Leitsatz (amtlich)
Der Anspruch nach § 1598a Abs. 1 BGB ist bewusst niederschwellig ausgestaltet; er gilt unbefristet und ist an keine besonderen Voraussetzungen gebunden (im Anschluss an OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1734 und OLG München FamRZ 2011, 1878).
Den Interessen des Klärungsberechtigten ist dabei grundsätzlich der Vorrang vor ggf. anderslautenden Interessen des Kindes einzuräumen. Für eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls i.S.v. § 1598a Abs. 3 BGB genügen daher nicht schon allgemein die Härte, die der Verlust des rechtlichen Vaters ohnehin mit sich bringt, oder kaum vermeidbare psychische Störungen, sondern nur außergewöhnliche Umstände, welche atypische, besonders schwerwiegende Folgen für das Kind auslösen (im Anschluss an OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1734 und Beschl. v. 13.3.2012 - 2 WF 39/12 - zitiert nach Juris).
Der in § 1629 Abs. 2a BGB geregelte Ausschluss des Vertretungsrechts bezieht sich lediglich auf das gerichtliche Verfahren nach § 1598a Abs. 2 BGB, nicht aber die außergerichtliche Zustimmungserklärung nach § 1598a Abs. 1 BGB. Dem außergerichtlich seine nach §§ 1598a Abs. 1, 1629 BGB für das Kind erforderliche Einwilligung verweigernden Elternteil kann daher trotz seiner nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 FamFG notwendigen Beteiligung an dem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 BGB für dieses Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht bzw. unter Mutwilligkeitsgesichtspunkten versagt werden (in Abgrenzung zu OLG Celle FamRZ 2012, 467).
Verfahrensgang
AG Koblenz (Beschluss vom 30.04.2013) |
Tenor
1. Die für die Beteiligte zu 2) eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des AG - Familiengericht - Koblenz vom 30.4.2013 wird als unzulässig verworfen.
2. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des AG - Familiengericht - Koblenz vom 30.4.2013 wird zurückgewiesen.
3. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden von der Beteiligten zu 2) nicht erhoben.
Gründe
Die nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) und zu 3) ist hinsichtlich der Beteiligten zu 2) unzulässig. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) ist zwar zulässig, insbesondere gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 Satz 3, 567 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt; in der Sache hat sie aber keinen Erfolg.
1. Für die Beteiligte zu 2) ist das Rechtsmittel nicht wirksam eingelegt. Denn es mangelt an der Vertretungsbefugnis der Rechtsanwälte ... [A] für die Beteiligte zu 2).
a) Die Beteiligte zu 2) ist rechtlich das am ... 2009 geborene minderjährige Kind des Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 3). Damit kann es in dem vorliegenden gerichtlichen Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung in eine genetische Abstammungsuntersuchung nicht von seinen Eltern vertreten werden, §§ 1629 Abs. 2a, 1598a Abs. 2 BGB.
b) Zwar wurde der Antrag vom Familiengericht für die Beteiligte zu 2) dem Jugendamt der Stadt ... [X] zugestellt, welches in der Antragsschrift als Beistand der Beteiligten zu 2) angegeben ist. Ein Fall der Beistandschaft besteht hier jedoch ebenfalls nicht.
Die durch das Beistandschaftsgesetz vom 4.12.1997 eingeführte Vorschrift des § 1712 Abs. 1 Nr. 1 BGB bestimmt im Gegensatz zur früheren Pflegschaft nach § 1706 Nr. 1 BGB a.F. ("für die Feststellung der Vaterschaft und alle sonstigen Angelegenheiten, die die Feststellung oder Änderung des Eltern-Kindes-Verhältnisses ... betreffen") als Aufgabe des Beistands ausdrücklich lediglich die Feststellung der Vaterschaft. Ein Vergleich des Wortlauts der beiden Gesetzesfassungen zeigt, dass es für das Vaterschaftsanfechtungsverfahren oder ein solches nach § 1598a BGB eine Beistandschaft des Jugendamts gem. § 55 SGB VIII nicht mehr gibt (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2001, 705). Dem entspricht auch die Begründung des Regierungsentwurfes der Neufassung des Beistandschaftsrechts, in der ausgeführt ist, dass eine Beistandschaft nur für die Aufgabenbereiche Vaterschaftsfeststellung und Unterhaltssicherung als für die Lebensführung des Kindes grundlegende Bereiche, nicht aber für die Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung erforderlich sei, obgleich das Kind im letztgenannten Fall Gefahr laufe, seinen rechtlichen Vater zu verlieren (vgl. (BT-Drucks. 13/892, 36 f.).
c) Mangels wirksam bestehender Beistandschaft des Jugendamts der Stadt ... [X] sowie aufgrund des Vertretungsverbots nach § 1629 Abs. 2a BGB liegt somit eine ordnungsgemäße Vertretung der Beteiligten zu 2) bislang nicht vor. Das Familiengericht wird der Beteiligten zu 2) daher zunächst einen Ergänzungspfleger zu bestellen haben.
Aufgrund der für das hiesige Verfahren bislang fehlenden gesetzlichen Vertretung der verfahrensunfähigen Beteiligten zu 2) konnte diese andererseits den Rechtsanwälte ... [A] aber auch kein Mandat erteilen, so dass eine wirksame Beschwerdeeinlegung durch die Rechtsanwälte ... [A] ebenfalls ausscheidet.
2. Die sofortige Beschwerde der beteiligten Kindes...