Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der beantragten Streitwertfestsetzung zugunsten des Rechtsanwalts im reinen Prozesskostenhilfeverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Lehnt das Gericht die beantragte Wertfestsetzung ab, bedarf es für die Einlegung der Beschwerde nicht des Erreichens des Beschwerdewerts.

2. Für eine Wertfestsetzung nach § 63 GKG ist zumindest die Anhängigkeit eines entsprechenden Verfahrens erforderlich.

3. Zum Anwendungsbereich des § 33 RVG.

 

Normenkette

GKG § 63; RVG § 33 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Cottbus (Beschluss vom 07.10.2009; Aktenzeichen 51 F 380/08)

 

Tenor

1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 500 EUR festgesetzt.

2. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist zulässig gem. § 33 Abs. 3 RVG. Dem schadet es nicht, dass angesichts des durch den Senat festzusetzenden Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdewert von 200 EUR (§ 33 Abs. 3 S. 1 RVG) im Grundsatz nicht erreicht würde, so das AG diese Entscheidung getroffen hätte. Soweit das Erstgericht die Wertfestsetzung ablehnt, ist ein Beschwerdewert somit nicht erforderlich (Hartmann, KostG, 39. Aufl. 2009, § 33 RVG Rz. 20). Anderenfalls könnte sich ein im Grundsatz Beschwerdeberechtigter nicht gegen die im Beschluss des Gerichtes ausgesprochene Weigerung, einen (Streit-)Wert festzusetzen, wehren.

II. Die Beschwerde ist auch begründet. Das AG hat zu Unrecht die begehrte Wertfestsetzung abgelehnt.

1. Dabei ist der Antrag des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 21.7.2009 bzw. vom 30.9.2009 als Antrag gem. § 33 Abs. 1 RVG auszulegen. Zwar fehlt es insoweit an einer ausdrücklichen Formulierung, weshalb - wie es das AG wohl verstanden hat - der Antrag auch ein solcher gem. § 63 GKG sein könnte. Andererseits hat der Prozessbevollmächtigte seinen Antrag insoweit offen gestaltet, dass er "den Streitwert nach anerkannten Grundsätzen festsetzen" begehrt hat. Eine derartige Formulierung zeigt, dass er nicht allein einen Antrag gem. § 63 GKG hat stellen wollen. Im Übrigen gilt der allgemeine Grundsatz, dass die Auslegung möglichst zu einem statthaften bzw. zulässigen Antrag zu erfolgen hat.

2. Dem Antrag auf Wertfestsetzung nach § 33 RVG ist auch zu entsprechen. Nach dieser Vorschrift setzt das Gericht des Rechtzugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss selbständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert richten oder wenn es an einem solchen Wert fehlt. Hier fehlt ein Wert der Gerichtsgebühren, da das hiesige Verfahren gerichtsgebührenfrei ist. Dies folgt aus dem Umstand, dass - wie das AG im Ansatz zutreffend erkannt hat - der bloße Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kein mit Gerichtsgebühren belastetes Verfahren darstellt. In einem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren fallen keine Gerichtsgebühren an (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. 2007, Rz. 4393). Um ein solches reines Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren handelt es sich hier, da der unter dem 1.12.2008 eingereichte Antrag erkennbar allein als solcher auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne gleichzeitiger Einreichung bzw. Anhängigmachung der Hauptsache zu verstehen ist. Dies folgt aus mehreren Gründen: aus der Überschrift, die primär auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Bezug nimmt; aus der dem Antrag zu entnehmenden Begehr, die Durchführung des Verfahrens von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig zu machen; aus der weiteren Formulierung, dass in der Hauptsache folgende Antrag gestellt werden "soll"; zuletzt daraus, dass die hiesigen Bevollmächtigten der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bereits durch das AG zum Ausdruck gekommene Einschätzung als reines Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht widersprochen haben. Da im Übrigen der Antragsteller trotz entsprechenden Hinweises des Gerichtes die Hauptsache nicht durch Einzahlung des Kostenvorschusses anhängig gemacht hat, ist das Verfahren im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren "stecken" geblieben. Mit der ablehnenden Entscheidung zur begehrten Prozesskostenhilfe hat dieses Verfahren sodann geendet.

Insoweit hat das AG zutreffend eine Entscheidung gem. § 63 GKG versagt. Eine Entscheidung über eine Streitwertfestsetzung nach § 63 GKG findet nur statt, wenn in dem betreffenden Verfahren Gerichtsgebühren anfallen, die sich nach der Höhe des Streitwertes richten. Erforderlich ist daher zumindest die Anhängigkeit eines entsprechenden Verfahrens (vgl. auch OLG Karlsruhe OLGReport Karlsruhe 2009, 453). Mangels der Anhängigkeit der Hauptsache sind daher im hiesigen Verfahren keine Gerichtsgebühren angefallen und dementsprechend auch keine Veranlassung zur Festsetzung eines Streitwertes nach § 63 GKG. In derartigen Fällen kann aber, soweit es das Bewilligungsverfahren wegen Prozes...

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