Gründe
I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe. Er hat behauptet, mit der Antragsgegnerin, seiner Mutter, einen Darlehensvertrag geschlossen zu haben. Über diesen Vertrag sei am 11.09.2001 eine von der Antragsgegnerin unterzeichnete Urkunde erstellt worden (Anlage A1, Blatt 13 d.A.), in welcher es unter anderem heiße:
"Bestätigung
hiermit bestätige ich [die Antragsgegnerin] persönlich die Verbindlichkeit in Höhe von 250.000,- DM [...] an meinen Sohn [den Antragsgegner].
Dieses Darlehen ist zinslos.
Der genannte Betrag [...] wird beim Verkauf [eines näher bezeichneten Grundstückes] fällig.
Im Gegenzug gewähre ich meinem Sohn lebenslanges Nutz- und Nießrecht für Die, sich auf dem unteren Teil des Grundstücks gelegene Garage, sowie auf den unteren Teil selbst. Permanentes Verkaufs- und Wegerecht behalte ich mir vor. [...]"
Der Antragsteller hat ferner vorgetragen, dass der nach dieser Vereinbarung für die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs maßgebende Zeitpunkt der Veräußerung des Grundstücks für ihn nicht ohne weiteres bestimmbar sei und dass die Antragsgegnerin die Herausgabe diesbezüglicher Unterlagen verweigere, die Einrede der Verjährung erhoben habe und die Echtheit der Unterschrift unter der Urkunde vom 11.09.2001 bestreite. Deshalb beabsichtige er die Erhebung einer Stufenklage. Die Antragsgegnerin solle zunächst auf Auskunftserteilung darüber, ob und gegebenenfalls wann und zu welchem Preis das fragliche Grundstück veräußert worden sei, erforderlichenfalls des Weiteren auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben hinsichtlich des Grundstücksverkaufs und hinsichtlich des Abschlusses des Darlehensvertrages, in dritter Stufe nach erfolgter Auskunft im Falle der erfolgten Veräußerung des fraglichen Grundstücks auf Zahlung des sich ergebenden Forderungsbetrages nebst Zinsen sowie daneben auf Freistellung von - nicht bezifferten - Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung in Anspruch genommen werden.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben und behauptet, das fragliche Grundstück bereits im Jahr 2015 veräußert zu haben.
Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 26.04.2021, auf den hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, zurückgewiesen. Es hat dafür gehalten, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Für die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Auskunftserteilung über den Verkauf des Grundstückes bestehe jedenfalls nach der im Prozesskostenhilfeprüfverfahren diesbezüglich erteilten Auskunft der Antragsgegnerin kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Die Kenntnis weiterer Einzelheiten zu dem Verkauf sei für den Antragsteller nicht erforderlich. Für den in der zweiten Stufe beabsichtigten Antrag fehle ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis, da kein Grund zu der Annahme bestehe, die Antragsgegnerin habe die dem Antragsteller günstiger Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt. Der auf dritter Stufe beabsichtigte Leistungsantrag sei nicht zielführend, da die Forderungshöhe von vornherein und sicher mit 250.000 DM (= 127.822,97 EUR) feststehe. Die beabsichtigte Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten habe mangels Bezifferung des Forderungsbetrages keine Aussicht auf Erfolg.
Gegen den dem Antragsteller am 27.04.2021 zugestellten Beschluss wendet sich dieser mit einer am 27.05.2021 beim Landgericht eingegangenen Beschwerde. Der Antragsteller macht geltend, dass die Angabe des Verkaufserlöses notwendig sei, da eine vollständige Erfüllung des Zahlungsanspruchs des Antragstellers von der Antragsgegnerin nur bei Erzielung eines die verfahrensgegenständliche Forderung übersteigenden Kaufpreises verlangt werden könne. Der Mitteilung des Veräußerungsdatums bedürfe es im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin ab diesem Zeitpunkt eine Verzinsung schulde. Insofern könne auch nicht auf die Richtigkeit der Angaben der Antragsgegnerin vertraut werden, da diese mit Anwaltsschreiben vom 02.12.2019 eine Veräußerung im Jahr 2014 und mit Anwaltsschreiben vom 29.04.2020 eine Veräußerung im Jahr 2015 behauptet habe. Eine Bezifferung der Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung sei nicht notwendig, da zunächst dem Grunde nach deren Erstattungsfähigkeit festgestellt werden solle. Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschrift (Blatt 23 f. SH PKH) verwiesen.
Mit Beschluss vom 28.05.2021 hat das Landgericht der Beschwerde aus näher dargelegten Gründen nicht abgeholfen und die Sache dem hiesigen Gericht vorgelegt.
II. Der Rechtsbehelf des Antragstellers ist nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO als sofortige Beschwerde statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht und mit zutreffender Begründung mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage zurückgewiesen.
1. Die Bewilligun...