möchten sie - unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Köln, Urt. v. 17.12.2019 - 9 U 131/18 (juris Rdn. 193 ff. = BeckRS 2019, 53978 Rdn. 148 ff.) - die vollumfängliche Zusammenrechnung beider Teilstreitwerte erreichen. Sie argumentieren, es bestehe keine Identität, weil das Feststellungspetitum in die Zukunft wirke (GA II 254). Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 28.02.2022 (GA II 255) nicht abgeholfen und diese dem Senat als Rechtsmittelgericht vorgelegt. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten sind der Rechtsauffassung der Streitwertbeschwerde beigetreten (GA II 282).
II. A. Die Gebührenstreitwertbeschwerde der klägerischen Prozessbevollmächtigten ist an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig. Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Wertes für die Gerichtsgebühren einlegen, falls sich - wie hier gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG - seine Gebühren ebenfalls danach bemessen (arg. § 33 Abs. 1 RVG; vgl. insoweit Schneider in Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Aufl., Verfahrensrecht Rdn. 1.322). Erforderlich ist ferner eine eigene Beschwer, die bei ihm lediglich dann besteht, wenn die endgültige Wertfestsetzung zu gering ausgefallen ist (so Toussaint/Toussaint, KostR, 51. Aufl., GKG § 68 Rdn. 10 m.w.N.). Zudem muss der Wert des Beschwerdegegenstands laut § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG EUR 200,00 übersteigen. Ob diese Mindestbeschwer erreicht ist, richtet sich keineswegs danach, in welchem Ausmaße die Abänderung der Streitwertfestsetzung begehrt wird (Streitwertdifferenz); es kommt stattdessen allein darauf an, in welcher Höhe der jeweilige Beschwerdeführer dadurch in der betreffenden Instanz entweder ein Mehr an Kosten zu entrichten hat oder ein Weniger an Gebühren verdienen kann (so BeckOK-KostR/Laube, 36. Ed., GKG § 68 Rdn. 70; ebenso BDZ/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 5. Aufl., GKG § 68 Rdn. 6). Im Vorliegenden beläuft sich die Vergütungsdifferenz der anwaltlichen Vertreter des Klägers betreffend den ersten Rechtszug auf EUR 309,40, so dass die zuvor erörterten formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Da der Streit betreffend die Hauptsache mittlerweile in der Berufungsinstanz schwebt, ist die sechsmonatige Frist nach § 63 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG ohne Weiteres gewahrt. Ferner wurde die Beschwerde - wie es § 66 Abs. 5 Satz 5 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG erfordert - ordnungsgemäß beim Landgericht eingelegt, dessen Entscheidung angefochten wird. Obwohl der angegriffene Beschluss von einem Einzelrichter stammt, entscheidet als Berufungsgericht der Senat in voller Besetzung gemäß § 122 Abs. 1 GVG, weil diesem das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung von dem nach § 66 Abs. 6 Satz 1 2. Halbs. i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG originär zuständigen Einzelrichter übertragen worden ist (§ 66 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
B. In der Sache selbst bleibt die Beschwerde jedoch erfolglos. Der durch die Zivilkammer festgesetzte Streitwert liegt auf der Gebührenstufe, die laut der Tabelle in der Anlage 2 sowohl zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG als...