Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 13 O 347/19) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Prozesskostenhilfe verweigernde Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 02.04.2020 teilweise abgeändert.
Dem Kläger wird für den Rechtsstreit erster Instanz für die beabsichtigte Klage betreffend die Anträge zu 1) und 2) in der Fassung vom 20.12.2019 Prozesskostenhilfe zu einem Streitwert von 6.000 EUR unter Beiordnung von Rechtsanwalt M... L... in F... bewilligt.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der unter gesetzlicher Betreuung stehende, im Jahr 1940 geborene Kläger lebt in einem Pflegeheim.
Er ist neben der Antragsgegnerin, seiner Tochter, Miteigentümer eines Hausgrundstücks in ungeteilter Erbengemeinschaft. Die Antragsgegnerin lebt in diesem Haus.
Sie war mit Beschluss des zuständigen Amtsgerichts vom 13.04.2016 zur Betreuerin des Antragstellers bestellt worden. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 06.03.2019 wurde die Antragsgegnerin als Betreuerin entlassen.
Der Antragsteller, vertreten durch die neue Betreuerin, nimmt die Antragsgegnerin mit der beabsichtigten Klage auf Auskunft betreffend Verfügungen über sein Konto bei der Sparkasse ...in dem Zeitraum 10.05.2016 bis 19.12.2016 in Höhe von 24.000 EUR in Anspruch, ferner auf Versicherung der Richtigkeit der Auskunft durch eidesstattliche Versicherung (Anträge zu 1. und 2.).
Weiter begehrt der Antragsteller hilfsweise für den Fall, dass die Antragsgegnerin die Angaben über Einnahmen und Ausgaben in dem Rechenschaftsbericht nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht hat, deren Verurteilung dahin, an ihn 24.000 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen mit der Begründung, die Bedürftigkeit des Antragstellers im Sinne von § 114 ZPO sei nicht feststellbar. Der Antragsteller sei verpflichtet, seinen Anteil am Nachlass einzusetzen, z.B. durch Belastung des Erbteils. Für den Antragsteller sei die Immobilie nicht als geschütztes Sondervermögen anzusehen, da er diese nicht bewohne. Der Antragsteller hätte sich um eine Belastung bzw. Veräußerung der Immobilie bemühen müssen.
Hiergegen richtet sich die fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Er macht geltend, eine Belastung der Immobilie scheide aus, da er nach seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen kein Darlehen erhalten könne. Dies zeige das nunmehr vorgelegte Schreiben der Sparkasse ... vom 26.10.2020, womit seine Kreditanfrage negativ beantwortet worden sei. Eine Veräußerung der Immobilie scheitere am Widerstand der Antragsgegnerin. Mit Beschluss vom 13.11.2020 habe das Amtsgericht die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet.
Die Antragsgegnerin hat die begehrte Auskunft verweigert.
II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, §§ 127 Abs. 2, 567 ff ZPO.
Sie hat in der Sache teilweise Erfolg.
Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe für den Auskunftsanspruch gemäß §§ 259 Abs. 1 und 2, 666 BGB zu bewilligen, denn insoweit hat die beabsichtigte Klage Aussicht auf Erfolg.
Der Antragsteller ist auch bedürftig im Sinne von § 114 ZPO.
1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nur in Betracht hinsichtlich des Hauptantrags betreffend Auskunft- und Rechenschaftspflicht.
a. Die beabsichtigte Klage ist keine vollständige Stufenklage im Sinne von § 254 ZPO. Im Falle einer Stufenklage wäre über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die gesamte Stufenklage, also auch betreffend die noch unbezifferte Leistungsstufe zu entscheiden. Eine Stufenklage gemäß § 254 ZPO setzt voraus, dass mit einer Klage auf Rechnungslegung oder Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe dessen verbunden wird, was aus dem Rechtsverhältnis geschuldet wird. Statt auf einen bestimmten Betrag ist der Leistungsantrag auf den "sich aus der Auskunft ergebenden Betrag" gerichtet, der Inhalt des Leistungsantrags ergibt sich erst aus der erteilten Auskunft. Daran fehlt es hier.
b. Die Antragsgegnerin ist dem Antragsteller zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet, da sie in dem streitgegenständlichen Zeitraum fremdnützig für den Geschäftskreis des Antragstellers tätig und zur Wahrnehmung dessen Interessen verpflichtet war, § 666 BGB. Die Vorschriften des Auftragsverhältnisses, insbesondere §§ 66, 667 BGB, sind auf das Verhältnis zwischen Betreuer und Betreutem entsprechend anwendbar. Zwar besteht zwischen ihnen kein Auftragsverhältnis im Sinne von § 662 BGB. Der Betreuer leitet seine Befugnis stattdessen aus der ihm vom Betreuungsgericht übertragenen Amtsstellung ab. Der Betreuer hat aber einem Beauftragten vergleichbare Rechte und Pflichten (s. Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 12.06.2013 - 1 U 157/12). Der Betreuer ist wie ein Beauftragter verpflichtet, Gelder, die er bei der Ausübung der Betreuung aus dem Vermögen des Betreuten erlangt, ...