Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 10.07.2020 - Az. 97 F 97/20 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig. In der Sache bleibt das Rechtsmittel aber ohne Erfolg.

Das Amtsgericht hat mit - zwar kurzer - aber im Ergebnis zutreffender Begründung die erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin für die begehrte Verfahrenskostenhilfe verneint.

Nach § 1598a Abs. 1 BGB kann der Antragsteller zur Klärung der leiblichen Abstammung der Kinder jeweils von der Antragsgegnerin sowie den beiden Kindern verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden. Dieser Anspruch ist ausweislich der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 16/6561, S. 12) bewusst niederschwellig ausgestaltet. Einzige ausdrückliche beschränkende Voraussetzung ist gemäß § 1598a Abs. 1 Satz 2 BGB die Probeentnahme nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft. Im Übrigen ist der Anspruch an keine weiteren besonderen Voraussetzungen gebunden (Staudinger/Rauscher, BGB, § 1598a, Rn. 20 ff.). Zwar ist die Durchführung der Abstammungsbegutachtung durch den Berechtigten auf eigene Kosten zu veranlassen (Staudinger/Rauscher, a. a. O., § 1598a, Rn. 26). Die vorherige Erklärung des Berechtigten zur Bereitschaft der Kostenübernahme ist jedoch keine Anspruchsvoraussetzung. Eine Berechtigung der Antragsgegnerin, ihre Mitwirkung von einer vorherigen Kostenübernahmeerklärung des Antragstellers abhängig zu machen, bestand mithin nicht.

Die Einwilligung nach § 1598a BGB kann indes - anders als grundsätzlich in Statussachen - nicht nur durch ein gerichtliches Verfahren, sondern auch durch die Erteilung der erforderlichen Zustimmungen der Beteiligten außerhalb des gerichtlichen Ersetzungsverfahrens erlangt werden. Die Antragstellerin hätte damit das vorliegende Gerichtsverfahren durch Erteilung der außergerichtlichen geforderten Zustimmung vermeiden können. Den Erhalt des außergerichtlichen Aufforderungsschreibens der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 11.03.2020 hat die Antragsgegnerin gerade nicht (substantiiert) in Abrede gestellt. Daher ist es gerechtfertigt, der Antragsgegnerin mangels Erfolgsaussichten bzw. unter Mutwilligkeitsaspekten die begehrte Verfahrenskostenhilfe zu versagen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 21.06.2013, 13 WF 522/13 m. w. N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14091529

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