Verfahrensgang
AG Fürstenwalde (Entscheidung vom 08.07.2011; Aktenzeichen 10 F 556/09) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 8. Juli 2011 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B..., Versicherungskonto Nr. 04 201261 ... zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1,6330 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto Nr. 04 011163 ... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 31. August 2009, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B..., Versicherungskonto Nr. 04 201261 ... zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 9,4907 Entgeltpunkten (Ost) auf deren Versicherungskonto Nr. 04 011163 ... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 31. August 2009, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ..., Versicherungskonto Nr. 04 011163 ... zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,1151 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto Nr. 04 201261 ... bei der Deutschen Rentenversicherung B..., bezogen auf den 31. August 2009, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung ..., Versicherungskonto Nr. 04 011163 ... zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 5,8032 Entgeltpunkten (Ost) auf dessen Versicherungskonto Nr. 04 201261 ... bei der Deutschen Rentenversicherung B..., bezogen auf den 31. August 2009, übertragen.
Hinsichtlich des von der Antragstellerin bei der E... in der Ehezeit erworbenen Anrechts auf eine private Altersversorgung, Versicherungsnummer 010136130, findet ein Wertausgleich nicht statt.
Hinsichtlich des von dem Antragsgegner bei der D... in der Ehezeit erworbenen Anrechts auf eine betriebliche Altersversorgung, Versicherungsnummer 70626660, bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird 2.472 € festgesetzt.
In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 8. Juli 2011 wird der Wert für das erstinstanzliche Versorgungsausgleichsverfahren auf 2.472 € festgesetzt.
Gründe
I. Auf den dem Antragsgegner am 28.9.2009 zugestellten Scheidungsantrag hin hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 8.7.2011 die am 29.7.1983 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, der geltend macht, das Amtsgericht habe die Versorgungsanwartschaft der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem zu geringen Ausgleichswert bzw. hinsichtlich der Anwartschaft, der Entgeltpunkte zugrunde liegen, fehlerhaft nicht übertragen. Ferner sei der Ausgleich seiner Anwartschaft bei der Beteiligten zu 4. zu Unrecht trotz Geringfügigkeit dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten worden.
II. Nach Anhörung der Beteiligten entscheidet der Senat gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung. Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig. Die Beschwerde ist auch begründet und führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung.
1. Ausweislich der vom Amtsgericht eingeholten und teilweise korrigierten Auskünfte der weiteren Beteiligten zu 1. bis 4. haben die beteiligten Eheleute in der Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) vom 1.7.1983 bis zum 31.8.2009 folgende dem Wertausgleich unterliegende Anrechte erworben:
Antragstellerin
- in der allgemeinen Rentenversicherung: 0,2302 Entgeltpunkte
Ausgleichswert: 0,1151 Entgeltpunkte; korrespondierender Kapitalwert: 707,28 €
- in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost): 11,6063 Entgeltpunkte (Ost)
Ausgleichswert: 5,8032 Entgeltpunkte (Ost); korrespondierender Kapitalwert: 30.047,36 €
- aus der privaten Altersversorgung: 428,69 €; Ausgleichswert: 214,35 €.
Antragsgegner
- in der allgemeinen Rentenversicherung: 3,2659 Entgeltpunkte
Ausgleichswert: 1,6330 Entgeltpunkte; korrespondierender Kapitalwert: 10.034,66 €
- in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost): 18,9813 Entgeltpunkte (Ost)
Ausgleichswert: 9,4907 Entgeltpunkte (Ost); korrespondierender Kapitalwert: 49.140,21 €
- aus der betrieblichen Altersversorgung 322,68 €; Ausgleichswert: 161,34 €.
2. Der Ausgleich bezüglich der beiderseitigen Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung ist in Form der internen Teilung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG vorzunehmen, indem für den jeweils ausgleichsberechtigten Ehegatten zulasten des Anrechts des jeweils ausgleichspflichtigen Ehegatten ein ...