Leitsatz

Eine von dem Antragsteller eingereichte Auskunftsklage war im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren stecken geblieben. Eine Hauptsache war durch Einzahlung eines Kostenvorschusses nicht anhängig gemacht worden. Der Antragsteller hatte Prozesskostenhilfe begehrt, die ihm nicht bewilligt wurde. Mit der ablehnenden Entscheidung zur begehrten Prozesskostenhilfe endete das Verfahren.

Den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auf Wertfestsetzung hat das erstinstanzliche Gericht abgelehnt. Die hiergegen von dem Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde erwies sich als begründet.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde für zulässig gemäß § 33 Abs. 3 RVG. Dem stehe nicht entgegen, dass angesichts des durch den Senat festzusetzenden Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdewert von 200,00 EUR im Grundsatz nicht erreicht würde, so das AG diese Entscheidung getroffen hätte. Soweit das Erstgericht die Wertfestsetzung ablehne, sei ein Beschwerdewert nicht erforderlich. Anderenfalls könne sich ein im Grundsatz Beschwerdeberechtigter nicht gegen die im Beschluss des Gerichtes ausgesprochene Weigerung, eine Streitwertfestsetzung vorzunehmen, wehren.

Das OLG hielt die Beschwerde auch für begründet.

Der Antrag des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers sei als Antrag gemäß § 33 Abs. 1 RVG auszulegen. Zwar fehle es insoweit an einer ausdrücklichen Formulierung, andererseits habe der Prozessbevollmächtigte seinen Antrag insoweit offen gestaltet, als er "den Streitwert nach anerkannten Grundsätzen festzusetzen" begehrt habe. Eine derartige Formulierung zeige, dass er nicht allein einen Antrag nach § 63 GKG habe stellen wollen. Im Übrigen gelte der allgemeine Grundsatz, dass die Auslegung möglichst zu einem statthaften bzw. zulässigen Antrag zu erfolgen habe.

Dem Antrag auf Wertfestsetzung nach § 33 RVG sei auch zu entsprechen. Nach dieser Vorschrift setze das Gericht des Rechtszuges den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss selbständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert richteten oder wenn es an einem solchen Wert fehle. Hier fehle ein Wert der Gerichtsgebühren, da das hiesige Verfahren gerichtsgebührenfrei sei. Dies folge aus dem Umstand, dass der bloße Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kein mit Gerichtsgebühren belastetes Verfahren darstelle.

Es handele sich hier um ein reines Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren, das mit der ablehnenden Entscheidung zur begehrten Prozesskostenhilfe geendet habe.

Insoweit habe das AG zutreffend eine Entscheidung gemäß § 63 GKG versagt. Eine Entscheidung über eine Streitwertfestsetzung nach dieser Vorschrift finde nur statt, wenn in dem betreffenden Verfahren Gerichtsgebühren angefallen seien, die sich nach der Höhe des Streitwerts richteten. Erforderlich sei daher zumindest die Anhängigkeit eines entsprechenden Verfahrens. Mangels der Anhängigkeit der Hauptsache seien daher im hiesigen Verfahren keine Gerichtsgebühren angefallen und dementsprechend habe auch keine Veranlassung zur Festsetzung eines Streitwertes nach § 63 GKG bestanden. In derartigen Fällen könne aber - soweit es das Bewilligungsverfahren wegen Prozesskostenhilfe betreffe - der Antrag nach § 33 RVG gestellt werden, dem das Gericht dann zu entsprechen habe. Als solches sei der hiesige Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zumindest durch entsprechende Auslegung zu verstehen.

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 03.11.2009, 9 WF 339/09

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